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Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes

Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes
vom 9. Oktober 2007
(Abl. MBJS/08, [Nr. 1], S.17)

geändert durch Vereinbarung vom 12. Dezember 2016
(Abl. MBJS/17, [Nr. 1], S.3)

Vereinbarung über die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts im Land Brandenburg gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes
zwischen
dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
und
dem Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg

Im Bewusstsein, dass zur Bildung von Kindern und Jugendlichen werteorientierte Erziehung gehört, kommen die Vertragschließenden überein, dass der unterzeichnende Verband in den Räumen der Schulen im Land Brandenburg Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilt. Zur Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts werden folgende Regelungen getroffen:

1. Allgemeiner Teil

In den Schulen im Land Brandenburg kann Humanistischer Lebenskundeunterricht gemäß § 9 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in allen Schulformen und -stufen erteilt werden. Der Humanistische Lebenskundeunterricht erfolgt nach den Grundsätzen des Humanistischen Verbandes. Die Erteilung des Unterrichts beginnt in der Regel zum Schuljahresbeginn.

2. Curriculare Vorgaben, Leistungsbewertung, Zeugnis

2.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht ist nach verbindlichen curricularen Vorgaben des Humanistischen Verbandes zu gestalten, die denen der staatlichen Rahmenlehrpläne gleichwertig sind. Die curricularen Vorgaben enthalten:

  • allgemeine und fachliche Ziele,
  • didaktische Grundsätze und
  • Empfehlungen zu Formen der Leistungsbewertung, die sich an den allgemeinen und fachlichen Zielen orientieren.

2.2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Humanistischen Lebenskundeunterricht werden von denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, gemäß den Grundsätzen des Humanistischen Verbandes bewertet. Wenn die Schülerin oder der Schüler für wenigstens drei Monate am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilgenommen hat, erfolgt eine Teilnahmebescheinigung durch die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragte Lehrkraft. Auf dem Zeugnis wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch der Eltern, unter Bemerkungen der Zusatz “Sie/Er hat am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilgenommen“ vermerkt.

3. Zusammenarbeit des Humanistischen Verbandes mit den Schulen und staatlichen Schulämtern

3.1 Die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte sind berechtigt, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise mündlich und schriftlich über den Humanistischen Lebenskundeunterricht im Einvernehmen mit der Schule zu informieren. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport empfiehlt den Elterngremien, zum Zwecke der Information Vertreterinnen und Vertreter des Humanistischen Verbandes gemäß § 76 des Brandenburgischen Schulgesetzes in ihre Versammlungen und Konferenzen einzuladen.

3.2 Die Schulen unterstützen die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte bei der Information der Eltern, Schülerinnen und Schüler über den Inhalt des Humanistischen Lebenskundeunterrichts. Diesen Lehrkräften wird Gelegenheit gegeben, sich und den Humanistischen Lebenskundeunterricht in Abstimmung mit der Klassenlehrkraft in den Klassen vorzustellen.

3.3 In der Regel erfolgt eine Information im zeitlichen Zusammenhang mit der Information der Schule über das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde.

3.4 Treten bei der unterrichtsorganisatorischen Einbindung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts Schwierigkeiten auf, wird das zuständige staatliche Schulamt nach Rücksprache mit dem Humanistischen Verband vermittelnd tätig. Das staatliche Schulamt benennt gegenüber dem Humanistischen Verband zu Beginn des Schuljahres schriftlich die zuständige Schulrätin oder den zuständigen Schulrat.

4. Teilnahme am Humanistischen Lebenskundeunterricht

4.1 Schülerinnen und Schüler dürfen wegen der Teilnahme oder Nichtteilnahme am Humanistischen Lebenskundeunterricht weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

4.2 Am Humanistischen Lebenskundeunterricht nehmen Schülerinnen und Schüler teil, deren Eltern eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern. Die Schule leitet die Erklärung an die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte oder an den Humanistischen Verband weiter. Eine Kopie verbleibt in der Schülerakte.

4.3 Der Widerruf der Anmeldung zum Humanistischen Lebenskundeunterricht ist schriftlich zum Ende eines Schulhalbjahres für das darauf folgende Schulhalbjahr möglich. Der Humanistische Verband unterrichtet die Schule über den Widerruf der Anmeldung.

5. Organisation des Humanistischen Lebenskundeunterrichts

5.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht wird gemäß § 9 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Lerngruppen von in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die Lerngruppengröße kann aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen in den Räumen der Schule um bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Zur Erreichung der Lerngruppengröße können klassen-, jahrgangsstufen- oder schulübergreifende Lerngruppen gebildet werden. Über die Bildung von Lerngruppen in seinen Räumen entscheidet der Humanistische Verband. Die Entscheidung über die Lerngruppenbildung ist bis zwei Wochen, bei erstmaliger Einrichtung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts an einer Schule spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr im Benehmen mit der Schulleitung zu treffen und soll für wenigstens ein Schuljahr gelten.

