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Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung

Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung
vom 13. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 27], S.570)

Außer Kraft getreten am 15. Mai 2002 durch Verwaltungsvorschriften des MI vom 18. April 2002
(ABl./02, [Nr. 20], S.520)

Auf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) erläßt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314):

Inhaltsübersicht

1. Allgemeine Hinweise

2. Muster

3. Zu § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

4. Zu § 2 Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

5. Zu § 3 Betriebssatzung

6. Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes

7. Zu § 5 Aufgaben der Werkleitung

8. Zu § 6 Vertretung des Eigenbetriebes

9. Zu § 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung

10. Zu § 8 Werksausschuß

11. Zu § 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors

12. Zu § 10 Vermögen des Eigenbetriebes

13. Zu § 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

14. Zu § 12 Kassenwirtschaft

15. Zu § 13 Wirtschaftsjahr

16. Zu § 14 Leitung des Rechnungswesens

17. Zu § 15 Wirtschaftsplan

18. Zu § 16 Erfolgsplan

19. Zu § 17 Vermögensplan

20. Zu § 18 Stellenübersicht

21. Zu § 19 Finanzplanung

22. Zu § 20 Buchführung und Kostenrechnung

23. Zu § 21 Zwischenberichte

24. Zu § 22 Jahresabschluß und Lagebericht

25. Zu § 23 Bilanz
Zum Formblatt 1

26. Zu § 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
Zum Formblatt 4
Zum Formblatt 5

27. Zu § 25 Anhang, Anlagennachweis
Zum Formblatt 2
Zum Formblatt 3

28. Zu § 26 Jahresabschlußprüfung

29. Zu § 27 Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung

30. Zu § 28 Ausnahmen

31. Erläuterungen zu Muster 1 und Muster 2 - Zusammenstellungen nach § 15 Abs. 1

32. Erläuterungen zu Muster 3 - Vermögensplan

33. Erläuterungen zu Muster 4 - Finanzplan

34. Erläuterungen zu Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

35. Erläuterungen zu Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe

36. Erläuterungen zu Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe

37. Erläuterungen zu Muster 8 - Musterbetriebssatzung

38. Anlage 1 - Muster 1 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1

39. Anlage 2 - Muster 2 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 (Nachtrag)

40. Anlage 3 - Muster 3 - Vermögensplan

41. Anlage 4 - Muster 4 - Finanzplan

42. Anlage 5 - Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

43. Anlage 6 - Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe

44. Anlage 7 - Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe

45. Anlage 8 - Muster 8 - Musterbetriebssatzung

1. Allgemeine Hinweise

Die Verwaltungsvorschriften haben norminterpretierende Funktion, in dem sie der Klärung rechtlicher Zweifelsfragen bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung dienen und sollen Entscheidungsmaßstäbe für eine sachgerechte Ausübung des im Rahmen der Verordnung eingeräumten Ermessens geben, so daß in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen des Landes Brandenburg eine weitgehendst einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet ist.

2. Muster

Die Eigenbetriebsverordnung schreibt verbindliche Formblätter für die Aufstellung des Jahresabschlusses vor, nicht jedoch für die Aufstellung des Wirtschaftsplans. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten sind die Muster 1 bis 5 zu den §§ 15, 17 und 19 bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne verbindlich anzuwenden. Die Ansätze sind in den Einnahmen auf 100,- DM abzurunden und in den Ausgaben auf 100,- DM aufzurunden. Auf ein besonderes Muster für den Erfolgsplan ist verzichtet worden, da seine Gliederung nach der Gewinn- und Verlustrechnung des Formblattes 4 und durch § 16 bereits vorgegeben ist. Neben den Mustern für Wirtschaftsführung und Rechnungswesen sind den Verwaltungsvorschriften spezielle Muster für die Anlagennachweise von Abwasser- und Abfallbetrieben sowie eine Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe angegliedert.

3. Zu § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes

3.1Durch die Regelung des § 1 wird Gemeinden, Landkreisen und Ämtern die Möglichkeit gegeben, das Eigenbetriebsrecht für alle gemeindlichen Aufgaben nach § 100 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung, anzuwenden. Hierbei wird weder auf die Einwohnerzahl der Kommunen noch auf bestimmte Bilanzsummen oder Umsatzerlöse abgestellt. Die Kommunen können im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit anhand sachlicher und finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung entscheiden, in welcher Organisationsform Aufgaben nach den §§ 100 und 101 der Gemeindeordnung erfüllt werden sollen.

3.2 Wird die Ausführung gemeindlicher Aufgaben ausschließlich oder überwiegend durch Zuschüsse aus dem gemeindlichen Haushalt finanziert, sollte sie nur dann in Form einer selbständigen Organisationseinheit außerhalb des Haushaltes erfolgen, wenn mit der Ausführung eine erhebliche finanzielle Größenordnung verbunden oder der Einsatz von vielen Bediensteten erforderlich ist.

3.3 Eigenbetriebe sind gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung als Sondervermögen der Gemeinde zu führen. Sie unterliegen gemäß § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und werden im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen. Mehrere Gemeinden können daher nicht Träger eines Eigenbetriebes sein. Ist eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit gewünscht, so kann diese über die Bildung eines Zweckverbandes oder den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erfolgen. Für Zweckverbände gelten aufgrund § 18 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg die Vorschriften über den Eigenbetrieb entsprechend.

3.4 Die Gründung eines Eigenbetriebes bedarf nach § 35 Abs. 2 Nr. 24 der Gemeindeordnung oder § 29 Abs. 2 Nr. 23 der Landkreisordnung eines Beschlusses des zuständigen Vertretungsorgans. § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung ist zu beachten. Die Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen nach den §§ 100 ff. der Gemeindeordnung sollte grundsätzlich durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung belegt werden.

3.5 Soweit mit dem Eigenbetriebsrecht die Einführung der kaufmännischen doppelten Buchführung verbunden ist, wird eine bessere Vergleichbarkeit von kommunalen Unternehmen mit privaten Betrieben erreicht. Zudem kann das Rechnungswesen des Eigenbetriebes flexibler gestaltet werden. Der Wirtschaftsplan unterliegt nicht den strengen Bindungen des kommunalen Haushaltsrechtes. Für den Eigenbetrieb eröffnet sich damit auch die Möglichkeit, schneller eine Kostenrechnung einzuführen. Mit der Kostenrechnung lassen sich dann das Ausmaß der Kostendeckung und die Finanzierung nachvollziehbar darstellen, kostensenkende Maßnahmen könnten eher ergriffen werden und bei Verlustabschlüssen oder unzureichender Eigenkapitalverzinsung wird die Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen deutlicher sichtbar gemacht.

4. Zu § 2 Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

4.1 Die Regelung in § 2 stellt es in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinden, für die Erfüllung mehrerer gemeindlicher Aufgaben einen Eigenbetrieb zu gründen oder mehrere bestehende Unternehmen zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Dabei sind die für und gegen eine Zusammenfassung sprechenden Gründe abzuwägen. Die Aufgabenerledigung ausschließlich durch einen Eigenbetrieb ist in der Regel in verwaltungsmäßiger, betriebstechnischer und steuerlicher Sicht zweckmäßig. So können Betriebe gleicher Art und Aufgabenstellung, wie Betriebe zur Versorgung mit Energie und Wasser, grundsätzlich als ein Eigenbetrieb geführt werden. Die genannten Gründe sprechen aber auch für die Zusammenfassung von Betrieben mit unterschiedlicher Aufgabenstellung; das gilt vor allem für die Zusammenfassung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben.

4.2 Nach § 2 Satz 2 sollen Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden. Nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht wird bei der Sollvorschrift Ermessen in seiner schwächsten Form eingeräumt, wodurch für den Regelfall eine Bindungswirkung an die gesetzliche Vorschrift entsteht. Aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen kann jedoch von der Verwirklichung der gesetzlichen Vorschrift abgesehen werden.

5. Zu § 3 Betriebssatzung

5.1 Der Eigenbetrieb führt als gemeindliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur ein begrenztes Eigenleben. Durch den Hinweis auf die Vorschriften der Gemeindeordnung wird klargestellt, daß die Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten der Gemeindevertretung gewahrt bleiben. Zwingend vorgeschrieben nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 3 Abs. 1 ist der Erlaß einer Betriebssatzung, die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung oder § 5 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die Betriebssatzung erläßt nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 24 der Gemeindeordnung die Gemeindevertretung.

5.2 Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes entspricht von ihrer Funktion her der Hauptsatzung der Gemeinde. Sie ergänzt das Eigenbetriebsrecht und das Kommunalrecht nach Gemeindeordnung und Landkreisordnung dort, wo dieses nur Rahmenvorschriften enthält und trifft unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten Regelungen, die nach der Eigenbetriebsverordnung der Betriebssatzung vorbehalten sind. Somit werden in der Betriebssatzung grundsätzlich auch die für die innere Verfassung des Eigenbetriebes wesentlichen Fragen geregelt. Dazu gehören auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen den einzelnen Organen des Eigenbetriebes. Eine weitere Untergliederung dieser Zuständigkeiten innerhalb der Organe übersteigt den Verfassungscharakter der Betriebssatzung. Folglich sollten diese Zuständigkeiten im Rahmen einer internen Geschäftsverteilung unter Beachtung des § 4 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung geregelt werden.

5.3 In Absatz 2 werden die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Betriebssatzung dargestellt. Sollten Ergänzungen oder Änderungen der Betriebssatzung beispielsweise im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 bei den Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen der Werkleitung erforderlich werden, so kann die Gemeindevertretung jederzeit über eine Satzungsänderung nach § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung entscheiden. Neben dem Erlaß ist auch die Änderung oder Aufhebung von Satzungen anzeigepflichtig.

5.4 Bei der in Absatz 3 enthaltenen Emächtigung, der Werkleitung im Rahmen der Betriebssatzung die personalrechtlichen Befugnisse für Angestellte und Arbeiter zu übertragen, handelt es sich nicht um eine Übertragung von Arbeitgeberfunktionen im Sinne eines Dienstvorgesetzten. Die allgemeine Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenfunktion im Sinne des § 72 Abs. 2 der Gemeindeordnung umfaßt grundsätzlich die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Bediensteten wie beispielsweise die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und Urlaubsgewährung. Die Ausübung dieser Funktion obliegt gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung ausschließlich dem hauptamtlichen Bürgermeister. Diese Allzuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters in personalrechtlichen Angelegenheiten wird nur durch § 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung eingeschränkt. Hiernach obliegt die Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Bediensteten zunächst ausschließlich der Gemeindevertretung. Die Zuständigkeit für diese besonderen personalrechtlichen Angelegenheiten kann nur dann an den hauptamtlichen Bürgermeister zurückfallen, wenn in der Hauptsatzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung eine entsprechende Regelung enthalten ist. 

