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Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
vom 3. November 2022
(ABl./22, [Nr. 46], S.910)

1 Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Erstellung und Führung des Geobasis­informationssystems gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Ar­tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 32), erfordert, dass die in den §§ 26 bis 28 BbgVermG genannten Personen und Stellen ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

2 Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

2.1 Zur Durchführung von Vermessungsarbeiten wird den in der Nummer 1 bezeichneten Personen und Stellen gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

  1. Befahren von und Parken auf Geh- sowie Radwegen (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht bis zu 2,8 t),

  2. gebührenfreies Parken im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten,

  3. Parken im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO) oder bei Zeichen 314, 314.1 beziehungsweise 315 StVO ohne Parkscheibe, soweit ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt,

  4. Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO),

  5. Parken in gekennzeichneten Bewohnerparkbereichen (Zeichen 286, 290.1 oder 314 StVO - mit Zusatzzeichen -),

  6. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,

  7. Befahren von und Parken in Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 StVO) (Gewichtsbeschränkungen durch vorhandene Zusatzzeichen bei den Zeichen 242.1 StVO sind zu beachten),

  8. Befahren von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) und

  9. Befahren von durch Zeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Zeichen 251 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Zeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrten Straßen.

2.2 Auflagen

  1. Von der unter Nummer 2.1 erteilten Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage Gebrauch gemacht werden.

  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgänglich notwendigste Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.

  3. Auf Geh-, Radwegen und in Fußgängerzonen darf nur Schritttempo gefahren werden. Auf den Fußgänger- und Radverkehr, der immer Vorrang hat, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf einem Geh- oder Radweg soll eine Breite von mindestens 1,50 m, bei gemeinsamen Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m, frei bleiben. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss beim Abstellen des Fahrzeugs jederzeit eine 3,25 m breite Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung stehen.

  4. Die Berechtigung zum Befahren von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) sowie gesperrter Straßen (Zeichen 250, 251 und 260 StVO) ist nicht zulässig, wenn die Einsatzstelle auch über andere nicht gesperrte Straßen/Wege erreicht werden kann. Auf gesperrten Straßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.

  5. Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr des Genehmigungsinhabers erteilt. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist das Land von jeglichen Verbindlichkeiten befreit.

  6. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.

  7. Die nach der Nummer 2.3 ausgestellte Bescheinigung ist im jeweiligen Fahrzeug im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

  8. Sofern das Fahrzeug verlassen wird, ist die kennzeichenbezogene Bescheinigung im Fahrzeuginnern nach außen hin lesbar anzubringen.

2.3 Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde

Von der in diesem Erlass verfügten Ausnahmegenehmigung darf nur während des Einsatzes bei Vermessungs­arbeiten sowie von den Fahrzeugen Gebrauch gemacht werden, die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten unbedingt notwendig und mit den erforderlichen Mess­gerätschaften ausgerüstet sind und für die die für den Behörden-/Betriebssitz zuständige untere Straßenverkehrs­behörde eine kennzeichenbezogene Bescheinigung über die Berechtigung zur Wahrnehmung der in diesem Erlass getroffenen Allgemeinverfügung ausgestellt hat. Die Bescheinigung benennt das jeweilige Einsatzgebiet im Land Brandenburg, in dem von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden darf und sie wird für die Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Sie ist der Ausstellungsbehörde nach Fristablauf zurückzugeben oder wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr bei Vermessungsarbeiten eingesetzt wird.

3 Sicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen

3.1 Im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführte Vermessungsarbeiten wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinne des § 45 Absatz 6 StVO aus. Der unter Nummer 1 aufgeführte Personenkreis wird für die Durchführung von Vermessungsarbeiten gemäß § 46 Absatz 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der zuständigen Behörden nach § 45 Absatz 6 StVO zur Absicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen einzuholen, sofern die Vermessungsarbeiten von kürzerer Dauer sind, die jeweilige Arbeitsstelle von geringem Umfang ist und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Sicherung und Kennzeichnung dieser Arbeitsstellen hat entsprechend den als Anlage beigefügten Regelplänen gemäß den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), Ausgabe 2021, vom 8. November 2021 (VkBl. 2022 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn sind die örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden schriftlich über Ort und Zeit der beabsichtigten Vermessungsarbeiten zu unterrichten. Diese entscheiden dann, ob und gegebenenfalls welche weiteren Siche­rungsmaßnahmen erforderlich sind.

3.2 Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher oder längerfristiger Verkehrsbehinderungen über den in den beigefügten Regelplänen festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen der unteren Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Absatz 6 StVO einzuholen. Zu diesem Zweck sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der Vermessungsarbeiten unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten. Für Vermessungsarbeiten auf Autobahnen (Zeichen 330.1 StVO) sind in jedem Fall Anordnungen nach § 45 Absatz 6 StVO von der Autobahn GmbH des Bundes als zuständiger Behörde einzuholen. Für Vermessungsarbeiten auf Kraftfahrtstraßen (Zeichen 331.1 StVO) sind in jedem Fall Anordnungen nach § 45 Absatz 6 StVO von den unteren Straßenverkehrsbehörden einzuholen. Für Geh- und Radwege sind diese Anordnungen grundsätzlich entbehrlich.

3.3 Der unter Nummer 1 aufgeführte Personenkreis, der die Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen nach den unter Nummer 3.1 genannten Regelplänen umsetzt, muss die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS vom 16. August 1999 [VkBl. S. 694]) aufweisen.

3.4 Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden, müssen auffällige Warnkleidung der Klasse 3 (DIN EN ISO 20471) tragen (§ 35 Absatz 6 StVO).

3.5 Vermessungspunkte und Messungslinien sollten nach Möglichkeit in verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muss die Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wählen, bei denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muss.

3.6 Hinsichtlich des Aufstellens von Verkehrszeichen/-einrichtungen (einschließlich Warneinrichtungen), des Einsatzes von Warnposten, der Sicherheitskennzeichnung von Sonderrechtsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen, der besonderen Arbeitsstellenbereiche und -einrichtung und der Anforderungsmerkmale an die Warnkleidung wird auf den Teil A Nummer 2, 3, 6, 7 und 9 der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), Ausgabe 2021, vom 8. November 2021 (VkBl. 2022 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die Sicherungsfahrzeuge müssen zur Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 Absatz 6 StVO mit einer Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein. Zusätzlich wird für Fahrzeuge des Vermessungswesens der Einsatz von gelben Warnleuchten (Rundumleuchten, Fahrzeug dachseitig Front und Heck) empfohlen.

4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen vom 18. April 2019 (ABl. S. 519) außer Kraft.

Anlagen