5.2 Findet der Humanistische Lebenskundeunterricht schulübergreifend oder in den Räumen des Humanistischen Verbandes statt, wird die Lerngruppe organisatorisch der Schule zugeordnet (Stammschule), zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Lerngruppe die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler gehört. Die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragte Lehrkraft informiert das staatliche Schulamt und die beteiligten Schulen über die Zuordnung der Lerngruppe zur Stammschule.

5.3 Entsprechend den Vorgaben des Humanistischen Verbandes können je Lerngruppe bis zu zwei Wochenstunden Humanistischer Lebenskundeunterricht erteilt werden. Die Schulen sehen unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten vor, dass der Humanistische Lebenskundeunterricht in die regelmäßige Unterrichtszeit gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) integriert wird.

5.4 Für die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts gelten die Bestimmungen über den Datenschutz gemäß dem Abschnitt 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

5.5 Für die Aufsicht während des Humanistischen Lebenskundeunterrichts sind die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte entsprechend den für den Schulunterricht geltenden Bestimmungen verantwortlich. Für Lerngruppen, deren Humanistischer Lebenskundeunterricht in der Schule stattfindet, liegt die Aufsicht für die Zeit vor und nach dem Humanistischen Lebenskundeunterricht sowie bei dessen Ausfall bei der Schule. Die Aufsicht im Humanistischen Lebenskundeunterricht in den Räumen des Humanistischen Verbandes einschließlich der Wege und bei dessen Ausfall obliegt dem Humanistischen Verband.

6. Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes

6.1 Der Humanistische Lebenskundeunterricht wird durch Personen erteilt, die vom Humanistischen Verband bevollmächtigt und beauftragt werden (Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes). Sie müssen über eine hinreichende Ausbildung verfügen, die den lehrerbildungsrechtlichen Bestimmungen im Land Brandenburg entsprechen.

6.2 Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes sind gemäß § 85 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte und gemäß § 88 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes Mitglieder der Klassenkonferenz mit beratender Stimme. Im Übrigen können sie gemäß § 76 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen.

7. Lehrkräfte des Landes

7.1 Lehrkräfte des Landes gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die vom Humanistischen Verband bevollmächtigt sind und neben dem staatlichen Unterricht im Auftrag des Humanistischen Verbandes Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilen, wird die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern eine Gruppengröße von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Klassenbildung in Förderschulen und Förderklassen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der untere Bandbreitenwert als Mindestgruppengröße gilt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Anerkennung in entsprechend verringertem Umfang.

7.2 Der Humanistische Verband teilt den staatlichen Schulämtern die für die Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts in Frage kommenden Lehrkräfte und deren geplanten Einsatz im Humanistischen Lebenskundeunterricht mit. Die Mitteilung erfolgt für das jeweils nachfolgende Schuljahr bis zum 1. April des laufenden Kalenderjahres.

8. Staatliche Zuschüsse

8.1 Dem Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. wird für die Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts durch Lehrkräfte des Humanistischen Verbandes zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts ein staatlicher Zuschuss gewährt. Dies gilt auch für den Humanistischen Lebenskundeunterricht an Schulen in freier Trägerschaft. Die Regelun­gen der Lan­des­haus­haltsord­nung (LHO) und der dazu erlasse­nen Ver­waltungsvorschriften sind zu berücksichtigen.

8.2 Die Höhe des staatlichen Zuschusses für ein Schuljahr ergibt sich aus der Summe der Zuschüsse je Schulstufe/Schulform. Der Zuschuss je Schulstufe/Schulform berechnet sich durch Multiplikation der unter Nummer 8.2.1 festgelegten und jährlich fortzuschreibenden Schülerausgabesätze mit den durchschnittlich erteilten Wochenstunden und der Anzahl der am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.

Soweit Humanistischer Lebenskundeunterricht durch Lehrkräfte des Landes Brandenburg gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) erteilt wird, bleiben die erteilten Wochenstunden, die gebildeten Lerngruppen und die am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bei der Ermittlung der staatlichen Zuschüsse unberücksichtigt.

8.2.1 Der Schülerausgabesatz je Schulstufe/Schulform beinhaltet anteilig die Personalkosten für die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte, die Sachkosten für Lehr- und Lernmittel und die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der erforderlichen Prüfungen derjenigen, die Humanistischen Lebenskundeunterricht erteilen. Die Personalkosten basieren auf den vom Ministerium für Bildung festgelegten Personaldurchschnittskostensatz für angestellte Lehrkräfte entsprechend den Berechnungen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg.