5.5 Die Übertragung der Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenfunktion vom hauptamtlichen Bürgermeister auf die Werkleitung stünde hingegen im Widerspruch zu den §§ 72 Abs. 2 und 73 Abs. 2 der Gemeindeordnung und wäre daher kommunalrechtlich nicht zulässig. Somit wird durch § 3 Abs. 3 lediglich die Möglichkeit eröffnet, der Werkleitung bestimmte Zeichnungsbefugnisse in personalrechtlicher Hinsicht außerhalb ihrer originären Zuständigkeit einzuräumen. Die Einräumung von Zeichnungsbefugnissen entspricht im verwaltungsrechtlichen Sinne einer Beauftragung. Die Werkleitung wird somit im Auftrag des hauptamtlichen Bürgermeisters tätig, bei dem letztlich die Zuständigkeit verbleibt. Die Beauftragung der Werkleitung in personalrechtlichen Angelegenheiten nach § 73 der Gemeindeordnung setzt voraus, daß die Gemeindevertretung dem hauptamtlichen Bürgermeister nach § 73 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung in der Hauptsatzung bestimmte Zuständigkeiten übertragen hat. Der Werkleitung, als der vom hauptamtlichen Bürgermeister Beauftragten, wird eine beschränkte interne Vertretungsbefugnis und eine externe Vertretungsmacht zugewiesen. Die interne Vertretungsbefugnis umfaßt Sachbearbeitungs- und Entscheidungskompetenzen ausschließlich in Angelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes. Der Umfang der externen Vertretungsmacht richtet sich streng nach dem Inhalt und Umfang der Beauftragung. Das Handeln innerhalb des Beauftragungsgegenstandes entfaltet Außenwirkung gegenüber Dritten. Die Einräumung der Zeichnungsbefugnis (die Beauftragung) erfolgt durch Dienstanweisung oder im Rahmen der Geschäftsverteilung. Die Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber der Werkleitung wird in analoger Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung vom hauptamtlichen Bürgermeister wahrgenommen. In Angelegenheiten nach § 73 der Gemeindeordnung ist eine Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters nur dann gegeben, wenn die Hauptsatzung nach § 73 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung eine Übertragung dieser Funktion vorsieht. Zur Abgrenzung der Funktion des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten gegenüber der Funktion des Vorgesetzten wird auf die Ausführungen zu § 4 verwiesen.

5.6 Absatz 4 enthält darüber hinaus zahlreiche Bestimmungen, die durch die Betriebssatzung ausgefüllt oder abweichend geregelt werden können. Insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb des Eigenbetriebes sollten zur Vermeidung von Mißverständnissen detailliert geregelt werden. Durch die Betriebssatzung kann die Vertretungsbefugnis der Werkleitung erweitert werden für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eines Werksausschusses fallen, die Trennung der Verantwortlichkeiten im Innenverhältnis wird davon nicht berührt.

6. Zu § 4 Leitung des Eigenbetriebes

6.1 Die Regelung in Absatz 1 dient der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Flexibilisierung des Eigenbetriebsrechts. Den Gemeinden ist es freigestellt, ob für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellt wird. Die Werkleitung ist folglich kein obligatorisches, sondern nur fakultatives Organ des Eigenbetriebes. Der § 4 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Gemeindevertretung, im Rahmen ihres Organisationsrechtes zu entscheiden, ob eine Werkleitung bestellt wird oder nicht. Die Personalauswahl für die Besetzung der Werkleitung obliegt, soweit in der Hauptsatzung nach § 73 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung eine Übertragung dieser personalrechtlichen Angelegenheiten normiert ist, entsprechend den Ausführungen zu § 3 dem hauptamtlichen Bürgermeister als Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzten der Werkleitung. Bei der Auswahl der Werkleiter sollte oberster Grundsatz die fachliche Qualifikation der Bewerber sein. Entscheidet sich die Gemeinde gegen die Bildung einer Werkleitung, so greifen unmittelbar die Zuständigkeiten nach der Gemeindeordnung, so daß nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung die Leitung des Eigenbetriebes dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt. In diesem Fall findet die Eigenbetriebsverordnung vorwiegend hinsichtlich ihrer Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen Anwendung.

6.2 Die Leitung eines Eigenbetriebes kann nicht unter die in § 59 Abs. 3 der Gemeindeordnung aufgeführten Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters subsumiert werden; sie obliegt im Rahmen des Außenvertretungsrechts nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung dem hauptamtlichen Bürgermeister oder nach § 9 Abs. 4 der Amtsordnung dem Amtsdirektor.

6.3 Wird eine Werkleitung bestellt, so sind in der Betriebssatzung ihre Zuständigkeiten klar abzugrenzen und ihre Zusammensetzung hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder zu bestimmen. Diese Entscheidungen unterliegen somit der Gemeindevertretung. Für die Zusammensetzung der Werkleitung gibt es keine feste Regeln. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Diese Entscheidung wird im allgemeinen von der Größe des Betriebes beieinflußt. In der Betriebssatzung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 in jedem Fall die genaue Anzahl der Mitglieder der Werkleitung festzulegen.

6.4 Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor bestimmt die Grundsätze der Geschäftsverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb der Werkleitung, während die innerbetriebliche Organisation Aufgabe der Werkleitung ist. Für die Regelungen wird eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Sie wird sich nach Umfang des Eigenbetriebes und den jeweiligen Gegebenheiten zu richten haben.

6.5 Die Werkleitung nimmt im Eigenbetrieb gegenüber den Mitarbeitern Vorgesetztenbefugnisse wahr. Danach hat sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation das Recht, fachliche Weisungen zu erteilen. Davon zu unterscheiden ist die in den Ausführungen zu § 3 behandelte Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenfunktion.

7. Zu § 5 Aufgaben der Werkleitung

7.1 Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sind die Aufgaben der Werkleitung so präzise wie möglich in der Betriebssatzung festzulegen. Für einen reibungslosen Betriebsablauf ist es von übergeordneter Bedeutung, insbesondere den Rahmen der Geschäfte der laufenden Betriebsführung klar zu definieren. Wie weit der Rahmen gesteckt wird und welche Handlungen als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten sollen, hängt zum Teil auch von der Größe des Eigenbetriebes ab.

7.2 Im Interesse einer beweglichen Betriebsführung sollte der Werkleitung eine größtmögliche Handlungsfreiheit für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der mit der Betriebsführung verbundenen Aufgaben eingeräumt werden. Inhalt, Umfang und Grenzen der Zuständigkeiten der Werkleitung werden von der Gemeindevertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch den Erlaß der Betriebssatzung definiert. Folglich kann die Gemeindevertretung durch Ausgestaltung der Betriebssatzung steuern, welche Befugnisse der Werkleitung zustehen sollen. Hierbei sollte in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden, ob die der Werkleitung zugewiesenen Aufgaben und eingeräumten Befugnisse möglicherweise nicht ausreichen oder zu weitreichend waren, so daß Ergänzungen oder Änderungen der Betriebssatzung erforderlich sein könnten. Davon unbeschadet kann der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor in seiner Funktion als Vorgesetzter gegenüber der Werkleitung und in Anwendung der Regelungen des § 9 einschreiten, wenn durch die Aufgabenerfüllung der Werkleitung für den Eigenbetrieb oder die Gemeinde negative Auswirkungen im Sinne des § 9 zu befürchten sind.

7.3 Neben der wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes ist die Werkleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes insbesondere für die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung und des Werksausschusses zuständig. Dieses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchstabe a und b der Gemeindeordnung. Somit nimmt die Werkleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Befugnisse des hauptamlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors zumindest teilweise wahr. Diese Aufgabenzuweisung ist insbesondere durch die betriebsspezifische Sachkenntnis der Werkleitung gerechtfertigt.

7.4 Zusammenfassend ergeben sich für die Werkleitung in der Praxis im wesentlichen folgende Zuständigkeiten:

7.4.1 Führen der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, insbesondere

  1. der innerbetriebliche Personaleinsatz,
  2. der Einkauf von regelmäßig benötigten Rohstoffen und Materialien,
  3. die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und der damit verbundene Abschluß von Dienst- und Werkverträgen und
  4. Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen bis zu bestimmten Wertgrenzen in Abhängigkeit des Umfanges des Eigenbetriebes in bezug auf Bilanzsumme und Umsatz,

7.4.2 Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung,

7.4.3 Leitung des Rechnungswesens,

7.4.4 Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion gegenüber den Beschäftigten des Eigenbetriebes,

7.4.5 Zeichnungsbefugnis für Arbeitgeber- oder Dienstvorgesetztenzuständigkeiten in Angelegenheiten der Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit in der Betriebssatzung vorgesehen,

7.4.6 Außenvertretung des Eigenbetriebes,

7.4.7 Vorbereitung der Beschlüsse des Werksausschusses und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

7.4.8 Teilnahme an den Sitzungen des Werksausschusses,

7.4.9 Durchführung der Beschlüsse des Werksausschusses und der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes,

7.4.10 Erstellen von Zwischenberichten für den hauptamtlichen Bürgermeister und den Werksausschuß und

7.4.11 Aufstellen des Jahresabschlusses.

7.5 In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die die Werkleitung nicht zuständig ist und die einer sofortigen Klärung bedürfen, entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

7.6 In Absatz 3 werden die grundlegenden Unterrichtungspflichten der Werkleitung gegenüber dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor behandelt. Die Gemeinde hat die nähere Ausgestaltung der Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten der Werkleitung in der Betriebssatzung festzulegen.

8.Zu § 6 Vertretung des Eigenbetriebes

8.1 Da Eigenbetriebe Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, können sie keine Verpflichtungen eingehen und keine eigenen Rechte erwerben. Dieses kann nur jeweils die Gemeinde, der der Eigenbetrieb angehört. Folglich wären alle Handlungen des Eigenbetriebes gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung grundsätzlich vom Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, dem hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor, vorzunehmen. Dieses würde jedoch das selbständige Handeln des Eigenbetriebes derart einschränken, daß sich die Organisationsform des Eigenbetriebes im Wirtschaftsleben nicht behaupten könnte.

