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Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Verwaltungshandeln)
Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Verwaltungshandeln)
vom 29. Juli 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 11], S.158)
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschriften dienen der Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und einheitlichen Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich und sind für die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport verbindlich. Von ihnen darf nur aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport abgewichen werden.
(2) Die nachfolgenden Regelungen können bei Bedarf durch behörden- oder einrichtungsbezogene Geschäftsordnungen konkretisiert und ergänzt werden. Diese Geschäftsordnungen sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Kenntnis zu geben.
2 - Organisation
(1) Die Gliederung der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ist jeweils in einem Organisationsplan (Organigramm) darzustellen, der dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Kenntnis zu geben ist.
(2) Die Aufgabengebiete und -verteilung in den Organisationseinheiten der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sind jeweils in einem Geschäftsverteilungsplan zu regeln, der dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zur Kenntnis zu geben ist.
3 - Geschäftsordnung
(1) Der Geschäftsablauf in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, d. h. die Behandlung der Ein- und Ausgänge, die Bearbeitung und Zeichnung von Vorgängen sowie der Dienstverkehr nach außen, das sachgerechte und wirtschaftliche Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und das Verwalten von Schriftgut, die Behandlung von Auskunfts- und Akteneinsichtsersuchen und die Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke, richtet sich in entsprechender Anwendung nach den hierzu geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO).
(2) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit (Medien), erfolgt nach den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
4 - Einheitliches Erscheinungsbild
(1) Auf Grund der Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg führen die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen das Landeswappen.
(2) Um die Einheitlichkeit der Darstellung und die Wiedererkennbarkeit der Landesverwaltung nach außen und innen zu erhöhen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild anzuwenden. Das einheitliche Erscheinungsbild der obersten Landesbehörden sowie deren nachgeordneten Behörden und Einrichtungen richtet sich nach den Vorgaben der Landesregierung.
(3) Gemäß diesen Vorgaben sind Dienstsiegel, Amtsschilder, Briefbögen, Visitenkarten sowie Informations- und Werbeträger einschließlich der elektronischen Medien (Internetauftritt) zu gestalten.
5 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2014 in Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 2014
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch