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Verkehrsüberwachung durch die Polizei

Verkehrsüberwachung durch die Polizei
vom 1. April 2010

geändert durch Erlass vom 24. August 2011

Außer Kraft getreten am 31. März 2015 durch Erlass vom 31. März 2015

Inhaltsübersicht

1. Begriff, Ziele, Inhalte

2. Aufgabenwahrnehmung

3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

4. Planung der Verkehrsüberwachung

5. Umfang der Verkehrsüberwachung
5.1 Verkehrsteilnehmer
5.2 Verkehrsmittel
5.3 Verkehrsraum

6. Methoden der Verkehrsüberwachung
6.1 Fußstreifen
6.2 Fahrradstreifen
6.3 Motorisierte Streifen
6.4 Stationäre Kontrollen
6.5 Hubschraubereinsatz
6.6 Gemischte Einsatzformen

7. Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung
7.1 Überwachung von Geschwindigkeiten
7.2 Überwachung des Abstandes
7.3 Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
7.4 Vorfahrt/Vorrang, Rotlicht
7.5 Fahrzeugzustand und Ladung
7.6 Gewerblicher Personen- und Güter-, insbesondere Gefahrgutverkehr
7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegenüber den Gerichten

8. Anhalte- und Kontrollgrundsätze

9. Sonderrechte

10. Information eingesetzter Kräfte

11. Öffentlichkeitsarbeit

12. Aufhebung von Erlassen

13. Außer-Kraft-Treten

14. Anlagen

Anlage 1: Geschwindigkeitsüberwachung/Abstandsüberwachung

Anlage 2: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen

Anlage 3: Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten

Anlage 4: Auswertung von Aufzeichnungen digitaler Kontrollgeräte

Anlage 5: Protokollierung
Anlage 5.1: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen Traffipax
Anlage 5.2: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen PoliScanSpeed
Anlage 5.3: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen LR90-235/P, FG21-P, LTI 20.20 TS/KM
Anlage 5.4: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen ES 3.0
Anlage 5.5: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen ES 1.0
Anlage 5.6: Messprotokoll Abstands-/Geschwindigkeitsmessanlage ViBrAM
Anlage 5.7: Anhalteprotokoll
Anlage 5.8: Wiegeprotokoll Radlastwaage
Anlage 5.9: Wiegeprotokoll Brückenwaage

1. Begriff, Ziele, Inhalte

Verkehrsüberwachung ist zielgerichtete polizeiliche Präsenz im öffentlichen Verkehrsraum.

Sie umfasst, die

  • Kontrolle der Befolgung von Verkehrsverhaltensvorschriften,
  • Überprüfung des Zustandes von Straßenfahrzeugen und
  • Beobachtung des Verkehrsraumes

um

  • beim Verkehrsteilnehmer anhaltende positive Verhaltensänderungen zu bewirken,
  • verkehrsuntüchtige Personen von der Verkehrsteilnahme abzuhalten,
  • die Teilnahme mit verkehrsunsicheren oder die Umwelt unzulässig beeinträchtigenden Fahrzeugen am Verkehr zu verhindern oder
  • Gefahrenquellen/sonstige Mängel im Verkehrsraum zu erkennen bzw. zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund leistet Verkehrsüberwachung einen wichtigen Beitrag zur

  • Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Reduzierung der Unfallrisiken und Minderung der Unfallfolgen,
  • Verbesserung der Verkehrsabläufe durch Minimierung von Störungen,
  • Verfolgung von Verkehrsverstößen,
  • Verbesserung des Verkehrsraumes und
  • Minderung verkehrsbedingter Umweltbeeinträchtigungen.

Verkehrsüberwachung dient - unter Berücksichtigung von Belangen der Kriminalitätsbekämpfung/allgemeiner Gefahrenabwehr - sowohl der Verbesserung der objektiven als auch der subjektiven (Verkehrs-) Sicherheit.

Repression und Prävention greifen ineinander. Konsequente Verfolgung insbesondere solcher Verstöße, die häufig Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind, trägt zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften - auch unter generalpräventiven Aspekten - und damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wesentlich bei.

2. Aufgabenwahrnehmung

Das subjektive Entdeckungsrisiko, die Wahrscheinlichkeit der Sanktionierung einer Regelverletzung sowie die Sanktionshöhe haben entscheidenden Einfluss auf das künftige Verhalten von Fahrzeugführern im Straßenverkehr. Aus diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich ableiten, dass jeder unter den Augen der Polizei begangene und nicht entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung, des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs und anderer einschlägiger Vorschriften geahndete Verkehrsverstoß

  • dem grundgesetzlich verankerten Schutzauftrag des Staates entgegensteht,
  • die Glaubwürdigkeit der Argumentation der Polizeibediensteten bei Verkehrskontrollen in Frage stellt,
  • die "Grauzone" der "geduldeten" Regelverstöße zunehmend wachsen lässt und somit
  • negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat.

Erkennbare polizeiliche Präsenz fördert normgerechtes Verkehrsverhalten und trägt zur Steigerung der Verkehrssicherheit bei. Daher sind zur Verkehrsüberwachung - soweit für die fallbezogene Einsatzkonzeption sinnvoll - vornehmlich uniformierte Polizeibeamte einzusetzen.

Die Verkehrsüberwachung ist insbesondere wahrzunehmen durch den Wach- und Wechseldienst, die Revierpolizisten und die Verkehrspolizei. Unter Berücksichtigung des integrativen Ansatzes[1] sind Belange der Kriminalitätsbekämpfung bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Soweit zweckmäßig, sind Kräfte der Kriminalpolizei einzubeziehen. Möglichkeiten des Einsatzes von Kräften der Fachdirektion Besondere Dienste auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung, sind durch das Präsidium zu nutzen.