8.2 Somit dient die in § 6 Abs. 1 enthaltene Ermächtigung für die Werkleitung, den Eigenbetrieb und somit auch die Gemeinde in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten, in erster Linie dazu, die Bewegungsfreiheit des Eigenbetriebes zu stärken. Die Vertretungsbefugnis umfaßt grundsätzlich alle Angelegenheiten, für die die Werkleitung nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung sowie den Regelungen der Betriebssatzung selbst zuständig ist. Die Werkleitung erhält insoweit eine Art Organstellung. Im Rahmen der ihr zugebilligten Vertretungsbefugnisse ist die Werkleitung auch zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen befugt. Verpflichtungserklärungen in Personalangelegenheiten gibt die Werkleitung entsprechend den Ausführungen zu § 3 lediglich im Auftrag des hauptamtlichen Bürgermeisters ab, soweit die Betriebssatzung sie hierzu ermächtigt. Ist diese Ermächtigung nicht gegeben, sollte der Werkleitung die Möglichkeit eröffnet werden, bei Personalentscheidungen für den Eigenbetrieb mitzuwirken. Diese Mitwirkung könnte durch ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht verwirklicht werden.

8.3 In Personalangelegenheiten vertritt die Werkleitung den Eigenbetrieb, in dem sie die ihr vom hauptamtlichen Bürgermeister durch Dienstanweisung oder im Rahmen der Geschäftsverteilung zugewiesenen Zeichnungsbefugnisse entsprechend den Ausführungen zu § 3 ausübt.

8.4 Erklärungen des Eigenbetriebes, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Werkleitung fallen oder für die die Werkleitung keine Vertretungsbefugnisse besitzt, bedürfen regelmäßig nach § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Schriftform und sind vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen. Erklärungen, die nicht diesen Formvorschriften genügen, binden die Gemeinde nicht.

8.5 Da die Stellung der Werkleitung im Eigenbetrieb grundsätzlich gefestigt werden soll, besteht in Anwendung des § 67 Abs. 4 der Gemeindeordnung die Möglichkeit, die Werkleitung zum Abschluß von Geschäften mit verpflichtendem Charakter, wie beispielsweise Kauf- und Werkverträgen, Darlehen, Bürgschaften, die nicht Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind, eine Vollmacht bis zu einer bestimmten Wertgrenze zu erteilen. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterschreiben. Sofern die Bevollmächtigung in dieser Form erteilt wird, bedarf es zur Wirksamkeit des jeweiligen Geschäftes nicht mehr der in § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung normierten Form. Die Werkleitung unterzeichnet unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes.

8.6 Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollen die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis bekanntgemacht werden. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes gilt dies auch für die Beendigung oder Veränderung der Vertretungsberechtigung.

9. Zu § 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung

9.1 Die Aufgaben der Gemeindevertretung sind in § 35 der Gemeindeordnung festgelegt, wobei hinsichtlich der Zuständigkeiten für Eigenbetriebe nach § 35 Abs. 2 Nr. 24 der Gemeindeordnung nur die Errichtung, Übernahme, Veräußerung, Erweiterung, Einschränkung, Auflösung und Beteiligung von Eigenbetrieben konkret benannt werden. Die in § 7 genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die allgemeinen Zuständigkeiten einer Gemeindevertretung in Verwaltungsangelegenheiten und übertragen diese auf das Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung eines Eigenbetriebes. Sie umfassen insbesondere folgende Sachverhalte:

9.1.1 Die Aus- und Umgestaltung beinhaltet interne Veränderungen im Eigenbetrieb oder im Verhältnis der Gemeinde zum Eigenbetrieb, die über das in § 4 Abs. 3 Satz 2 normierte Recht der Werkleitung hinausgehen, die innere Organisation des Eigenbetriebes selbst zu bestimmen. Dazu zählen beispielsweise die Entscheidungen über die Ausstattung (Ausgestaltung) des Eigenbetriebes mit Personal und Vermögen im Rahmen einer betrieblichen Grundausstattung und größere interne Zusammenlegungen oder Trennungen von Organisationseinheiten. Die in Nr. 5 genannte Entnahme von Eigenkapital ist ebenfalls unter den Begriff "Umgestaltung" subsumierbar. Die separate Aufführung erfolgte, weil mit dieser Maßnahme steuerrechtliche Konsequenzen verbunden sein können, die im Vorfeld der Entscheidung eine sorgfältige Prüfung erfordern. Die wesentliche Aus- und Umgestaltung ist nicht gleichzusetzen mit der in § 110 Abs. 1 der Gemeindeordnung genannten wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Zwecks eines Unternehmens. Eine Erweiterung oder Änderung des Zwecks stellt einen stärkeren Eingriff in den Eigenbetrieb dar, weil mit ihnen grundsätzlich neue Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die regelmäßig eine Änderung der bestehenden Betriebssatzung erfordern.

9.1.2.1 Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Tarife) und alle vorformulierten Vertragsbedingungen gehören zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt werden. Danach besteht die Möglichkeit,  Mengenrabatte, Umsatzboni (Jahresrabatte), Skonti und Lieferbedingungen, wie Versandbedingungen, Übernahme der Transportversicherungskosten und Verpackungskosten zu gewähren. Bei Vertragsabschluß zwischen zwei Vertragsparteien wird von einer Vertragspartei festgelegt, zu welchen Bedingungen dieser Vertrag abgeschlossen wird. Voraussetzung für die Bestandskraft der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag ist die vorherige Kenntnisnahme und Akzeptanz der Vertragsbedingungen durch die andere Vertragspartei. Einzeln ausgehandelte Vertragsbedingungen oder Individualabreden gelten nicht als Allgemeine Geschäftsvertragsbedingungen und haben stets Vorrang. Bei der Festlegung der allgemeinen Tarife ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, daß alle Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebes angemessen zu vergüten sind. Bei der Preiskalkulation ist neben dem Selbstkostenanteil ein angemessener Gewinnzuschlag zu fordern, um eine marktübliche Eigenkapitalverzinsung erwirtschaften zu können. Ansonsten gelten für Eigenbetriebe, die beispielsweise die Fernwärme- oder Wasserversorgung sicherstellen, die jeweiligen Sondervorschriften über deren allgemeine Tarife wie beispielsweise die "AVB FernwärmeV" und die "AVB WasserV".

9.1.2.2 Bei öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes, wie beispielsweise Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Friedhöfe, sind bei der Abgabenerhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden. Die in § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes zum Ausdruck gebrachten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung bedeuten, daß es im Abgabenrecht keine inhaltliche Vertragsfreiheit in dem Sinne gibt, daß ohne gesetzliche Ermächtigung Vereinbarungen abweichend vom Satzungsrecht zulässig wären. Es dürfen mit den Abgabepflichtigen keine Vereinbarungen über die Abgabenpflicht als solche oder auch nur über die Höhe, Entstehung oder Fälligkeit der Abgabenschuld getroffen werden, die nicht im Gesetz vorgesehen sind. Ein Vertrag, durch den einem Abgabenschuldner eine von Gesetz oder Abgabensatzung nicht zugelassene Vergünstigung gewährt wird, verstößt gegen die Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung wie das Willkürverbot und das Verbot zum Verwaltungshandeln gegen Gesetze und wäre deshalb gemäß § 134 BGB nichtig.

9.1.2.3 Nicht berührt wird von den vorstehenden Ausführungen das Recht der Kommunen, das Nutzungsverhältnis auch bei öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich auszugestalten. Dann sind statt der Benutzungs- und Gebührensatzungen entsprechende Benutzungs- und Entgeltordnungen zu beschließen. Auch bei der privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sind die abgabenrechtlichen Grundsätze wie der Gleichheitssatz und das Äquivalenz- und Kostendekkungsprinzip zu beachten.

9.1.3 Die Entscheidung über den von der Werkleitung aufgestellten Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes obliegt der Gemeindevertretung. Diese Regelung korrespondiert mit dem § 35 Abs. 2 Nr. 16 und § 76 der Gemeideordnung, wonach die Entscheidungen über die haushaltswirtschaftlichen Angelegenheiten der Gemeinde von dem höchsten gemeindlichen Organ getroffen werden.

9.1.4 Die Entscheidung über den geprüften Jahresabschluß ermöglicht der Gemeindevertretung eine unmittelbare Kontrolle, inwieweit die ihr im Rahmen der Wirtschaftsplanung vorgelegten Daten mit der tatsächlichen Entwicklung des Eigenbetriebes einhergehen. Sollten Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Geschäftstätigkeiten festgestellt worden sein, besteht die Möglichkeit, der Werkleitung die Entlastung zu verweigern. Die Entscheidung über den Jahresabschluß umfaßt auch die Entscheidung über die Behandlung des Jahresergebnisses.

9.1.5 Die unter Beachtung des § 11 Abs. 4 grundsätzlich immer mögliche Entnahme von Eigenkapital stößt bei Eigenbetrieben, die im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig tätig sind, auf steuerrechtliche Probleme. In diesen Fällen ist eine steuerunschädliche Entnahme von Eigenkapital in der Regel nicht möglich. Auf die entsprechenden Regelungen in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung und die Anlage 2 zu § 60 der Abgabenordnung wird verwiesen.

9.2 Hinsichtlich der Zuständigkeiten für Entscheidungen im Eigenbetrieb sind grundsätzlich zu unterscheiden die Angelegenheiten, die

  1. der Beschlußfassung der Gemeindevertretung vorbehalten sind,
  2. dem Werksausschuß - soweit vorhanden - übertragen werden, soweit die Gemeindevertretung von ihrem Recht nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 8 Abs. 1 Gebrauch macht,
  3. der Entscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors unterliegen und
  4. in die Verantwortung der Werkleitung fallen.

Die Gemeindevertretung hat nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 in der Betriebssatzung die Zuständigkeiten für die Werksführung und den Abschluß von Verträgen festzulegen.

