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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat des Landes Berlin über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf bestimmten Gewässern

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und dem Senat des Landes Berlin über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf bestimmten Gewässern
vom 7. März 2022
(ABl./22, [Nr. 15], S.435)

Das in Potsdam am 7. März 2022 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf bestimmten Gewässern ist nach seinem Artikel 7 am 20. Dezember 2021 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 7. März 2022

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales

Michael Stübgen

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Berlin
und dem Land Brandenburg
über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben
auf bestimmten Gewässern

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen folgendes Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben:

Artikel 1

Das Land Berlin überträgt die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf den in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Gewässerflächen

  1. der Rüdersdorfer Gewässer (RüG), des Dämeritzsees
    ab dem Abzweig des Gosener Kanals (GoK, km 5,73) / der Müggelspree, (MgS, km 11,39) von km - 0,5 bis zum nördlichen Ufer des Dämeritzsees (nördliche Uferkante der Landesgrenze der Länder Berlin-Brandenburg) km 0,675,
  2. der Müggelspree (MgS)
    vom km 11,89 bis zur Landesgrenze der Länder Berlin-Brandenburg km 13,40
  3. der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW), dem Oder-Spree-Kanal (OSK),
    vom OSK km 45,11 bis zur Landesgrenze der Länder Berlin-Brandenburg, OSK km 46,85
  4. der Dahme-Wasserstraße (DaW)
    von oberhalb Straßenbrücke Schmöckwitz km 0,256 bis zum Abzweig des südlichen Teils der Wernsdorfer Seenkette (WdS, km 0,00) km 4,50
    einschließlich
    1. des Seearms Die Grimnitz im Zeuthener See (SGZS),
    2. des Seearms Baabe im Zeuthener See (SBZS),
    3. des südlichen Teils der Wernsdorfer Seenkette (WdS, Großer Zug, Krossinsee),
      vom Abzweig der DaW (km 4,583) km 0,0 bis zur Uferkante des Landes Berlin km 0,95

auf das Land Brandenburg.

Artikel 2

Das Land Brandenburg überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf den in seinem Hoheits­gebiet gelegenen Gewässerflächen

  1. der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW), Flussstrecke Spandauer Havel (SHv)
    von der Landesgrenze der Länder Berlin-Brandenburg km 6,422 bis zum Auslauf des Nieder Neuendorfer Sees (NNS) km 10,2
    einschließlich
    des Seearms Nordteil Nieder Neuendorfer See (SNNNS)
  2. des Teltowkanals (TeK)
    von km 0,0 bis km 15,1
    mit Griebnitzsee, Kleinmachnower See und Schleuse Klein­machnow (TeK km 8,3)

auf das Land Berlin.

Artikel 3

(1) Die Polizeivollzugsbediensteten nehmen im Übertragungsbereich (Artikel 1 und 2) folgende Aufgaben wahr:

  1. Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, mit Ausnahme des Eiswarndienstes und des Eisrettungsdienstes,
  2. die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben
    • insbesondere die Überwachung des Berufs- und Fahrgastschiffsverkehrs sowie des Schiffsverkehrs der Sportboot- und Freizeitschifffahrt,
    • die Untersuchung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffsumschlag,
  3. die Erforschung von mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr der Berufs- und Fahrgastschifffahrt sowie der Sportboot- und Freizeitschifffahrt, einschließlich der fahrlässigen Tötung.

        (2) Den Polizeivollzugsbediensteten obliegt im Übertragungsbereich auch die Erforschung anderer als der in Absatz 1 Buchstabe c) mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint.

        (3) Darüber hinaus obliegt den Polizeivollzugsbediensteten

        1. im Rahmen von Versetzungs- oder Überführungsfahrten, die durch das Land Berlin oder Brandenburg führen,
        2. im Rahmen von Verfolgungsfahrten, die sich auf den Gewässern des Landes Berlin oder Brandenburg fortsetzen,
        3. bei der Aufgabenwahrnehmung soweit
        • von der Berliner Seite aus Verstöße im Bereich der Landesgrenzen auf den Brandenburger Wasserflächen oder
        • von der Brandenburger Seite aus Verstöße im Bereich der Landesgrenzen auf den Berliner Wasserflächen

        festgestellt werden,

        auch die Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht möglich erscheint.

        (4) Die Polizeivollzugsbediensteten bearbeiten im Übertragungsbereich festgestellte, mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Schiffsverkehrsverstöße, einschließlich aller Unfälle im Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb oder dem Schiffs­umschlag, grundsätzlich so weit, dass die Staatsanwaltschaft oder die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung treffen kann. Danach geben sie den Vorgang an die örtlich und sachlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. In den Fällen des Absatzes 2 werden im Übertragungs­bereich und des Absatzes 3 nur die unaufschiebbaren Ermittlungen durchgeführt, der Vorgang wird zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Polizeibehörde abgegeben.

        (5) Die Länder unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im anderen Land ergeben oder ergeben haben.

        Artikel 4

        (1) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 dieses Abkommens haben die Polizeivollzugsbediensteten das in dem Lande geltende Recht anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.

        (2) Die jeweils örtlich und sachlich zuständige Polizeibehörde ist gegenüber den Polizeivollzugsbediensteten des anderen Landes zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese im Übertragungsbereich nach Artikel 1, 2 oder Artikel 3 Absatz 3 tätig sind.

        (3) Bei der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben in den Übertragungsbereichen nach Artikel 1, 2 oder Artikel 3 Absatz 3 ist eine Anmeldung bei der zuständigen Polizeibehörde des Landes Berlin oder Brandenburg entbehrlich.

        (4) Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

        Artikel 5

        (1) Eine gegenseitige Erstattung der Kosten, die sich aus der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben nach Artikel 1, 2 oder Artikel 3 Absatz 3 ergeben, findet nicht statt.

        (2) Die von den Polizeivollzugsbediensteten erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem Land zu, dessen Polizeivollzugskräfte die Verwarnung erteilt haben.

        (3) Die Länder stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die dem jeweils anderen Land bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe von Polizeivollzugsbediensteten in Rechte Dritter erwachsen.

        (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit das jeweilige Land durch Rückgriff auf seine Polizeivollzugsbediensteten Ersatz verlangen kann. Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

        Artikel 6

        Dieses Abkommen kann von jeder der vertragsschließenden Parteien jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

        Artikel 7

        Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 20.12.2021 in Kraft.

        Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen vom 22. Oktober 1999 (Amtsbl. BB Nr. 46, S. 1134) außer Kraft. 

        Berlin, den 07.03.2022

        Für das Land Berlin
        Die Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport

        Iris Spranger

        Potsdam, den 07.03.2022

        Für das Land Brandenburg
        Der Ministerpräsident
        vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales

        Michael Stübgen