[1] „Ganzheitliche Aufgabenwahrnehmung von Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung. Präventive, repressive oder Maßnahmen zum Opferschutz werden für diese beiden Aufgabenfelder miteinander verzahnt. Der integrative Ansatz ist insbesondere aus Anlass von Verkehrskontrollen, der täterorientierten Sachbearbeitung sowie der zielgruppenorientierten Präventionsarbeit von Bedeutung.“ (Definition AK II vom 07.07.2006)

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die "Leitlinien zur Intensivierung einer wirkungsorientierten Verkehrsüberwachung durch die Polizei" vom 01.07.2002 sowie das Leitpapier "Konzeptionelle Verkehrssicherheitsarbeit - Ausgewählte Aspekte wirkungsorientierter Verkehrsunfallbekämpfung!" in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Neben der Polizei haben auch andere Träger von Verkehrsüberwachungsaufgaben Kontrollbefugnisse im Bereich des Straßenverkehrs. Entsprechende Abstimmungen/Unterrichtungen sind vorzusehen; eine rationelle Aufgabenteilung ist anzustreben.

Insbesondere mit den Ordnungsbehörden, soweit sie Verkehrsüberwachungsaufgaben wahrnehmen, dem Bundesamt für Güterverkehr, den Dienststellen des Landesamtes für Arbeitsschutz, den Abfallwirtschaftsbehörden sowie mit Bundespolizei und Zoll ist aufgabenbezogen eng zusammenzuarbeiten.

4. Planung der Verkehrsüberwachung

Verkehrsüberwachung soll flächendeckend wirken und Aspekte der Kriminalitätsbekämpfung sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr einbeziehen.

Überwachungsschwerpunkte sind - unter Berücksichtigung jeweils aktueller Entwicklungen in der Verkehrssicherheitslage - insbesondere zu bilden:

  • an Brennpunkten des Unfallgeschehens
  • zum Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer.

In Betracht kommen:

  • örtliche Schwerpunkte
  • zeitliche Schwerpunkte
  • delikts- bzw. unfallursachenbezogene Schwerpunkte
  • verkehrsteilnehmer- bzw. verkehrsartenbezogene Schwerpunkte.

Regelmäßig können mehrere der vorgenannten Schwerpunkte zusammenfallen.

Grundlage für die Planung der Verkehrsüberwachung sind Verkehrssicherheitslagebilder.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Örtliche Unfalluntersuchungen (vor allem Auswertung der elektronischen Unfalltypen-Steckkarten)
  • Tendenzen in der Unfallentwicklung
  • Besondere Gefährdungsbereiche (z. B. Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.)
  • Medienveröffentlichungen, Bürgermeinungen, Forschungsergebnisse.

Die Evaluation der Verkehrsüberwachung ist eine unverzichtbare Entscheidungsgrundlage für möglichst breit anzulegende konzeptionelle Maßnahmenplanungen. Im Vordergrund steht hierbei die Überprüfung von Wirkungen getroffener Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsunfallgeschehen, das Verhalten von Verkehrsteilnehmern sowie das Sicherheitsgefühl. Die Auswertung hat insbesondere taktische, organisatorische, methodische, personelle und materielle Aspekte - auch unter Beachtung von Effizienzgesichtspunkten - zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Evaluation sind aufgabenbezogen und aktuell auch den Einsatzkräften übersichtlich zugänglich zu machen.

5. Umfang der Verkehrsüberwachung

Verkehrsüberwachung umfasst insbesondere Kontrollen von Verkehrsteilnehmern und -mitteln sowie die Beobachtung des Verkehrsraumes.

5.1 Verkehrsteilnehmer

Verkehrsunfälle sind überwiegend auf Nichtbefolgung verkehrsrechtlicher Verhaltensvorschriften zurückzuführen. Die Überwachung der Einhaltung entsprechender Verkehrsvorschriften hat daher besondere Bedeutung. Im Vordergrund steht konsequentes Vorgehen gegen Fehlverhaltensweisen, die häufig Ursache von Verkehrsunfällen sind, insbesondere

  • Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeiten,
  • Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss bzw. Einfluss sonstiger berauschender Mittel,
  • Nichtbeachten der Vorfahrt bzw. des Vorranges,
  • ungenügender Sicherheitsabstand,
  • unzulässiges Überholen,
  • Fehler beim Fahrstreifenwechsel,
  • Falsches Verhalten von bzw. gegenüber Fußgängern sowie Fahrradfahrern und
  • Falsches Verhalten beim Ab- bzw. Einbiegen sowie beim Wenden und Rückwärtsfahren.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, ob die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.

Das Vorhandensein gültiger erforderlicher Fahrerlaubnisse/ Berechtigungsnachweise ist zu überprüfen. Liegen Hinweise auf charakterliche Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers vor, ist die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (§ 2 Absatz 12 StVG).

Die Polizei überwacht - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden - den ruhenden Verkehr ausschließlich dort, wo unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen Gefährdungen oder erhebliche Behinderungen verursacht.

5.2 Verkehrsmittel

Im Rahmen der Kontrolle von Fahrzeugen sind insbesondere zu überprüfen:

  • die ordnungsgemäße Zulassung zum Straßenverkehr bzw. das Vorhandensein und die Gültigkeit erforderlicher Betriebserlaubnisse,
  • der verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge, vor allem hinsichtlich technischer Mängel/Veränderungen; die Einhaltung von Fristen für die Hauptuntersuchung bzw. für die Sicherheitsprüfung,
  • das Mitführen der für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände,
  • die Sicherung der Ladung, die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes/der Achs-, Anhänge-, Stützlasten und vorgegebener Abmessungen und
  • erforderliche Fracht- und Begleitpapiere.

Bei der Kontrolle ist auf solche - vorrangig offenkundige - Mängel zu achten, durch welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

5.3 Verkehrsraum

Unabhängig von der Mitwirkung der Polizei bei Verkehrsschauen ist der Verkehrsraum auch ständig - hinsichtlich der Einheit von Bau und Betrieb - auf "Verkehrssicherheit" und "Leistungsfähigkeit" zu beobachten. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Straßenzustand (Oberfläche, Sichtverhältnisse, Hindernisse, Baustellen usw.),
  • Erkennbarkeit, Eindeutigkeit, Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit/Notwendigkeit und Zustand von Verkehrszeichen und -einrichtungen und
  • Belastung von Verkehrsknoten und Strecken (Spitzenbelastung, Staubildung, Ableitungsmöglichkeiten, Verkehrsmischung).

Erkannte Mängel im Verkehrsraum sind unverzüglich den für die Beseitigung zuständigen Stellen, insbesondere den Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörden, nachweisbar mitzuteilen. Zur Gefahrenabwehr trifft die Polizei ggf. unaufschiebbar notwendige Maßnahmen, soweit nicht zuständige Stellen rechtzeitig tätig werden können.

6. Methoden der Verkehrsüberwachung

Nachfolgende Einsatzformen sind sowohl im täglichen Dienst als auch im Rahmen von Sondereinsätzen unter Berücksichtigung taktischer/praktischer Aspekte sowie von Effektivitäts-/Effizienzgesichtspunkten vorzusehen. Abhängig vom Überwachungsziel ist auch zu entscheiden, ob Maßnahmen offen oder/und verdeckt durchgeführt werden.

Bewährt haben sich insbesondere folgende Einsatzformen:

6.1 Fußstreifen

Fußstreifen sind, gerade unter dem Aspekt der Prävention bzw. Verbesserung des Sicherheitsgefühls, besonders geeignet zur Überwachung des Fußgängerverkehrs/Fahrradverkehrs

  • in Einkaufs- und Wohnbereichen,
  • auf Schulwegen,
  • an Knotenpunkten sowie sonstigen Gefahrenstellen.

6.2 Fahrradstreifen

Punkt 6.1. gilt analog für Fahrradstreifen, mit dem besonderen Schwerpunkt der Überwachung des Fahrradverkehrs.

6.3 Motorisierte Streifen

Motorisierte Streifen - Funkstreifenwagen, Funkkräder - sind die unter praktischen Erwägungen wichtigste Einsatzform zur Verkehrsüberwachung, sowohl an Punkten als auch auf Strecken oder in Gebieten. Sie bieten verschiedene taktische Einsatzvarianten, z. B.

  • Zusammenwirken mehrerer Streifen
  • Einsatz technischer Überwachungsgeräte
  • Kombination mit Fuß-/Fahrradstreifen.

6.4 Stationäre Kontrollen

Im Rahmen stationärer Kontrollen werden Verkehrsteilnehmer und Verkehrsmittel an geeigneten Stellen schwerpunktmäßig überprüft. Zeitliche und räumliche Ausweichmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Lageangepasste Standortwechsel sind vorzusehen. Grundsätzlich bietet sich folgende Kräftegliederung an:

  • Führer
  • Anhaltekräfte
  • Aufklärungs- bzw. Beobachtungskräfte (ggf. nicht offen erkennbar)
  • Kontrollkräfte
  • Sicherungskräfte
  • ggf. Einweisungskräfte
  • ggf. spezialisierte Kräfte, auch anderer Stellen (Nr. 3)

6.5 Hubschraubereinsatz

Der Einsatz des Polizeihubschraubers - im Zusammenwirken mit Bodenkräften - kann insbesondere zur Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen und Schnellstraßen zweckmäßig sein. Einsatzaufgaben im Rahmen der Verkehrsüberwachung bestehen vor allem in der Kontrolle und Dokumentation von Verkehrsstraftaten und schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten.

Der Einsatz des Hubschraubers ist unter Effektivitäts- und Effizienzaspekten grundsätzlich nur im Einzelfall (z. B. Sondereinsätze im Rahmen vorgesehener Aufklärungsflüge) vorzusehen und auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

6.6 Gemischte Einsatzformen

Hierbei handelt es sich um eine Kombination verschiedener, ggf. sowohl mobiler als auch stationärer, aber auch offener bzw. verdeckter Einsatzformen. Die Verbindung unterschiedlicher Einsatzformen eignet sich insbesondere für die Verkehrsüberwachung auf Strecken und in Gebieten.

7. Ausgewählte Bereiche der Verkehrsüberwachung

7.1 Überwachung von Geschwindigkeiten

Es kommen z. B. in Betracht:

  • Verkehrsradargeräte
  • Laser-Messgeräte
  • Einseitensensoren
  • Nachfahren
  • Aufzeichnungen analoger und digitaler Kontrollgeräte
  • Videokraftwagen
  • Video-Brücken-Abstands-Messsysteme.

7.2 Überwachung des Abstandes

Einzuhaltende Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind vorrangig auf Straßen mit hoher Verkehrsdichte bei relativ hohen Fahrgeschwindigkeiten, vor allem Bundesautobahnen und Bundesstraßen, und insbesondere dort zu überwachen, wo sich Auffahrunfälle häufen. Sie sollten durch entsprechende Messgeräte/-verfahren, z. B. Videokraftwagen, Video-Brücken-Abstands-Messsysteme überwacht werden.

Erfolgt die Feststellung des Abstandes ohne Einsatz von dafür vorgesehnen Messgeräten/-verfahren, so kann (sollte) der Personenbeweis durch geeignete Mittel (z. B. Fotografie) unterstützt werden. Aktuelle Rechtssprechungen sind zu berücksichtigen.

7.3 Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

Bei jeder Verkehrskontrolle ist grundsätzlich auf Anzeichen von Alkohol- bzw. Drogeneinfluss zu achten. Unabhängig davon sind gezielte Kontrollen - unter Berücksichtigung entsprechender Aufklärungsergebnisse - überraschend und kurzfristig wechselnd durchzuführen. Ein kombinierter Einsatz von Standkontrollen und Streifen, ggf. kombiniert mit Geschwindigkeitskontrollen - unter Einbeziehung möglicher Ausweichstrecken - erscheint zweckmäßig. Eine hohe Anhaltequote ist anzustreben.

7.4 Vorfahrt/Vorrang, Gelb-/Rotlicht

Vorfahrt-/Vorrang- bzw. Gelb-/Rotlichtverstöße von Fahrzeugführern sind zu überwachen. Den Personenbeweis unterstützend können Videoaufzeichnungen gefertigt werden.

Es ist zu dokumentieren, wie die Zeitfeststellung (Art und Dauer) bei dem jeweiligen Rotlichtverstoß erfolgte.

7.5 Fahrzeugzustand, Ladung und Maße

Die Kontrollen sind schwerpunktmäßig auf sicherheitsrelevante Mängel oder Verstöße auszurichten. Geeignete Messgeräte sind einzusetzen.

7.6 Gewerblicher Personen- und Güter-, insbesondere Gefahrgutverkehr

Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit gewerblichem Personen- und Güter-, insbesondere Gefahrgutverkehr, sind besonders folgenschwer; deshalb ist eine intensive Überwachung dringend geboten. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Vorschriften des Fahrpersonalrechts, für den technischen Zustand und die Ausrüstung der Fahrzeuge sowie die Null-Promille-Regelung im gewerblichen Personen- und Gefahrgutverkehr.

Überholvorgänge von Lkw mit zu geringen Differenzgeschwindigkeiten (sog. Elefantenrennen) verursachen auf Autobahnen immer wieder Gefahren für den Nachfolgeverkehr und sind eine wesentliche Ursache von LKW-Unfällen. Deshalb ist dieses Fahrverhalten nachhaltig zu bekämpfen und zu ahnden.

Die Hinzuziehung spezialisierter Einsatzkräfte - auch anderer Behörden/Einrichtungen (Nr. 3) - ist zweckmäßig. Anlassbezogene Schwerpunkteinsätze sind regelmäßig zu planen und durchzuführen.

Bei Transporten mit gefährlichen Gütern sind insbesondere zu prüfen:

  • Zulässigkeit des Transports auf der Straße,
  • Mitführen von Begleitpapieren bzw. Schulungsbescheinigungen für das Fahrpersonal,
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge/Beförderungseinheiten mit Warntafeln und Gefahrgut-Zetteln,
  • Mitführen vorgeschriebener Ausstattung/Ausrüstung, insbesondere Schutzausrüstung,
  • zugelassene Verpackungen/Transportbehälter,
  • Ladungssicherung,
  • technischer Zustand der Fahrzeuge und
  • Einhaltung der Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten.

7.7 Transparenz der Beweisverfahren gegenüber den Gerichten

Im Rahmen der Förderung der Transparenz polizeilichen Handelns bietet das Polizeipräsidium Amtsgerichten in ihrem Zuständigkeitsbereich regelmäßig im Rahmen des Informationsaustausches die Möglichkeit, sich über die von der Polizei angewandten Beweisverfahren bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen zu informieren. Hierbei ist insbesondere, auch unterstützt durch praktische Demonstrationen, Wert auf die Darstellung der Zuverlässigkeit der Beweisführung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel - z. B. Schätzung von Abständen unter Orientierung an Fahrzeuglängen, Erkennen der deutlichen Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen durch Beobachtung, Feststellung qualifizierter Rotlichtverstöße durch "Abzählen" der Sekunden (einundzwanzig-zweiundzwanzig usw.) - zu legen.

8. Anhalte- und Kontrollgrundsätze

Beim Anhalten und bei der Kontrolle von Personen und Fahrzeugen sind die Grundsätze der Eigensicherung zu beachten.

Das Anhalten erfolgt unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Bei schlechten Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen ist besondere Vorsicht geboten; bei Nebel, Schneefall oder Straßenglätte soll ein Anhalten der Fahrzeuge nur zur Abwehr erheblicher Gefahren bzw. zur Verfolgung von Straftaten bzw. schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten - wenn ohne unvertretbare Gefährdung möglich - erfolgen.

Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben. Sie müssen zweifelsfrei als polizeiliche Weisung zu erkennen sein.

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist beim Anhalten zu berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn bzw. dem Seitenstreifen zum Halten kommen. Soweit möglich, sind Park- oder Rastplätze zu nutzen.

Nach Feststellung von Verkehrsverstößen sind Verkehrsteilnehmer nach Möglichkeit anzuhalten, wenn nicht andere Aufgaben gerade dringender sind. Es ist - unabhängig von der Verfolgung und der im Einzelfall in Betracht kommenden Ahndung - unter den Aspekten der Verkehrsaufklärung grundsätzlich mit dem Verkehrsteilnehmer über die mit dem Verstoß und den Verhaltensweisen verbundenen Gefahren zu sprechen, auch um Verständnis für das polizeiliche Handeln und die Beachtung von Verkehrsregeln zu erzielen.

Von einem Anhalten nach festgestelltem Verkehrsverstoß kann insbesondere abgesehen werden, wenn:

  • die Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben vordringlich ist,
  • der Nachweis von Tat und Täterschaft mit vorhandenen Beweismitteln möglich ist, insbesondere bei Einsatz entsprechender technischer Hilfsmittel (z. B. Frontfotografie).

Beim Anhalten aus dem fahrenden Fahrzeug heraus ist grundsätzlich der Anhaltesignalgeber bzw. die Anhaltekelle zu benutzen. Angehaltene Fahrzeuge sind möglichst außerhalb des vom fließenden Verkehr genutzten Straßenraumes abzustellen, dies gilt auch für das Polizeifahrzeug. Auf entsprechende Absicherung zur Vermeidung von Gefahren für den fließenden Verkehr ist zu achten.

Standkontrollen sind möglichst außerhalb des fließenden Verkehrs durchzuführen; erforderlichenfalls sind sie mit Nachbarbereichen abzustimmen. Sie sind, insbesondere bei Dunkelheit, ausreichend kenntlich zu machen und zu sichern, ggf. auszuleuchten. Dies gilt vor allem, wenn Fahrbahnraum in Anspruch genommen wird. Auf den Erlass "Aufstellen von Verkehrszeichen/-einrichtungen zur Absicherung mobiler Kontrollstellen der Polizei im Land Brandenburg" vom 31.08.07, IV/4.3.1-452-40, sowie die damit übermittelte Anordnung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) wird hingewiesen. Da diese Anordnung des MIL nicht für Autobahnen gilt, ist für die Beschilderung dortiger Kontrollstellen, außer bei Gefahr im Verzuge, die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde - Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Autobahn - einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen. Bei Kontrollen auf Bundesautobahnen sind vorrangig die vorhandenen stationären Kontrollstellen zu nutzen. Eine Information an den Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Autobahn hat zu Beginn und Ende der Kontrollmaßnahmen zu erfolgen.

Soweit Gefährdungen im Zusammenhang mit Witterungsbedingungen, wie Nebel, Schneefall oder Straßenglätte, zu befürchten sind, ist von Verkehrskontrollen mit festen Standorten grundsätzlich abzusehen.

Verkehrskontrollen erfolgen in der Regel nicht bei Fahrzeugen

  • des diplomatischen und konsularischen Korps sowie anderer bevorrechtigter Personen,
  • ausländischer Streitkräfte,
  • der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder,
  • des Zollgrenzdienstes und der Zollfahndung sowie
  • der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

Auf den besonderen Rechtsstatus von Angehörigen des diplomatischen/konsularischen Korps, sonstiger bevorrechtigter Personen sowie ausländischer Streitkräfte - auch im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen - sowie das Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 19.09.2008 "Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigenden Personen in der Bundesrepublik Deutschland (GMBl. 2008, S. 1154) in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

Kraftomnibusse im Linienverkehr des öffentlichen Personennahverkehrs sind möglichst vor der Aufnahme des Linienbetriebes bzw. wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, an Endhaltestellen zu kontrollieren.

9. Sonderrechte

Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Die Polizei ist von den Vorschriften der StVO befreit, wenn und soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gebührend zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 8 StVO).

Beim Versuch eines Verkehrsteilnehmers, sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen, sind Verfolgungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dabei ist zwischen der Schwere des Verstoßes und möglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit durch Nacheile abzuwägen.

Polizeifahrzeuge dürfen zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, z. B. auf Geh-/Radwegen, abgestellt werden, wenn die Verkehrssicherheitslage eine Überwachung an dieser Stelle dringend gebietet, die örtlichen Verhältnisse ein Abstellen auf der Fahrbahn nicht zulassen und anderen Verkehrsteilnehmern noch angemessen Raum bleibt. Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge im Rahmen der Verkehrsüberwachung grundsätzlich außerhalb des Fahrraumes durchgehender Fahrbahnen aufzustellen.

10. Information eingesetzter Kräfte

Es ist zu gewährleisten, dass den zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Kräften aktuelle aufgabenbezogene Informationen zur Verfügung stehen. Diese sind unverzichtbare Voraussetzung für eigene Lagebeurteilungen bzw. für zielgerichtete Gespräche mit dem Verkehrsteilnehmer nach Verkehrsverstößen. Die Informationen sind regelmäßig zu vermitteln, damit sie von Einsatzkräften entsprechend für eigene Lagebeurteilungen und Entscheidungen zu Maßnahmen im täglichen Dienst genutzt werden können.

11. Öffentlichkeitsarbeit

Eine zielorientierte und - vor allem aktiv betriebene - Öffentlichkeitsarbeit zu Verkehrsüberwachungsmaßnahmen trägt entscheidend zum Erfolg polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit bei. Soweit zweckmäßig, können bevorstehende Maßnahmen - insbesondere Schwerpunktaktionen - ohne konkrete Angaben über Zeit und Ort angekündigt werden. In der Öffentlichkeitsarbeit ist die Notwendigkeit getroffener - auch nicht offen erkennbarer - Maßnahmen für die Verkehrssicherheit besonders zu thematisieren.

12. Aufhebung von Erlassen

Nachfolgend genannte Erlasse werden hiermit aufgehoben:

  • Verkehrsüberwachung auf Bundesautobahnen vom 23.12.2003, IV/4.3.2-6251
  • Überwachung des Güterverkehrs auf Bundesautobahnen vom 19.12.2003, IV/4.3.2-6253

13. Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass ersetzt den Erlass IV/4.3.2-6250 "Verkehrsüberwachung durch die Polizei" vom 13.11.2001 und tritt am 31.03.2015 außer Kraft.

14. Anlagen

Anlage 1: Geschwindigkeitsüberwachung/Abstandsüberwachung

Allgemeines

Vor einer Geschwindigkeitsmessung ist zu prüfen, ob Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt und zweifelsfrei erkennbar sind. Festgestellte Mängel bzw. Änderungshinweise sind der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen. Messungen im Bereich von automatischen Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) sind mit dem Landesbetrieb Straßenwesen - Niederlassung Autobahn abzustimmen. Im Verlauf des Messbetriebes geänderte Geschwindigkeitsbeschränkungen sind im Messprotokoll zu dokumentieren.

Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in der Regel mindestens 150 m vom Beginn bzw. Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung. Diese Entfernung kann unterschritten werden:

  • am Anfang einer Geschwindigkeitsbegrenzung bis auf 50 Meter, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt wird und die Messstelle nicht im Bereich der ersten Geschwindigkeitsstufe liegt,
  • bei kurzen Streckenverboten und gleichzeitigem Unfallbrennpunkt oder zum Schutz besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer (z. B. auf Schulweg oder in Baustellenbereichen),
  • am Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung in angemessener Weise, wenn es sich um einen Unfallbrennpunkt handelt und eine Messung anders nicht möglich ist und
  • in Zonen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung (Zeichen 274.1.1) bis auf 20 m vom Beginn bzw. Ende der Zone.