10. Zu § 8 Werksausschuß

10.1 § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und § 8 räumen der Gemeinde das Ermessen ein, für jeden Eigenbetrieb eigenständig und einzelfallbezogen zu entscheiden, ob ein Werksausschuß gebildet wird oder nicht. Die Bildung eines Werksausschusses ist somit fakultativ. Er stellt den verlängerten Arm der Gemeindevertretung auf den Eigenbetrieb dar und soll sich mit den spezifischen Sonderfragen des Eigenbetriebes beschäftigen sowie die Werkleitung unterstützen. Dem Werksausschuß können nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung neben Gemeindevertretern auch Bedienstete des Eigenbetriebes und sachkundige Einwohner angehören, jedoch darf die Zahl der Beschäftigten des Eigenbetriebes und der sachkundigen Einwohner die der Gemeindevertreter nicht erreichen. Aus § 13 Abs. 1 der Gemeindeordnung ergibt sich, daß hierzu nur Einwohner berechtigt sind, die in der Gemeinde wohnen. Der Begriff des sachkundigen Einwohners ist in § 50 Abs. 7 der Gemeindeordnung definiert. Danach ist eindeutig ausgeschlossen, daß Bedienstete der Gemeinde in den Werksausschuß berufen werden können, auch wenn sie sachkundige Einwohner sind.

10.2 Nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung kann sich der Werksausschuß zusammensetzen aus

  1. Vertretern der Gemeinde (mit Stimmrecht),
  2. Bediensteten des Betriebes (mit Stimmrecht) und
  3. sachkundigen Einwohnern (kein Stimmrecht).

10.3 Bis zum Inkrafttreten der Wahlordnung über Werksausschüsse bestimmt sich die Zusammensetzung des Werksausschusses alleine nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und den sich aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und aus der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergebenen Grundsätzen über die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen. Diese Grundsätze gelten demnach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über die Anwendung der Artikel 28 und 38 des Grundgesetzes hinaus, wobei sie sich nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränken, sondern sich auf die gesamte Vorbereitung und Durchführung der Wahl, beispielsweise auch auf das gesamte Wahlvorschlagsverfahren beziehen.

10.4 Der § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung stellt die Spezialvorschrift zu den allgemeinen Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung dar. Sofern bestimmte Sachverhalte jedoch in § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung nicht geregelt sind, ist auf den § 50 der Gemeindeordnung zurückzugreifen. § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung bestimmt auch nicht, wie die Position des Vorsitzenden zu besetzen ist. Da für die Besetzung des Vorsitzenden des Werksausschusses in der Gemeindeordnung insgesamt keine zwingende Regelung vorgeschrieben ist, sind folgende Verfahrensweisen denkbar:

10.4.1 Es erfolgt eine Besetzung in analoger Anwendung des § 50 Abs. 8 der Gemeindeordnung oder

10.4.2 der Ausschußvorsitzende wird aus der Mitte des Ausschusses gewählt, wodurch auch das Stimmrecht der Beschäftigten des Eigenbetriebes eine angemessene Berücksichtigung finden würde.

10.5 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Werksausschusses werden entsprechend § 3 Abs. 4 grundsätzlich durch die Betriebssatzung bestimmt. Da § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 8 dem Werksausschuß die Funktion eines beschließenden Ausschusses zuweisen, sollten ihm auch die kommunalrechtlichen Rechte und Pflichten des Hauptausschusses oder Kreisausschusses in bezug auf den Eigenbetrieb übertragen werden. Es handelt sich um Angelegenheiten, die nicht in dem Katalog des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung enthalten sind, gleichwohl aber seitens der Gemeindevertretung für wichtig genug gehalten werden, ihre Bearbeitung nicht nur der Werkleitung zu überlassen. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses jedoch teil.

11. Zu § 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors

11.1 Nach den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 leitet die Werkleitung den Eigenbetrieb selbständig und vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit sie ihrer Entscheidung im Rahmen der ihr nach § 103 Abs. 4 der Gemeindeordnung, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und der Betriebssatzung zugewiesenen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse unterliegen. Sie erhält insoweit eine Art Organstellung. Hat die Gemeindevertretung die gesetzlichen Aufgaben und Vertretungsbefugnisse der Werkleitung durch die Betriebssatzung erweitert und sich nicht im Sinne der §§ 35 Abs. 3 und 63 Abs. 1 Buchstabe e der Gemeindeordnung im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten, ist eine unmittelbare Einflußnahme der Gemeinde auf Einzelentscheidungen und Erklärungen der Werkleitung nicht mehr möglich. Hier greift das in § 9 verankerte Weisungsrecht des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors.

11.2 Die Weisungsbefugnisse sind in zwei grundsätzliche Ermächtigungsformen unterteilt. So wird dem hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor nach § 9 Abs. 1 zur

  1. Wahrung der Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung,
  2. Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes und
  3. Beseitigung von Mißständen

die Wahlfreiheit gelassen, ob er Weisungen erteilen will oder nicht. Es handelt sich hierbei um ein Entschließungsermessen. Dieses Ermessen ist nach § 9 Abs. 2 gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Werkleitung Maßnahmen ergreift, die der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor für rechtswidrig hält. In diesen Fällen muß er anordnen, daß die Maßnahmen unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Dieses Anordnungsrecht steht dem hauptamtlichen Bürgermeister nach § 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich auch zu, wenn die Werkleitung Maßnahmen ergreift, die für die Gemeinde nachteilig sind. Allerdings handelt es sich in diesen Fällen wieder um eine Ermessensentscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters.

11.3 Voraussetzung für die Ausübung des Weisungsrechtes ist es, daß der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor über die Abläufe im Eigenbetrieb ausreichend informiert ist. Dieser erforderliche Informationsfluß wird über die Regelung in § 5 Abs. 3 sichergestellt. Hiernach hat die Werkleitung den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten und ihm regelmäßig, mindestens halbjährlich, Zwischenberichte nach § 21 zu erstellen. 

11.4 Ist die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuß oder im Falle des § 8 Abs. 3 an den Hauptausschuß zu wenden.

11.5 Da die Bildung einer Werkleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 fakultativ ist, wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 ausschließlich geregelt, wer die einer Werkleitung übertragenen Aufgaben bei der Nichtbildung einer Werkleitung wahrnimmt. Wird eine Werkleitung nicht gebildet, ist § 9 Abs. 1 und 2 unbeachtlich. Der hauptamtliche Bürgermeister unterliegt in seinen Entscheidungen nach § 36 der Gemeindeordnung der Kontrolle der Gemeindevertretung.

12. Zu § 10 Vermögen des Eigenbetriebes

12.1 Nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung handelt es sich bei dem Sondervermögen der Gemeinden um Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, und um das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen. Allgemein ist das Sondervermögen zu definieren als das Vermögen, daß zur Erfüllung bestimmter Zwecke dient oder von einem Dritten an die Gemeinde für einen bestimmten Zweck wie beispielsweise Stiftungsvermögen übereignet worden ist. Aus ihrer besonderen Zweckbindung folgt, daß das Sondervermögen vom übrigen Gemeindevermögen abzusondern ist. Der gesonderte Nachweis des Vermögens hat nur rechnungsmäßige, systematische und organisatorische Bedeutung. Hinsichtlich des Eigenbetriebes bedeutet dieses, daß jeder Eigenbetrieb als Sondervermögen nach § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung anzusehen ist. Zivilrechtlich steht das Sondervermögen weiterhin im Eigentum der Gemeinde und haftet für die Gesamtheit der gemeindlichen Schulden.

12.2 Das Eigenkapital des Eigenbetriebes besteht aus dem Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines Gewinnes oder abzüglich eines Verlustes.

12.3 In welcher Höhe das Eigenkapital als angemessen anzusehen ist, läßt sich nicht generell festlegen. Das Eigenkapital dient im allgemeinen der Sicherung des Fremdkapitals und der Eigenfinanzierung. Während die Funktion des Gläubigerschutzes bei öffentlichen Unternehmen geringere Bedeutung hat, ist jedoch auch bei diesen Unternehmen die Höhe des Eigenkapitals entscheidend für die Gewinn- und Verlustrechnung, denn in je größerem Umfang Investitionen mit Eigenkapital statt mit Fremdkapital finanziert werden können, desto geringer ist der Zinsaufwand. Insofern soll das Eigenkapital in einem befriedigenden Verhältnis zum Fremdkapital stehen. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, daß eine überwiegende Fremdfinanzierung wiederum steuerrechtliche Vorteile haben kann.

12.4 Da das Eigenkapital im Gegensatz zum Fremdkapital dem Unternehmen für unbegrenzte Zeit zur Verfügung steht, soll es darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zum Anlagevermögen stehen, das dem Unternehmen zur dauernden Nutzung zur Verfügung steht. Bei steigenden Anlagevermögen, insbesondere bei Erweiterungsinvestitionen, soll das Eigenkapital entsprechend erhöht werden.

12.5 Bei der Berechnung der angemessenen Eigenkapitalausstattung ist die Bilanzsumme um die Baukostenzuschüsse und - im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 281 des Handelsgesetzbuches Abschreibungen nach § 254 des Handelsgesetzbuches auch durch Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil vorzunehmen -, auch um Sonderposten mit Rücklagenanteil zu kürzen. Hierdurch wird sichergestellt, daß die Art der Vornahme von Abschreibungen nach § 254 des Handelsgesetzbuches keinen Einfluß auf die Höhe des Eigenkapitalanteils hat.

12.6 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Eigenkapitalausstattung allgemein dann als angemessen betrachtet werden, wenn der Anteil des Eigenkapitals an der um die Baukostenzuschüsse und den Sonderposten mit Rücklagenanteil gekürzten Bilanzsumme zwischen 30 vom Hundert und 40 vom Hundert beträgt. Unterschieden in der betrieblichen Struktur der einzelnen Unternehmen ist jedoch Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in den Fällen, in denen ständig Verluste erwirtschaftet werden, eine deutlich höhere Eigenkapitalausstattung anzustreben.

12.7 Auch für die Höhe des Stammkapitals gibt es keine Norm, die einzuhalten ist. Bei der Festsetzung des Stammkapitals sollte das Verhältnis zum Anlagevermögen und zum Fremdkapital Beachtung finden und auf die zukünftige Ertragslage des Eigenbetriebes abgestellt werden.

12.8 Sacheinlagen sind angemessen bewertet, wenn die Bewertung nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen erfolgt ist. Das bedeutet, daß zur Ermittlung des Wertes einer Sacheinlage in der Regel die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erforderlich ist.

12.9 Die Verpflichtung, den Eigenbetrieb mit angemessenem Eigenkapital auszustatten und gegebenenfalls auf eine Erhöhung hinzuwirken, treffen Werkleitung, Werksausschuß, hauptamtlicher Bürgermeister oder Amtsdirektor und Gemeindevertretung gleichermaßen.

