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Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
vom 18. April 2019
(ABl./19, [Nr. 22], S.519)

Außer Kraft getreten am 23. November 2022 durch Erlass des MIL vom 3. November 2022
(ABl./22, [Nr. 46], S.910)

1 Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Erstellung und Führung des Geobasisinformationssystems gemäß §§ 5 und 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 27), erfordert, dass die in den §§ 26 bis 28 BbgVermG genannten Personen und Stellen ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

2 Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

2.1 Zur Durchführung von Vermessungsarbeiten wird den in der Nummer 1 bezeichneten Personen und Stellen gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Ausnahmegenehmigung erteilt:

  1. Befahren von und Parken auf Gehwegen (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t),
  2. gebührenfreies Parken im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten,
  3. Parken im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO) oder bei Zeichen 314, 314.1 beziehungsweise 315 StVO ohne Parkscheibe, soweit ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt,
  4. Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO),
  5. Parken in gekennzeichneten Bewohnerparkbereichen (Zeichen 286, 290.1 oder 314 StVO - mit Zusatzzeichen -),
  6. Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  7. Befahren von und Parken in Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 StVO) (Gewichtsbeschränkungen durch vorhandene Zusatzzeichen bei den Zeichen 242.1 StVO sind zu beachten),
  8. Befahren von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) und
  9. Befahren von durch Zeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Zeichen 251 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Zeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrter Straßen.

2.2 Auflagen

  1. Von der unter Nummer 2.1 erteilten Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgänglich notwendigste Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  3. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur Schritttempo gefahren werden. Auf den Fußgängerverkehr, der immer Vorrang hat, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gehweg muss für den Fußgänger eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 m frei bleiben. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss beim Abstellen des Fahrzeugs jederzeit eine 3 m breite Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  4. Die Berechtigung zum Befahren von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) sowie gesperrter Straßen (Zeichen 250, 251 und 260 StVO) ist nicht zulässig, wenn die Einsatzstelle auch über andere nicht gesperrte Straßen/Wege erreicht werden kann. Auf gesperrten Straßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  5. Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr des Genehmigungsinhabers erteilt. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist das Land von jeglichen Verbindlichkeiten befreit.
  6. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  7. Die nach der Nummer 2.3 ausgestellte Bescheinigung ist im jeweiligen Fahrzeug im Original mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Sofern das Fahrzeug verlassen wird, ist die kennzeichenbezogene Bescheinigung im Fahrzeuginnern nach außen hin lesbar anzubringen.

2.3 Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde

Von der in diesem Erlass verfügten Ausnahmegenehmigung darf nur während des Einsatzes bei Vermessungsarbeiten sowie von den Fahrzeugen Gebrauch gemacht werden, die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten unbedingt notwendig und mit den erforderlichen Messgerätschaften ausgerüstet sind und für die die für den Behörden-/Betriebssitz zuständige untere Straßenverkehrsbehörde eine kennzeichenbezogene Bescheinigung über die Berechtigung zur Wahrnehmung der in diesem Erlass getroffenen Allgemeinverfügung ausgestellt hat. Die Bescheinigung benennt das jeweilige Einsatzgebiet im Land Brandenburg, in dem von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, und sie wird für die Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Sie ist der Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr bei Vermessungsarbeiten eingesetzt wird.

3 Sicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen

3.1 Im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführte Vermessungsarbeiten wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinne des § 45 Absatz 6 StVO aus. Der unter Nummer 1 aufgeführte Personenkreis wird für die Durchführung von Vermessungsarbeiten gemäß § 46 Absatz 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der zuständigen Behörden nach § 45 Absatz 6 StVO zur Absicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen einzuholen, sofern die Vermessungsarbeiten von kürzerer Dauer sind, die jeweilige Arbeitsstelle von geringem Umfang ist und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Sicherung und Kennzeichnung dieser Arbeitsstellen hat entsprechend den als Anlage beigefügten Regelplänen gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu erfolgen. Mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn sind die örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden schriftlich über Ort und Zeit der beabsichtigten Vermessungsarbeiten zu unterrichten. Diese entscheiden dann, ob und gegebenenfalls welche weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

3.2 Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher oder längerfristiger Verkehrsbehinderungen über den in den beigefügten Regelplänen festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen der unteren Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Absatz 6 StVO einzuholen. Zu diesem Zweck sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der Vermessungsarbeiten unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten. Für Vermessungsarbeiten auf Autobahnen (Zeichen 330.1 StVO) und Kraftfahrtstraßen (Zeichen 331.1 StVO) sind in jedem Fall Anordnungen nach § 45 Absatz 6 StVO von den unteren Straßenverkehrsbehörden einzuholen.

3.3 Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden, müssen auffällige Warnkleidung (EN ISO 20471) tragen (§ 35 Absatz 6 StVO).

3.4 Hinsichtlich des Aufstellens von Verkehrszeichen/-einrichtungen (einschließlich Warneinrichtungen), des Einsatzes von Warnposten, der Kennzeichnung von Sicherungsfahrzeugen und der Anforderungsmerkmale an die Warnkleidung wird auf den Teil A Nummer 2, 3, 6, 7 und 8 der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 mit Änderungen vom 18. Juli 1996 (VkBl. S. 445) und vom 18. April 2000 (VkBl. S. 247), in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die Sicherungsfahrzeuge müssen zur Wahrnehmung von Sonderrechten nach § 35 Absatz 6 StVO mit einer Warnmarkierung nach DIN 30710 ausgerüstet sein.

Entsprechend dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99 vom 16. August 1999 [VkBl. S. 694]) wird darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Nachweis gefordert werden kann.

4 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 18. April 2019 in Kraft.

Anlagen

1