Schwerpunktbereiche sind Straßen,

  • welche nach Ergebnissen der örtlichen Unfalluntersuchung zu Unfallhäufungsstellen, -linien, -gebieten gehören,
  • die als besonders schutzwürdig anzusehen sind (z. B. im Umfeld von Schulen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Kinderbetreuungseinrichtungen usw.),
  • welche zwar keine Unfallhäufungsstellen sind, auf denen sich aber Fahrunfälle, Abbiege-Unfälle, Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle, Unfälle im Längsverkehr und Überschreiten-Unfälle mit Toten oder Schwerverletzten ereignet haben oder auf denen starker Fußgänger- oder Fahrradverkehr herrscht,
  • auf denen die Straßenverkehrsbehörde wegen der Eigenart des Straßenverlaufs, der Notwendigkeit der Verminderung von Geschwindigkeitsunterschieden oder einer möglichen Unterschätzung der Fahrgeschwindigkeit durch andere Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 StVO angeordnet hat,
  • innerorts (Durchgangsstraßen), an denen Geh- oder Radwege fehlen,
  • in reinen Wohngebieten, auf denen erhöhte Geschwindigkeit zu Gefährdungen bzw. Belästigung von Anwohnern durch Verkehrslärm führt und
  • in Baustellenbereichen.

Über geeignete Messstellen - außer Handlasermessstellen - ist im Zusammenwirken mit der Zentralen Bußgeldstelle ein Messstellenverzeichnis zu führen und ständig zu aktualisieren.

Beim Einsatz von Messgeräten sind die Gebrauchsanweisungen der Hersteller in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Die jeweiligen Verkehrsfehlergrenzen/Toleranzwerte sind zu beachten.

Radar- und Lasermessungen (mit Ausnahme von Handlasermessungen)

Geschwindigkeitsmessungen erfolgen unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten. Die Beweissicherung erfolgt grundsätzlich durch Frontfoto. Sofern ein Anhalten der betroffenen Fahrzeuge erfolgt, ist ein Heckfoto für die Beweissicherung ausreichend. Die Wahl der Einsatzvariante erfolgt unter taktischen Erwägungen.

Für Messungen ist eine Bedienkraft einzusetzen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung einsatztaktischer Gründe kann von dieser Regelung durch die Hinzuziehung eines weiteren Bediensteten abgewichen werden.

Die Bedienkraft gewährleistet den vorschriftsmäßigen Auf- und Abbau, die Überwachung, die Bedienung und Sicherung des Messgerätes und der Fotoanlage sowie die Protokollierung, ggf. die Übermittlung von Daten an den Anhaltetrupp.

Vorrangig sind stationäre Messungen im abgesetzten Messverfahren durchzuführen. Stationäre Messungen aus dem Fahrzeug kommen z. B. in Betracht, wenn die Witterung oder die Örtlichkeit es erfordern.

Die Protokollierung erfolgt gemäß Anlagen 5.1, 5.2 und 5.7.

Handlasermessgeräte

Mit Handlasermessgeräten wird grundsätzlich auflaufender Verkehr unter Einsatz von mindestens zwei Polizeibediensteten gemessen.

Erfolgt ein - grundsätzlich vorzusehendes - Anhalten am Handlasermessgerät, ist dem Verkehrsteilnehmer anzubieten, die im Display angezeigte Geschwindigkeit abzulesen. Besteht unmittelbar am Messgerät keine Anhaltemöglichkeit und ist dem Betroffenen, z. B. wegen möglicher Gefährdungen durch den fließenden Verkehr, nicht zumutbar, sich zum Messgerät zu begeben oder sprechen taktische Gründe dagegen, kann eine Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes auch ohne, dass der Betroffene das Messergebnis gesehen hat, erfolgen. Betroffene sind darauf hinzuweisen, dass zur Beweisaufnahme zwei Beamte eingesetzt sind, welche die gemessene Geschwindigkeit ablesen und protokollieren.

Bei einem vom Messgerät abgesetzten Anhalten des betroffenen Fahrzeugführers, sind nach Möglichkeit zwei Beamte an der Anhaltestelle vorzusehen.

Die im Handlasermessgerät angezeigten Werte sind erst zu löschen, wenn nach nochmaligem Vergleich die Beweiserhebung schriftlich festgehalten wurde und abgeschlossen ist. Im Zweifelsfall ist von einer Verwertung des Messergebnisses abzusehen.

Die Protokollierungen erfolgen gemäß Anlagen 5.3 und 5.7.

Einseitensensoren

Der Einsatz der Einseitensensormessgeräte ist vorrangig auf BAB sowie auf Außerortsstraßen, insbesondere in Kurvenbereichen bzw. Alleen, vorzusehen und an Stellen, wo der Einsatz anderer Messgeräte nicht möglich ist.

Die Beweissicherung erfolgt durch eine Frontfotoanlage und kann ggf. durch den Einsatz weiterer Fotoanlagen unterstützt werden. Sofern ein Anhalten der betroffenen Fahrzeuge erfolgt, ist ein Heckfoto für die Beweissicherung ausreichend.

Für Messungen ist eine Bedienkraft einzusetzen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung einsatztaktischer Gründe kann von dieser Regelung durch die Hinzuziehung eines weiteren Bediensteten abgewichen werden.

Die Bedienkraft gewährleistet insbesondere den vorschriftsmäßigen Auf- und Abbau, die Überwachung, die Bedienung und Sicherung des Messgerätes und der Fotoanlage, die Protokollierung sowie ggf. die Übermittlung von Daten an den Anhaltetrupp.

Die Wahl der Einsatzvariante erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung taktischer Gesichtspunkte.

Die Protokollierung erfolgt gemäß Anlagen 5.4, 5.5 und 5.7.

Nachfahren mit Polizeifahrzeugen

Erfolgt eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind von der abgelesenen Geschwindigkeit des Tachometers des nachfahrenden Fahrzeuges 20 % abzuziehen.