12.10 Durch die Öffnung des Eigenbetriebsrechts für die Erfüllung von gemeindlichen Aufgaben im Sinne des § 100 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung stehen dem Gemeindehaushalt - soweit von der Eigenbetriebsform Gebrauch gemacht wird - grundsätzlich die im Sondervermögen gebundenen Finanzierungsmittel nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung, wie das bei einer unmittelbaren Führung im Haushalt der Gemeinde der Fall wäre. Bei einer Vielzahl von Eigenbetrieben in einer Gemeinde könnte dadurch die zentrale Finanzdisposition der Gemeindevertretung geschmälert werden. Dies gilt auch im Hinblick auf eine einheitliche Kreditwirtschaft. Es ist aber geboten, auch bei der Existenz mehrerer Eigenbetriebe die Belange der gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft einschließlich aller Eigenbetriebe zu berücksichtigen. Diesem Anliegen trägt insbesondere die Vorschrift des Absatz 1 Satz 2 Rechnung.

12.11 Für den Eigenbetrieb kann nach § 10 Abs. 3 von der Festsetzung eines Stammkapitals grundsätzlich abgesehen werden. Sollte jedoch das Eigenkapital des Eigenbetriebes insgesamt nicht angemessen sein, kann dieses steuerliche Nachteile nach sich ziehen. Nach Nr. 28 Abs. 3 der Körperschaftssteuer-Richtlinien 1995 vom 15. Dezember 1995 (BAnz. 1996 Nr. 4a; BstBl. 1996 I Sondernummer 1) ist ein Betrieb gewerblicher Art grundsätzlich mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn das Eigenkapital mindestens 30 vom Hundert des Aktivvermögens beträgt. Soweit das zur Verfügung gestellte Eigenkapital unter der Grenze von 30 vom Hundert liegt, ist ein von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ihrem Betrieb gewerblicher Art gewährtes Darlehen als Eigenkapital zu behandeln mit der Folge, daß die insoweit angefallenen Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.

12.12 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ist in der Betriebssatzung zwingend die Höhe des Stammkapitals festzulegen. Wurde gemäß § 10 Abs. 3 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen, ist diese Festlegung durch einen entsprechenden Hinweis in der Betriebssatzung kenntlich zu machen.

13. Zu § 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

13.1 Die Vorsorge für die dauernde Leistungsfähigkeit des Betriebes wird zur Pflicht gemacht. Es genügt nicht, das Vermögen nur wertmäßig zu erhalten; die nachhaltige Erfüllung der Betriebspflicht ist nur bei laufender Instandhaltung der Anlagen und rechtzeitiger Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung möglich.

13.2 Die Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit setzt voraus, daß sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes angemessen vergütet werden. Dies gilt auch für die Lieferungen, Leistungen und Darlehen an die Gemeinde, einen anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder eine Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist. Zur Kontrolle der Leistungsfähigkeìt ist es erforderlich, daß auch die Lieferungen, Leistungen und Darlehen der Gemeinde, anderer Sondervermögen der Gemeinde oder einer Gesellschaft mit gemeindlicher Beteiligung vom Eigenbetrieb angemessen vergütet werden.

13.3 Die Forderung nach einer angemessenen Vergütung bezieht sich insbesondere auf den Dienstleistungs- und Warenverkehr mit der kommunalen Körperschaft. Es gilt der Grundsatz, daß in der Vergütung alle Aufwendungen des Eigenbetriebes, d. h. die Erfassung aller Lieferungen, Leistungen und Kredite, berücksichtigt werden. Über den Selbstkostenpreis hinaus soll nach § 107 der Gemeindeordnung zumindest eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden. Der Begriff "Angemessenheit" in Absatz 3 bezieht sich auf das "auf dem Markt" übliche Preisniveau.

13.4 Dem Ziel der Vermögenserhaltung und Eigenkapitalstärkung dient auch die Bildung von Rücklagen für Investitionen, die aus Abschreibungen allein nicht finanziert werden können, weil der Wiederbeschaffungswert in der Regel über den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten liegt. Die Rücklagenzuführung sollte sich daher an dem Unterschied zwischen den Abschreibungen vom Anschaffungswert und vom Wiederbeschaffungszeitwert ausrichten. Dem Ziel der Erhaltung des Eigenkapitals dient auch die nach Absatz 4 nur eingeschränkt mögliche Verminderung des Eigenkapitals.

13.5 Die Rücklagen bilden in der Bilanz des Eigenbetriebes einen Teil des Eigenkapitals neben dem Stammkapital und dem Gewinn oder abzüglich eines Verlustes. Zuführungen zu den Rücklagen können grundsätzlich aus dem ausgewiesenen Jahresgewinn, aus Einlagen der Gemeinde oder aus Kapitalzuschüssen der öffentlichen Hand erfolgen. Die dabei zu beachtenden steuerrechtlichen Belange sollten mit dem für die Prüfung des Eigenbetriebes nach § 117 Abs. 3 der Gemeindeordnung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe besprochen werden.

13.6 Die Forderung nach einer mindestens marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals geht auf die Vorschrift im § 107 der Gemeindeordnung zurück, wonach die Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen sollen. Als marktüblich ist der Zinssatz anzusehen, den die Gemeinde bei der Anlage ihrer Geldbestände auf einem Festgeldkonto erzielen kann.

13.7 Ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung des Vermögens und der Liquidität der Eigenbetriebe ist die Verpflichtung zum Verlustausgleich. Gemeindevertretung und Werkleitung müssen sich mit Verlusten bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens auseinandersetzen und für einen Ausgleich sorgen, der nicht zu wesentlichen Nachteilen für den Eigenbetrieb führen darf. Ein Substanzverzehr durch auflaufende Verluste oder durch Schmälerung der Kapitalbasis soll verhindert werden. Deutlich hervorzuheben ist, daß ein Verlustvortrag nur dann möglich ist, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Für Investitionen, deren Refinanzierung über das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg erfolgt, läßt das Kommunalabgabengesetz derzeit Gewinne oder einen Verlustausgleich in den auf das Verlustjahr folgenden Kalkulationsperioden nicht zu. Insoweit sind bei Eigenbetrieben, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Gebühren oder Beiträge erheben, Verlustvorträge aus dem laufenden Geschäft nicht möglich.

13.8 Die Anwendung der Bestimmung des § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung zur Deckung von Fehlbeträgen kommt nur dann in Betracht, wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahres nicht vorhersehbare Verluste entstehen. Soweit schon im Wirtschaftsplan ein Jahresverlust ausgewiesen wird und ein Vortrag auf neue Rechnung nicht möglich ist, ist der Verlust im gleichen Haushaltsjahr aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Bei der Aufstellung des Haushalts der Gemeinde ist daher in den betreffenden Einzelplänen des Verwaltungshaushaltes ein entsprechender Betrag zu veranschlagen. Dies gilt ebenfalls für einen nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgten Verlustvortrag, wenn ein Absetzen von den Rücklagen nicht möglich ist. Die unmittelbaren Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt sollen auch dazu beitragen, daß Investitionen gründlich geplant, durchkalkuliert und sorgfältig finanziert werden.

14. Zu § 12 Kassenwirtschaft

14.1 Ein kaufmännischer Jahresabschluß bedingt einen gesonderten buchmäßigen Abschluß der Eigenbetriebskasse. Die Forderung nach einer Sonderkasse bedeutet nicht, daß die Eigenbetriebskasse zwingend räumlich oder personell von der Gemeindekasse getrennt werden muß. Es ist nur sicherzustellen, daß eine besondere Buchführung jederzeit den gesonderten Abschluß der Eigenbetriebskasse ermöglicht.

14.2 Der Anlage vorübergehend nicht benötigter Kassenbestände durch den Eigenbetrieb sollte gegenüber einer andersartigen Bewirtschaftung durch die Gemeinde der Vorzug gegeben werden, sofern die Kassenlage der Gemeinde dies zuläßt.

15. Zu § 13 Wirtschaftsjahr

Haushaltsjahr der Gemeinde und Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes sollen nicht voneinander abweichen. In besonderen Fällen bleiben Ausnahmen zugelassen.

16. Zu § 14 Leitung des Rechnungswesens

Diese Vorschrift gilt der einheitlichen Leitung des Rechnungswesens. Die kaufmännischen Angelegenheiten des Eigenbetriebes obliegen in der Regel der Werkleitung. Wurde eine Werkleitung gebildet, so ist diese auch ausschließlich für das Rechnungswesen verantwortlich. Die Betriebssatzung oder dienstliche Anordnungen können diese Verantwortung nicht einschränken. Ist eine Werkleitung nicht gebildet worden, nimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor oder ein von ihm beauftragter Vertreter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 auch die der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr. Bei amtsangehörigen Gemeinden würden in diesem Fall die kaufmännischen Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 2 der Amtsordnung vom Amt wahrgenommen werden.

17. Zu § 15 Wirtschaftsplan

17.1 Der Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebes bildet nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde. Die Ansätze des Wirtschaftsplans müssen mit den entsprechenden Ansätzen des Haushaltsplans übereinstimmen. Sind nach dem Wirtschaftsplan die Ablieferungen von Gewinn und Konzessionsabgabe an den Gemeindehaushalt vorgesehen, sind diese Ablieferungen stets in den Haushaltsplan der Gemeinde des gleichen Haushaltsjahres aufzunehmen, für welches das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes läuft. Ebenso ist ein sich nach dem Erfolgsplan ergebender Verlust im Haushaltsplan der Gemeinde des gleichen Haushaltsjahres aufzunehmen, wenn nach der Finanzplanung keine Gewinne erwartet werden und somit ein Verlustvortrag nach § 11 Abs. 6 nicht zulässig ist.

17.2 Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes wird nach § 7 Abs. 3 von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Verbindung zur Haushaltswirtschaft besteht lediglich darin, daß dem Haushaltsplan der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse als Anlagen beizufügen sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß der Beschluß über den Haushaltsplan und der Beschluß über die Wirtschaftspläne zwingend in nur einer Sitzung der Gemeindevertretung gefaßt werden müssen. Die Entscheidung, ob beide Pläne in nur einer Sitzung oder in verschiedenen beschlossen werden, hat die Gemeinde unter Zweckmäßigkeitserwägungen in eigener Verantwortung zu treffen.