Der Schülerausgabesatz wird für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 für eine Wochenstunde wie folgt festgelegt:

in der Primarstufe:                                                                 150 EUR

in der Sekundarstufe I (Gesamt- und Oberschule):                    162 EUR

in der Sekundarstufe I (Gymnasium) und Sekundarstufe II:        178 EUR.

Ab dem Schuljahr 2017/2018 passt das für Schule zuständige Ministerium die Schülerausgabesätze jährlich in Höhe der prozentualen Veränderung der Personaldurchschnittskostensätze für Lehrkräfte an (jährliche Fortschreibung). Maßgeblich ist die Veränderung der Personaldurchschnittskostensätze der Entgeltgruppe E 13 TVL zu Beginn des Zuschusszeitraumes gegenüber denen des vorhergehenden Zuschusszeitraumes.

Wird die Unterrichtsverpflichtung (Anzahl der Pflichtstunden) der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen verändert, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Schülerausgabesätze. Dazu wird der Schülerausgabesatz mit dem Quotienten aus bisheriger und neuer Unterrichtsverpflichtung multipliziert.

Die sich aus der Fortschreibung ergebenen Schülerausgabesätze werden kaufmännisch auf volle Eurobeträge gerundet und mit dem Bescheid über die staatlichen Zuschüsse mitgeteilt.

8.2.2 Die durchschnittlich erteilten Wochenstunden je Schulstufe/Schulform ergibt sich aus der Division der landesweit tatsächlich erteilten Anzahl der Wochenstunden und der tatsächlich gebildeten Anzahl der Lerngruppen. Hierbei werden maximal je Lerngruppe bis zu zwei Wochenstunden Humanistischen Lebenskundeunterricht bei der Berechnung der staatlichen Zuschüsse berücksichtigt.

8.2.3 Die Anzahl der am Humanistischen Lebenskundeunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler je Schulstufe/Schulform ergibt sich aus den Schülerinnen und Schülern, die landesweit in Lerngruppen mit mehr als fünf Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden. Nicht berücksichtigt werden die Schülerinnen und Schüler, die in Lerngruppen mit weniger als sechs Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

8.3 Für die Zuschussermittlung erhebt das für Schule zuständige Ministerium mittels eines abgestimmten Verfahrens zu einem Stichtag zu Beginn des jeweiligen Schuljahres die Anzahl der zum Humanistischen Lebenskundeunterricht angemeldeten Schülerinnen und Schüler (in Lerngruppen größer als fünf Schülerinnen und Schüler), die Anzahl und Größe der gebildeten Lerngruppen und die Anzahl der erteilten Wochenstunden. Die Erfassung der Daten erfolgt durch die mit der Erteilung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts beauftragten Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schule. Das Ergebnis der Erhebung wird dem Humanistischen Verband Deutschlands Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. zur Verfügung gestellt.

8.4 Da die Zuschüsse für ein Schuljahr erst im Laufe des jeweiligen Schuljahres ermittelt werden, werden bis zur Bewilligung des Zuschusses Abschlagszahlungen für das laufende Schuljahr auf Basis der Höhe des Zuschusses für das vorangegangene Schuljahr ausgezahlt. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt quartalsweise, jeweils zum 1.9., 1.12., 1.3. und 1.6.

9. Weiterbildung

9.1 Auf Antrag beim zuständigen staatlichen Schulamt wird bis zu 10 Lehrkräften des Landes pro Jahr die Teilnahme an einer Weiterbildung zur Humanistischen Lebenskunde ermöglicht. Sie werden dafür in einem Zeitraum von bis zu fünf Schulhalbjahren im Umfang einer Unterrichtswoche zur Teilnahme an einem Kompaktseminar und bis zu fünf Unterrichtstage für weitere Veranstaltungen der Weiterbildung in Humanistischer Lebenskunde freigestellt. Lehrkräften kann darüber hinaus einmalig für die Teilnahme am Abschlusskolloquium bis zu zwei Tagen Unterrichtsbefreiung gewährt werden, sofern dieses nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden kann.

9.2 Der Humanistische Verband informiert das zuständige staatliche Schulamt rechtzeitig, welche Lehrkräfte des Landes in die Weiterbildung für Humanistische Lebenskunde aufgenommen worden sind.

10. Zusammenwirken

Bevor eine der vertragschließenden Seiten über Angelegenheiten entscheidet oder Informationen herausgibt, die die Durchführung des Humanistischen Lebenskundeunterrichts unmittelbar berühren, werden die vertragschließenden Seiten sich gegenseitig frühzeitig ins Benehmen setzen.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und gilt zunächst bis zum Schuljahr 2020/2021. Die Geltung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres von einer der vertragschließenden Seiten gekündigt wird.

Potsdam, den 09. Oktober 2007

Land Brandenburg Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Humanistischer Verband Berlin-Brandenburg

Gerd Wartenberg    Norbert Weich