Beim Nachfahren sind folgende Grundsätze zu beachten:

Die Vergleichsstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Beträgt die Messstrecke bei abgelesenen Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h ausnahmsweise weniger als 500 m, aber mehr als 400 m, wird dem Betroffenen nur eine Geschwindigkeit von höchstens 90 km/h vorgehalten.

Die Straßen- und Sichtverhältnisse sowie die Verkehrslage müssen eine ständige Beobachtung des überprüften Fahrzeugs auf der Vergleichsstrecke ermöglichen. Während der Vergleichsfahrt ist ein annähernd gleicher Abstand zu dem überprüften Fahrzeug einzuhalten; der Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.

Der Abstand zwischen überprüftem Fahrzeug und Dienstfahrzeug soll bei Beginn des Geschwindig-keitsvergleichs höchstens betragen:

  • etwa 50 m bei Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h
  • etwa 100 m bei Geschwindigkeiten von 90 bis 120 km/h.

Bei anderen Geschwindigkeiten gelten entsprechend abgestufte Abstände. Sind, etwa wegen Straßenbeschaffenheit oder Witterungsverhältnissen, größere Sicherheitsabstände nötig, ist von Geschwindigkeitsmessungen abzusehen.

Zur Beweissicherung sind die Verfolgungsstrecke, der Verfolgungsabstand sowie die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zu dokumentieren.

Für Geschwindigkeitsmessungen vom Videofahrzeug aus gilt Anlage 2.

Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand von Aufzeichnungen analoger und digitaler Kontrollgeräte im gewerblichen Personen- und Güterverkehr

Schaublätter bzw. digitale Aufzeichnungen von Fahrzeugen, für die Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber vorgeschrieben sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt werden. Die Kontrolle der Schaublätter bzw. digitalen Aufzeichnungen von Fahrzeugen, die ohne rechtliche Verpflichtung über Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät verfügen, ist nur bei konkretem Verdacht auf Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig.

Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h als Toleranzwert zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist das Schaublatt sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Dem Fahrer ist die Sicherstellung/Beschlagnahme zu bescheinigen. Eine Sicherstellung/ Beschlagnahme unterbleibt, wenn der Betroffene an Ort und Stelle ein Verwarnungsgeld bezahlt hat, sofern sich nicht der Verdacht anderer Verstöße, z. B. gegen Vorschriften des Fahrpersonalrechts, ergibt.

Weitere Regelungen zur Auswertung und Sicherung von Aufzeichnungen digitaler Kontrollgeräte sind in der Anlage 4 enthalten.

Video-Brücken-Abstands-Messung (ViBrAM)

ViBrAM ist ein digitales Videosystem zur gerichtsverwertbaren Dokumentation und Auswertung von Verstößen durch Unterschreitung einzuhaltender Sicherheitsabstände und von Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Zusätzlich können weitere Verstöße, z. B. gegen die Gurtpflicht, das Handyverbot durch Augenschein festgestellt werden.

ViBrAM besteht aus einer Aufnahme- und einer Auswertekomponente und leistet die gleichzeitige Aufnahme von Messsituation und Fahreridentifizierung in Digitaltechnik. Es handelt sich hierbei um einen Bildschirmarbeitsplatz. Voraussetzung für den Einsatz von ViBrAM ist die geeichte Stoppuhr sowie eine vermessene und zertifizierte Strecke entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers.

ViBrAM ist vorrangig auf BAB einzusetzen.

Zur Bedienung von ViBrAM sind grundsätzlich zwei geschulte Bedienkräfte vorzusehen.

Die Protokollierung der Messung erfolgt gemäß Anlage 5.6.

Anlage 2: Verkehrsüberwachung mit Video-Fahrzeugen

Die Verkehrsüberwachung mit Videofahrzeugen ermöglicht, Verkehrsabläufe insbesondere im fließenden Verkehr zu dokumentieren.

Die Videofahrzeuge sind grundsätzlich unter Berücksichtigung von Schwerpunktzeiten entsprechend dem Verkehrssicherheitslagebild einzusetzen.

Der Einsatz von Videofahrzeugen soll vor allem zur Verfolgung von Straftaten und schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen; die Betrachtung der Videoaufzeichnung unterstützt im Rahmen des zur Verkehrsaufklärung geführten Gesprächs mit dem betroffenen Fahrzeugführer eine selbstkritische Bewertung des Fahrverhaltens. Schwerpunkte der Überwachung sind:

  • erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Fehler beim Überholen
  • ungenügender Sicherheitsabstand
  • verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel
  • Nötigung im Straßenverkehr.

Der Videoeinsatz erfolgt grundsätzlich im fließenden Verkehr (Fahrbetrieb), vorrangig außerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere auf BAB und anderen Fernstraßen. Stationäre Überwachungen sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen.

Die Sicherheit im Straßenverkehr hat Vorrang vor dem Verkehrsüberwachungsauftrag.

Die Besatzung eines Videokraftwagens besteht aus zwei Beamten (Videotrupp). Die Beamten sind bei Tageslicht grundsätzlich in bürgerlicher Kleidung, bei Dunkelheit in Dienstkleidung einzusetzen. Ggf. ist zum Anhalten mit anderen motorisierten Streifen (blau/silber, grün/weiß) zusammenzuwirken. Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Beamten ist die Richtlinie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei zu berücksichtigen.

Bei Feststellung von Verstößen ist wie folgt vorzugehen:

  • Der Fahrzeugführer des Videofahrzeugs gewährleistet die Sicherheit verkehrs- und fahrtechnischer Abläufe.
  • Der zweite Beamte bedient die Geräte, veranlasst die Videoaufzeichnung des gesamten Vorganges und dokumentiert die für die Beweisführung wesentlichen Beobachtungen.

Der betroffene Fahrzeugführer ist grundsätzlich anzuhalten. Anhand der gefertigten Videosequenz ist zur Verkehrsaufklärung mit dem betroffenen Fahrzeugführer zu dem begangenen Verstoß und den damit verbundenen Gefahren zu sprechen, um das Verständnis für die konsequente Einhaltung von Rechtsvorschriften zu fördern.

Anlage 3: Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten

Allgemeines

Kontrollwägungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte zur Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes vorliegen bzw. dafür, dass Lasten überschritten wurden.

Wiegescheine oder andere Nachweise, aus denen sich das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs ergibt oder deren Angaben zusammen mit den Angaben im Fahrzeugschein die Berechnung des tatsächlichen Gesamtgewichts zulässt, sind grundsätzlich anzuerkennen. Liegen derartige Nachweise nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, sind die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes und bzw. die für das Fahrzeug geltenden zulässigen Lasten auf geeichten Radlastmessern oder einer geeichten Waage zu überprüfen.

Zur Wägung ist grundsätzlich die Nutzung der nächstgelegenen geeichten Waage vorzusehen.

Grundsätze

  • Motor abstellen.
  • einen Gang einlegen.
  • die Bremse lösen.
  • die Fahrzeuginsassen sind mitzuwiegen.
  • das Wiegeprotokoll (Anlage 5.8 oder 5.9) muss Angaben über die verwendete Waage, die Gültigkeit der Eichung, die ermittelten Gewichte und den Namen des anordnenden Polizeibediensteten enthalten.
  • achsweises Wiegen ist im Wiegeprotokoll zu vermerken.

Brückenwaagen

Grundsätzlich ist das Gesamtgewicht von Fahrzeugeinheiten in einem Wiegevorgang zu ermitteln.

Achsweise ist nur dann zu wiegen, wenn die Überschreitung von Achslasten ermittelt werden muss oder das Gesamtgewicht auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Achsweises Wiegen ist unzulässig, wenn die Flächen vor oder hinter der Waage nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen, nicht gerade oder waagerecht ausgeführt sind oder wenn flüssiges Gut geladen ist.

Anhängelasten sind durch Wiegen des angekuppelten Anhängers zu ermitteln.

Bei Zügen mit Einachsanhängern sind Gewichte wie folgt zu ermitteln:

  • Stützlast des Anhängers:
    Wiegen der Stützlast der Zuggabel.
  • Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs:
    Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und außerhalb der Waage stehendem Anhänger.
  • Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
    Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.
  • Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
    Subtraktion des Ergebnisses "Vordere Achslast des Zugfahrzeugs" vom Ergebnis "Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs".
  • Gesamtgewicht des Anhängers:
    Wiegen des abgekuppelten Anhängers.
  • Achslast des Anhängers:
    Wiegen des angekuppelten Anhängers.

Radlastmesser

Radlastmesser dürfen nur paarweise und innerhalb der auf den Geräten angegebenen Wiege- und Temperaturbereiche eingesetzt werden.

Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung oder Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Langläufern können nur dann gewogen werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Erdoberfläche und Wiegeplatte sichergestellt ist.

Die Achslast wird durch Addition aller Radlasten einer Achse, das Gesamtgewicht durch die Addition aller Radlasten ermittelt.

Toleranzen

Wird eine Überschreitung der Gewichte oder Lasten festgestellt, ist bei der Ermittlung der vorwerfbaren Überschreitung die Verkehrsfehlergrenze ("e"-Werte) zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Wird eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Achs- oder Anhängelasten bis zu 5 % festgestellt, ist die Weiterfahrt zu gestatten.

Beträgt die Überladung mehr als 5 % und kann sie an Ort und Stelle nicht beseitigt werden, so ist - unabhängig von der Ahndung - vorzusehen:

  • Bei einer Überschreitung um bis zu 10 % Unterbindung der Weiterfahrt, wenn Fahrer oder Halter (Unternehmer) gleichartige Verstöße wiederholt beging.
  • Bei einer Überschreitung um mehr als 10 % ist die Weiterfahrt - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - grundsätzlich zu untersagen.

Wiegen des Zugfahrzeugs mit angekuppeltem und außerhalb der Waage stehendem Anhänger.

  • Vordere Achslast des Zugfahrzeugs:
    Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeugs.
  • Hintere Achse des Zugfahrzeugs:
    Subtraktion des Ergebnisses "Vordere Achslast des Zugfahrzeugs" vom Ergebnis "Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs".
  • Gesamtgewicht des Anhängers:
    Wiegen des abgekuppelten Anhängers.
  • Achslast des Anhängers:
    Wiegen des angekuppelten Anhängers.

Anlage 4: Auswertung von Aufzeichnungen digitaler Kontrollgeräte

Zur Auswertung von Aufzeichnungen digitaler Kontrollgeräte ist ausschließlich die dienstlich gelieferte Auswertetechnik zu nutzen.

Fahrerkarten sind mittels Kartenleser oder im Zusammenhang mit dem Massendatenspeicher auszulesen. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten ist der Massenspeicher mit auszulesen, um vorangegangene Verstöße bzw. Manipulationen am Kontrollgerät festzustellen und diese beweiskräftig zu dokumentieren.

Bei Verstößen, die aus dem Auslesen des Massenspeichers resultieren, ist der Feststellungsort anzugeben, sofern die Tatörtlichkeit nicht zweifelsfrei feststellbar ist.

Die Daten sind unter Verwendung der Tagesausdrucke und/oder Schaublatt, Download-Key, PDA mit Kartenleser bzw. Laptop mit Kartenleser und/oder Downloadkabel zu sichern.

Anlage 5: Protokollierung

Anlage 5.1: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen Traffipax

Anlage 5.2: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen PoliScanSpeed

Anlage 5.3: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen LR90-235/P, FG21-P, LTI 20.20 TS/KM

Anlage 5.4: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen ES 3.0

Anlage 5.5: Messprotokoll Geschwindigkeitsmessanlagen ES 1.0

Anlage 5.6: Messprotokoll Abstand-/Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ViBrAM

Anlage 5.7: Anhalteprotokoll

Anlage 5.8: Wiegeprotokoll Radlastwaage

Anlage 5.9: Wiegeprotokoll Brückenwaage