17.3 Die Bestandteile des Wirtschaftsplans werden in Absatz 1 bestimmt. Der Wirtschaftsplan besteht aus:

17.3.1 den Festsetzungen nach § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Als Festsetzungen sind anzusehen die Beträge, wie sie in Muster 1 (Anlage 1) und Muster 2 (Anlage 2) anzugeben sind,

17.3.2 dem Erfolgsplan, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 wie die Gewinn- und Verlustrechnung (Formblatt 4) zu gliedern ist,

17.3.3 dem Vermögensplan, für den das Muster 3 (Anlage 3) verbindlich anzuwenden ist,

17.3.4 der Stellenübersicht, die nach den Anlagen zur Stellenplanverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 325) zu gliedern ist und

17.3.5 einer Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85, 86 und 87 der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte und Kassenkredite. Für die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben ist das Muster 5 (Anlage 5) zu verwenden.

17.4 Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) oder Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) fallen, haben ihre Wirtschaftspläne nach diesen Spezialvorschriften aufzustellen. Zur Vergleichbarkeit sind neben den Gliederungspunkten nach der KHBV und PBV aber in jedem Fall die Gliederungspunkte nach der EigV anzugeben.

17.5 Für die Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes gilt § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung entsprechend. Daraus folgt, daß jeder Bürger Einsicht in den Wirtschaftsplan und seine Anlagen nehmen kann. Als Anlagen des Wirtschaftsplanes sind in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung anzusehen der Finanzplan, für den das Muster 4 (Anlage 4) verbindlich anzuwenden ist und der Vorbericht. In dem Vorbericht zum Wirtschaftsplan sind insbesondere darzustellen:

  1. Stand und voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage unter besonderer Berücksichtigung der Umsatzerlöse und eventueller steuerrechtlicher Abschreibungen nach § 254 des Handelsgesetzbuches,
  2. Stand und voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität,
  3. geplante Investitionen und deren finanzielle Auswirkungen auf die Folgejahre,
  4. die in der Vergangenheit für Investitionsmaßnahmen aufgenommenen Kredite im Vergleich zu der beschlossenen Gesamtkreditermächtigung und
  5. die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses.

In der Bekanntmachung ist auf das Einsichtsrecht des Bürgers hinzuweisen. Bekanntzumachen ist nicht der gesamte Wirtschaftsplan, sondern lediglich der Feststellungsbeschluß der Gemeindevertretung, der dem Muster 1 oder Muster 2 entsprechen muß. Der Feststellungsbeschluß ist in analoger Anwendung des § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter und vom hauptamtlichen Bürgermeister zu unterzeichnen. Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970).

17.6 Der Eigenbetrieb ist ein Sondervermögen der Gemeinde, für den nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung die §§ 74, 75, 83 bis 87, 89 und 90 der Gemeindeordnung entsprechend gelten. Nicht erfaßt von § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird § 80 der Gemeindeordnung über die vorläufige Haushaltsführung. Trotz des fehlenden Verweises auf § 80 der Gemeindeordnung ist davon auszugehen, daß die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung auch für Eigenbetriebe sinngemäß gelten, weil ansonsten für die Eigenbetriebe infolge verspäteter Beschlüsse der zuständigen Organe unvertretbare wirtschaftliche Konsequenzen ausgelöst würden.

17.7 Mit der Regelung in Absatz 4 wird der Gemeindevertretung die Entscheidung darüber eröffnet, ob außer der Gewinnabführung unter Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung dem Gemeindehaushalt weitere Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen.

17.8 Über die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Art die genannten freien Finanzierungsmittel dem Haushalt der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden sollen, also über die Frage eines entsprechenden Planansatzes, hat die Gemeindevertretung ausdrücklich bereits im Stadium der Planung zu entscheiden, da es sich um eine für die gesamte Gemeindewirtschaft wichtige Maßnahme handelt. Über den Vollzug des Planansatzes ist im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses zu befinden. Die Praxis zeigt, daß von diesen Möglichkeiten nicht immer ausreichend Gebrauch gemacht wird.

17.9 In Absatz 4 wird deutlich herausgestellt, daß das Sondervermögen trotz seiner Sonderstellung ein Teil der Gemeindewirtschaft ist. Der Beschluß über den Wirtschaftsplan eines Eigenbetriebes hat somit regelmäßig Auswirkungen auf die Gemeindewirtschaft, worauf die Gemeindevertretung in jedem Einzelfall zu achten hat. Die Vertretung muß daher auch über die Verwendung der freien Finanzierungsmittel des Eigenbetriebes entscheiden. Bei den von der Gemeinde zu erfüllenden Aufgaben und der Reihenfolge ihrer Erledigung muß die Gemeindevertretung das gesamte kommunale Geschehen unter Einschluß der Eigenbetriebe berücksichtigen. Eine ausschließlich isolierte Betrachtung der Eigenbetriebe wird der Gesamtverantwortung der Gemeindevertretung nicht gerecht. In der Vertretung wird die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von der Frage, ob eine kommunale Aufgabe im Gemeindehaushalt oder durch einen Eigenbetrieb erfüllt wird, über die Prioritäten gemeindlicher Aufgabenerfüllung zu entscheiden.

17.10 Abweichungen von den Ansätzen des Wirtschaftsplans mit wesentlichen Auswirkungen führen zu Planänderungen, insbesondere dann, wenn die Abweichungen auf den Haushalt der Gemeinde durchschlagen. Änderungen in der Höhe der Kreditaufnahme und der Verpflichtungsermächtigungen bedingen in jedem Falle eine Änderung. Ist der Wirtschaftsplan zu ändern und wirkt diese Änderung auf den Haushaltsplan der Gemeinde, müssen auch durch einen Nachtrag zum gemeindlichen Haushaltsplan die notwendigen haushaltswirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden, um die Übereinstimmung der korrespondierenden Ansätze wieder herzustellen.

17.11 Der Gesamtbetrag der im Vermögensplan des Eigenbetriebes vorgesehenen Kreditaufnahme (sog. Kreditermächtigung) bedarf nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 der Gemeindeordnung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Kreditermächtigung gilt nach § 85 Abs. 3 der Gemeindeordnung bis zum Ende des auf das Wirtschaftsjahr folgende Jahr. Somit können die Kredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr noch nicht benötigt werden, ohne erneute Veranschlagung im nächsten Jahr aufgenommen werden. In der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind die Kredite, die im Rahmen der Kreditgenehmigung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres aufgenommen wurden, auszuweisen. Die Übertragbarkeit der Kreditermächtigung auf das folgende Jahr dient der notwendigen Flexibilität der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes.

18. Zu § 16 Erfolgsplan

18.1 Für die Gliederung des Erfolgsplans ist das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblatt 4) anzuwenden, wobei eine weitergehende Gliederung durchaus zweckmäßig sein kann. Der von Eigenbetrieben mit mehreren Betriebszweigen nach § 24 Abs. 3 daneben zu erstellende Erfolgsübersichtsplan, der die gesonderte Betrachtung einzelner Betriebszweige ermöglicht, ist wie die Erfolgsübersicht (Formblatt 5) zu gliedern.

18.2 Nach den §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1 müssen Erfolgsplan und Vermögensplan alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen oder Einnahmen und Ausgaben enthalten. Das setzt voraus, daß die Beträge sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach bekannt sind. Folglich muß bei der Veranschlagung von Fördermitteln oder Zuschüssen vor der Beschlußfassung über den vorgelegten Wirtschaftsplan grundsätzlich ein Zuwendungsbescheid vorliegen. Sollte jedoch aus den jeweiligen Fördermittelrichtlinien erkennbar sein, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Auszahlung von Mitteln dem Grunde nach hat und in welcher Höhe diese Mittel ausgereicht werden, bestehen aus kommunalrechtlicher Sicht keine Bedenken, wenn in den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe entsprechende Beträge veranschlagt werden, obwohl Bewilligungsbescheide für die tatsächliche Auszahlung der Mittel weder erteilt noch in Aussicht gestellt wurden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Eigenbetriebe in Anwendung der jeweiligen Richtlinie eigenständig berechnen können, wie hoch die Mittelgewährung voraussichtlich ausfallen wird. Sollten die Mittel nicht oder nicht in der geschätzten Höhe ausgereicht werden, so wird in aller Regel eine Änderung des Wirtschaftsplanes in Form eines Nachtrages nach § 15 Abs. 3 erforderlich werden.

18.3 Bei der Ausführung des Erfolgsplans auftretende Abweichungen von den Planansätzen sind unerheblich, solange sie den Erfolg nicht gefährden. Die Unterrichtungspflicht besteht nur bei erfolgsgefährdenden Mindererträgen und erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen. Mehraufwendungen, die nicht unabweisbar sind, sind zustimmungsbedürftig.

19. Zu § 17 Vermögensplan

Der Vermögensplan ist in erster Linie Investitions- und Finanzierungsplan. Er ist nach Muster 3 (Anlage 3) aufzustellen. Einnahme- und Ausgabeseite des Vermögensplanes müssen immer ausgeglichen sein. Bei Nachträgen ist das Muster zu § 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (Anlage 4 a der Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung) entsprechend anzuwenden.

20. Zu § 18 Stellenübersicht

Die Stellenübersicht muß sämtliche Stellen enthalten. Die Gliederung der Stellenübersicht hat sich an der Anlage 2 der Stellenplanverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 325) zu orientieren. Sofern ein Eigenbetrieb in mehrere Betriebszweige unterteilt ist, sollte die in Absatz 3 geforderte Gliederung in entsprechender Anwendung der Anlage 3 zur Stellenplanverordnung erstellt werden. Die Kompetenzen für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Personal des Eigenbetriebes sind durch die Betriebssatzung unter Beachtung der Festlegungen der Hauptsatzung zu regeln. Auf die Ausführungen zu den §§ 3 und 4 wird verwiesen.

21. Zu § 19 Finanzplanung

21.1 Die Vorschriften über die Finanzplanung der Gemeinden (§ 83 der Gemeindeordnung) gelten für die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe entsprechend (§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung). Der Finanzplan ist entsprechend den Ausführungen zu § 15 Bestandteil des Wirtschaftsplanes. Auf Grund des § 42 der Gemeindehaushaltsverordnung finden auch die Vorschriften des § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung sinngemäß Anwendung. Der Finanzplan ist nach Muster 4 (Anlage 4) zu erstellen.

