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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge - Allgemeine Durchführungshinweise -


vom 20. Februar 2001
(ABl./01, [Nr. 12], S.231)

geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 23. Juli 2001
(ABl./01, [Nr. 36], S.606)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 20. Februar 2001 (ABl. S. 231) wird zu Ziffer 8 des vorgenannten Schreibens das nachstehende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juli 2001 mit einer Neufassung der Durchführungshinweise zur Reaktivierung von Beamten, § 85a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), bekannt gegeben:

Ziffer 8 des Bezugsrundschreibens wird wie folgt gefasst:

Mit der Neufassung von § 85a BeamtVG wird das vor der Reaktivierung bezogene Ruhegehalt für nach dem 31. Dezember 1991 reaktivierte Beamte zur Wahrung des Besitzstandes dem Betrag nach gegen eine Verringerung geschützt, die sich bei der späteren Pensionierung aus zwischenzeitlichen Rechtsänderungen ergeben würde (z. B. durch Nichtaufsteigen in den Dienstaltersstufen sowie durch Versorgungsabschlag). Ferner bleiben dem reaktivierten Beamten die günstigen Übergangsregelungen für seinen Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) erhalten. Zu diesem Zweck sind bei der Berechnung des Ruhegehalts drei Beträge gegenüber zu stellen:

  1. Der Betrag des Ruhegehalts bei Anwendung des zum Zeitpunkt der erneuten Versetzung in den Ruhestand geltenden Rechts vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.
  2. Der letzte vor der Reaktivierung vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts.
  3. Der Betrag des Ruhegehalts bei Anwendung der Übergangsvorschrift nach § 85 Abs. 1 BeamtVG, das heißt mit dem am 31. Dezember 1991 zustehenden Ruhegehaltssatz zuzüglich 1 v. H. für jedes weitere Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, wobei die Zeit des Ruhestandes nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt und Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht zu berücksichtigen sind.

Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und eine etwaige Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG bleiben bei der Gegenüberstellung der Beträge ebenfalls außer Betracht.

Der nach dem Ergebnis der Vergleichsberechnung höchste Betrag steht als Ruhegehalt zu. Im weiteren Verlauf sind keine erneuten Vergleichsberechnungen vorzunehmen, sondern die Anpassungen gehen von dem beim Vergleich ermittelten höchsten Ruhegehalt aus. Dieser Betrag ist ab der erneuten Zurruhesetzung zu dynamisieren. Auf den dann maßgeblichen Betrag finden die Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften Anwendung.

Ich bitte, künftig in allen davon betroffenen Versorgungsfällen entsprechend zu verfahren. Dies gilt auch für bereits bestandskräftig gewordene Versorgungsfälle, in denen bisher anders entschieden worden ist. Diese Fälle bitte ich, zeitnah und für die Zukunft umzustellen. Mein Rundschreiben vom 29. Januar 2001 – D II 3 – 223 134/401  – wird aufgehoben, soweit es Regelungen zur Reaktivierung von Beamten (Ziffer 8) enthält.