21.2 Eine Freistellung von der Verpflichtung zur Aufstellung des Finanzplanes kommt nur in Betracht, wenn mittelfristig zu erwarten ist, daß

  1. die Erträge des Eigenbetriebes die Aufwendungen decken,
  2. keine oder nur geringfügige Investitionen vorgenommen werden und
  3. keine oder nur geringfügige Kreditaufnahmen erforderlich sein werden.

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat zunächst durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu erfolgen.

22. Zu § 20 Buchführung und Kostenrechnung

22.1 Die Buchführung muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Für die Aufbewahrung der Unterlagen findet § 257 des Handelsgesetzbuches mit der Einschränkung Anwendung, daß die Bestimmungen des § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches über Form und Fristen der Aufbewahrung nur für Handelsbriefe gelten. Form und Fristen der Aufbewahrung für die übrigen Unterlagen richtet sich - wie auch für entsprechende Unterlagen der Gemeinde - nach den Aufbewahrungsgrundsätzen des § 36 der Gemeindekassenverordnung.

22.2 Auch die gemeindlichen Wirtschaftsbetriebe können auf eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Kostenrechnung nicht verzichten. Es sollte daher jährlich eine Kostenrechnung erstellt werden.

22.3 Bei der in Absatz 1 Satz 1 genannten "entsprechenden Verwaltungsbuchführung" handelt es sich um die kameralistische Buchführung. Ob und wann im Rahmen neuer Steuerungsmodelle gleichwertige Buchungssysteme entwickelt werden, bleibt abzuwarten. Soweit diese Buchungssysteme allgemein anerkannt sind, wäre eine Anwendung dieser Buchungssysteme grundsätzlich möglich.

22.4 Soweit die durch den Eigenbetrieb zu erfüllende Aufgabe in der Praxis bereits zur Erstellung von Einheitskontenrahmen geführt hat, sind diese grundsätzlich anzuwenden.

23. Zu § 21 Zwischenberichte

Für die Berichtspflicht ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch wenn die Form der Unterrichtung einer örtlichen Regelung überlassen bleibt und näher in der Betriebssatzung geregelt werden könnte, sollte generell auch für die Zwischenberichte das Formblatt 4 verwendet werden. Um eine zeitgleiche Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation des Eigenbetriebes im Vergleich zu anderen Wirtschaftsjahren vornehmen zu können, sollte das Formblatt 4 mit Spalten für weitere Wirtschaftsjahre ergänzt werden.

24. Zu § 22 Jahresabschluß und Lagebericht

24.1 In Angleichung an das Handelsrecht gehört zum Jahresabschluß neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch der Anhang. Der Jahresabschluß ist entsprechend den in Absatz 1 genannten Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Nach entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches soll die Aufstellung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten drei Monate des neuen Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Zu der Bilanz, zu der Gewinn- und Verlustrechnung und zu dem Anhang wird näheres in den §§ 23 bis 25 geregelt.

24.2 Die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften, wie auch die Einzelvorschriften der §§ 23 bis 25 sollen zu einer möglichst einheitlichen Darstellungsweise und damit zu einer besseren Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse beitragen. Die Einzelvorschriften schreiben Formblätter für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anlagennachweis und die Erfolgsübersicht vor und schließen darüber hinaus einige Wahlrechte hinsichtlich der Darstellung im Jahresabschluß aus. Die Formblätter sind an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches angepaßt.

24.3 Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuches sinngemäß, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind. Wie auch die Erfolgsübersicht ist der Lagebericht nicht Bestandteil des Jahresabschlusses.

25. Zu § 23 Bilanz

25.1 Zuschüsse Nutzungsberechtigter können als Ertragszuschüsse passiviert oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlage abgesetzt werden. Jedoch sollte, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, der Passivierung der Zuschüsse der Vorzug gegeben werden.

25.2 Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand fließen im allgemeinen den Gemeinden zu, die ihrerseits die Zuschüsse den Eigenbetrieben als Eigenkapital zuzuführen haben. Dadurch werden die Anlagen voll aktiviert und nach den allgemeinen Grundsätzen abgeschrieben. Die Bildung von Erneuerungsrücklagen in Höhe der ersparten Abschreibungen wird somit entbehrlich. Ein Absetzen von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kommt deshalb nur in Betracht, wenn die den Zuschuß gewährende Stelle dies bestimmt oder ausdrücklich zuläßt.

25.3 Die vorgenannten Grundsätze sind bei Kapitaldienstzuschüssen für aufgenommene Kredite entsprechend anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zuschüsse zur Tilgung von Krediten oder zur Bedienung des Zinsendienstes verwendet werden.

25.4 Gewährt die Gemeinde Kapitalzuschüsse, um das Kapital des Eigenbetriebes zu erhöhen, liegt eine steuerfreie Einlage vor. Eventuell angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter sind mit den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Diese bilden die Grundlage für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung.

25.5 Die Zuführung der Zuschüsse gemäß § 23 Abs. 3 führt in Verbindung mit den Kalkulationsgrundsätzen des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu einem fortgesetzten Verlustausweis während der Geltungsdauer dieser Regelung. Eigenbetrieben, die kostendeckende Entgelte im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes erheben, wird in Abweichung von § 11 Abs. 6 gestattet, die Verluste durch Inanspruchnahme von Rücklagen auszugleichen, obwohl nach dem Wirtschaftsplan nur mit dauernden Verlusten während der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung zu rechnen ist. Werden Gebühren hingegen nicht kostendeckend im Sinne der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes erhoben, ist in Höhe der Differenz zwischen dem Ergebnis bei Kostendeckung und der tatsächlichen Gebührenbemessung der Verlustausgleich durch die Gemeinden durchzuführen. Die jeweiligen Abschlußprüfer der Eigenbetriebe sind gehalten, die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift zu prüfen und im Prüfungsbericht hierüber zu berichten.

Zum Formblatt 1 Bilanz

25.6 Das Formblatt für die Bilanz ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eigenbetriebes als kommunalrechtlich gebundenes Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit aus dem handelsrechtlichen Bilanzierungsschema entwickelt worden. Das Formblatt sieht eine tiefe Gliederung des Sachanlagevermögens vor und weist gesonderte Posten für die Forderungen an die Gemeinde, Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde und Ertragszuschüsse aus. Bei der Erstellung der Bilanz ist insbesondere auch zu beachten, daß nach § 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung die §§ 268 Abs. 1 bis 3, 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie 272 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung finden.

25.7 Die Entwicklung des Anlagevermögens ist nur im Anlagennachweis darzustellen, § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, der auch eine Darstellung in der Bilanz zuläßt, findet keine Anwendung. Ebenso ist die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen nicht in der Bilanz, sondern nur im Lagebericht darzustellen.

25.8 § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches, der Regelungen für den Fall der Überschuldung trifft, kann schon im Hinblick auf die Verpflichtung zum Verlustausgleich nach § 11 Abs. 6 keine Anwendung finden.

25.9 § 270 Abs. 1 Satz 1 und § 272 des Handelsgesetzbuches, die Regelungen zum gezeichneten Kapital zu den Kapitalrücklagen und zu den Gewinnrücklagen treffen, finden keine Anwendung, da den Besonderheiten des Eigenbetriebes entsprechend im Formblatt eine Aufteilung in Kapitalrücklage und Gewinnrücklage nicht vorgesehen ist und es gezeichnetes Kapital beim Eigenbetrieb nicht geben kann. Da der Eigenbetrieb kein gezeichnetes Kapital hat, kann auch die Vorschrift des § 283 des Handelsgesetzbuches über den Wertansatz des gezeichneten Kapitals keine Anwendung finden. § 23 Abs. 2 bestimmt, daß das Stammkapital mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzugeben ist. Ausstehende Einzahlungen auf das Stammkapital sind im Rahmen des Postens "Forderungen an die Gemeinde" auszuweisen.

25.10 Die Vorschriften, nach denen der Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet worden ist, sind nach der Fußnote 5 zum Formblatt im Anhang anzugeben. Die Möglichkeit nach § 273 Satz 2 des Handelsgesetzbuches, diese stattdessen in der Bilanz anzugeben, wird damit ausgeschlossen.

25.11 Der Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als oder bis zu einem Jahr bei jedem einzelnen Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten entspricht den Anforderungen des § 268 Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches.

25.12 Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches ist zu jedem Posten der Bilanz der entsprechende Vorjahresbetrag anzugeben.

26. Zu § 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

26.1 Von Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung die Erfolgsübersicht zu erstellen, um insbesondere den Gemeindeorganen und dem Eigenbetrieb selbst die gesonderte Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebszweige zu ermöglichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung allein gestattet keinen Überblick darüber, in welchen Betriebszweigen die ausgewiesenen Aufwendungen angefallen sind und in welcher Weise sich das Betriebsergebnis der einzelnen Betriebszweige auf das Jahresergebnis ausgewirkt hat. Die Erfolgsübersicht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses, gehört aber zu den vorgeschriebenen Abschlußunterlagen.

Zum Formblatt 4 Gewinn- und Verlustrechnung

26.2 Das Formblatt für die Gewinn- und Verlustrechnung entspricht weitgehend dem handelsrechtlichen Gliederungsschema nach dem Gesamtkostenverfahren. Eine Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entsprechend § 275 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist damit nicht zugelassen.

26.3 Die Abschreibungen sind im Formblatt 4 generell in Anlagevermögen und Umlaufvermögen getrennt aufgeführt, wobei die außerplanmäßigen und steuerlichen Sonderabschreibungen in "Davonposten" erscheinen. Erträge aus Auflösungen von Sonderposten mit Rücklagenanteil und Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklagenanteil sind ebenfalls als "Davonposten" auszuweisen, so daß die Möglichkeiten nach § 277 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches oder § 281 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches, diese Angaben statt dessen im Anhang zu machen, nicht gegeben sind. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Abschreibungen nach § 254 des Handelsgesetzbuches ist es aber auch möglich, nach § 281 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches zu verfahren und diese in den Sonderposten mit Rücklagenanteil einzustellen.

26.4 Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches ist zu jedem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung der entsprechende Vorjahresbetrag anzugeben.

Zum Formblatt 5 Erfolgsübersicht

26.5 Das Formblatt schreibt eine Aufteilung der Angaben in den Zeilen 17 bis 20 auf die einzelnen Betriebszweige nicht vor, da nach § 277 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches unter dem Posten "Außerordentliche Erträge" und "Außerordentliche Aufwendungen" nur Erträge und Aufwendungen auszuweisen sind, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen.

27. Zu § 25 Anhang, Anlagennachweis

27.1 Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhangs und damit Teil des Jahresabschlusses.

27.2 § 285 Nr. 8 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung. Die danach zu machenden Angaben betreffen das Umsatzkostenverfahren, das nach Formblatt 4, das die Aufstellùng der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren vorsieht, nicht zugelassen ist. Die nach § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches eröffneten Möglichkeiten zum Unterlassen von Angaben gelten nicht für Eigenbetriebe, da an diese als öffentliche Unternehmen erhöhte Transparenzanforderungen gestellt werden.

Zum Formblatt 2 Kopfspalten des Anlagennachweises

27.3 Im Formblatt werden in Anlehnung an § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches auch die Umbuchungen gesondert sowie in Anlehnung an § 265 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches der Restbuchwert des Vorjahres ausgewiesen. In den Spalten 13 und 14 erfolgen die Angaben nicht in "Deutsche Mark" (DM), sondern in "vom Hundert" (v. H.). Nach der Fußnote 1 haben alle Eigenbetriebe das Anlagevermögen nach dem Schema des Formblattes 3 zu gruppieren.

Zum Formblatt 3 Gliederung des Anlagennachweises

27.4 Die Gruppierung des Vermögens im Anlagennachweis folgt der Gliederung in der Bilanz. Die Entwicklung der Finanzanlagen im Anlagennachweis ist darzustellen.

27.5 Eigenbetriebe, die weder Versorgungs- noch Verkehrsbetriebe sind, haben nach der Fußnote 1 ihren Anlagennachweis in sinngemäßer Anwendung des Formblattes zu gliedern. Für Eigenbetriebe, die die Abwasserbeseitigung oder die Abfallbeseitigung zum Gegenstand haben, sind die Muster 6 und 7 verbindlich anzuwenden.

28. Zu § 26 Jahresabschlußprüfung

28.1 Die in § 117 der Gemeindeordnung und § 26 geregelte Jahresabschlußprüfung kann nach den bestehenden Rechtsvorschriften durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der für die Prüfung zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (Prüfungsbehörde).

28.2 Sofern bei der Erstellung des Prüfberichtes Anhaltspunkte für eine Beanstandung ersichtlich sind, sollte bei einer Schlußbesprechung unter Beteiligung der Prüfungsbehörde, der Werkleitung und gegebenenfalls des Werksausschusses auf eine Aufklärung der Beanstandungssachverhalte hingewirkt werden. Neben dem abschließenden Prüfbericht, hat der Abschlußprüfer einen schriftlichen Bestätigungsvermerk zu fertigen. Sollten dem Prüfer nachträglich Tatsachen bekannt werden, die den Bestätigungsvermerk als unrichtig erscheinen lassen, so muß der Bestätigungsvermerk zurückgezogen werden. Soweit die Jahresabschlußprüfung abgeschlossen wurde, hat die Gemeindevertretung eine Entscheidung zu treffen, ob die Werkleitung entlastet wird oder nicht.

28.3 Weitere Verfahrens- und Formvorschriften sind in der Jahresabschlußprüfungsverordnung vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) enthalten, die die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe abschließend regelt.

28.4 Unabhängig von den Regelungen nach § 117 der Gemeindeordnung und § 26 zur Jahresabschlußprüfung unterliegen die Eigenbetriebe nach § 116 der Gemeindeordnung der überörtlichen Prüfung. Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeindeordnung im Rahmen der örtlichen Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens des Eigenbetriebes übertragen.

29. Zu § 27 Feststellung des Jahresabschlusses, Bekanntmachung

29.1 Der Jahresabschluß wird nach § 22 Abs. 1 von der Werkleitung aufgestellt. Der hauptamtliche Bürgermeister stellt den Jahresabschluß in analoger Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 27 Abs. 1 fest. Anschließend wird der Jahresabschluß gemäß § 117 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 26 und den Regelungen der Jahresabschlußprüfungsverordnung geprüft. Der hauptamtliche Bürgermeister leitet danach den geprüften Jahresabschluß der Gemeindevertretung zu. Die Gemeindevertretung beschließt entsprechend § 7 Nr. 4 und § 27 Abs. 1 Satz 2 bis zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres über den geprüften Jahresabschluß. Der Beschluß über den geprüften Jahresabschluß ist mit der Entlastung der Werkleitung und der Verwendung des Jahresgewinnes oder der Behandlung des Jahresverlustes zu verbinden.

29.2 Die erteilte Entlastung ist ein Zeichen der Billigung der Betriebsführung und ein Vertrauensbeweis für das zukünftige Handeln der Werkleitung. Die Entlastung kann grundsätzlich nur Gegenstände der vorherigen Jahresabschlußprüfung, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, umfassen. Somit bleiben beispielsweise persönliche Eigenschaften der Werkleiter, wie Engagement und Zielstrebigkeit außer Betracht. Die Gemeindevertretung ist weder gegenüber dem Eigenbetrieb in ihrer Entscheidung über die Entlastung frei noch gegenüber der zu entlastenden Werkleitung. Sie hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Prüfungsergebnisse und diesbezüglicher Stellungnahmen, sachgerecht über die Entlastung der Werkleitung zu entscheiden und einen Beschluß zu fassen. Die Werkleitung hat Anspruch auf eine Entscheidung, so daß eine Entlastung unter Vorbehalt ausgeschlossen ist. Die Entlastung ist keine auf Anspruchsverzicht zielende Erklärung. Durch den Beschluß der Gemeindevertretung wird die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß es keine aus der Betriebsführung resultierenden Ansprüche gibt. Eine Entlastungsverweigerung ohne erkennbaren sachlichen Grund ist unzulässig. Hingegen ist eine Entlastung mit Einschränkungen möglich. Bei Entlastungsverweigerung oder eingeschränkter Entlastung sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

29.3 Die Form der Bekanntmachung richtet sich nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung in der Fassung vom 12. November1994 (GVBl. II S. 970).

30. Zu § 28 Ausnahmen

Eigenbetriebe von geringerer Größe können ganz oder teilweise von den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung befreit werden. Der Umfang der Befreiung ist nicht konkret vorgegeben. Somit hat die Kommunalaufsichtsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der von der Gemeinde beantragte Befreiungsumfang angemessen ist. Da neben dem Erlaß einer Betriebssatzung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung auch die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für den Eigenbetrieb zwingend erforderlich ist, kann eine Befreiung hierfür grundsätzlich nicht zugelassen werden. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung richtet sich nach § 121 der Gemeindeordnung.

31. Erläuterungen zu Muster 1 und Muster 2 - Zusammenstellungen nach § 15 Abs. 1

Das Muster 1 für die Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 und das Muster 2 für die Nachträge zu der Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 lehnen sich an die Muster für die Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung in der Ausführungsanweisung zur Gemeidehaushaltsverordnung an. Treten bei einer Angabe der Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 durch Nachträge zu der Zusammenstellung keine Änderungen ein, so ist in der betreffenden Zeile des Musters 2 lediglich das Wort "unverändert" einzusetzen.

32. Erläuterungen zu Muster 3 - Vermögensplan

Muster 3 enthält die wesentlichen in Frage kommenden Einnahme- und Ausgabepositionen des Vermögensplans. Im Hinblick auf die Möglichkeit nach § 281 des Handelsgesetzbuches, steuerrechtliche Abschreibungen durch Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil vorzunehmen, ist das Muster für den Vermögensplan auf der Einnahmeseite um die Position "Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil" und auf der Ausgabeseite um die Position "Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil" erweitert worden. Der Vermögensplan kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen des einzelnen Eigenbetriebes um einzelne Einnahme- und Ausgabepositionen erweitert oder gekürzt werden, muß aber in jedem Fall die im § 17 Abs. 2 und 3 aufgestellten Erfordernisse hinsichtlich der Vollständigkeit und der Gliederungstiefe erfüllen. Es bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Übersichtlichkeit in dem Muster 3 die Investitionsausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur für die einzelnen Betriebszweige und die gemeinsamen Anlagen getrennt veranschlagt werden. In diesem Fall müssen in einer Anlage zu dem Muster 3, die ebenfalls entsprechend der Kopfspalte des Musters 3 zu gliedern ist, die einzelnen Vorhaben entsprechend den Anforderungen des § 17 Abs. 3 veranschlagt und erläutert werden.

33. Erläuterungen zu Muster 4 - Finanzplan

Muster 4 soll der für den Vermögensplan vorgeschriebenen Ordnung entsprechen. Aus dem Charakter der Planungsübersicht folgt, daß die Gliederungstiefe des Vermögensplans nicht eingehalten zu werden braucht.

34. Erläuterungen zu Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

Muster 5 ist die Übersicht über die in den einzelnen Wirtschaftsjahren veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen und erlaubt die Kontrolle ihrer Inanspruchnahme. Das Muster gibt Aufschluß über die Vorbelastungen künftiger Wirtschaftsjahre.

35. Erläuterungen zu Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe

Muster 6 soll durch seine spezifischen Vorgaben Eigenbetrieben der Abwasserwirtschaft die sinngemäße Anwendung des Formblattes 3 erleichtern.

36. Erläuterungen zu Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe

Muster 6 soll durch seine spezifischen Vorgaben Eigenbetrieben der Abfallwirtschaft die sinngemäße Anwendung des Formblattes 3 erleichtern.

37. Erläuterungen zu Muster 8 - Musterbetriebssatzung

Muster 8 soll für die Erarbeitung von Betriebssatzungen und bei der Festsetzung der inhaltlichen Mindestvorgaben in der Praxis als Orientierungshilfe dienen. Unter Berücksichtigung des Betriebsgegenstandes des jeweiligen Eigenbetriebes sind davon abweichende Regelungen sinnvoll und zulässig, da die Musterbetriebssatzung lediglich einen empfehlenden Charakter hat.

38. Anlage 1 - Muster 1 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1

39. Anlage 2 - Muster 2 - Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 (Nachtrag)

40. Anlage 3 - Muster 3 - Vermögensplan

41. Anlage 4 - Muster 4 - Finanzplan

42. Anlage 5 - Muster 5 - Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

43. Anlage 6 - Muster 6 - Gliederung des Anlagennachweises für Abwasserbetriebe

44. Anlage 7 - Muster 7 - Gliederung des Anlagennachweises für Abfallbetriebe

45. Anlage 8 - Muster 8 - Musterbetriebssatzung

Hinweis: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.