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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV)

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV)
vom 9. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 8], S.215)

Die in Potsdam am 27. Januar 2016 letztunterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (Einvernehmens-VwV) ist nach ihrem Buchstaben D am 27. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 9. Februar 2016

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Dr. Helmuth Markov

Verwaltungsvereinbarung über die Herbeiführung und den Umfang des Einvernehmens gemäß § 6 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz
(Einvernehmens-VwV)

zwischen

dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (MASGF)

und

dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MdJEV)

Präambel

In § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz (im Folgenden: „Landesamt-Gesetz“) sind Regelungen zur Ausübung der Dienstaufsicht über das LAVG getroffen. Grundsätzlich übt das MASGF die Dienstaufsicht in Bezug auf die Wahrnehmung der in § 3 Absatz 2 des Landesamt-Gesetzes genannten Aufgaben im LAVG sowie die Befugnisse der obersten Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, die in den in § 3 Absatz 2 des Landesamt-Gesetzes genannten Aufgabenfeldern des Verbraucherschutzes des LAVG tätig sind, im Einvernehmen mit dem MdJEV aus. Die in § 3 Absatz 2 des  Landesamt-Gesetzes bezeichneten Aufgaben des Verbraucherschutzes werden in dieser Verwaltungsvereinbarung als solche des Bereichs Verbraucherschutz bezeichnet und umfassen auch die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten des LAVG in Bezug auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Verwaltungsvereinbarung dient dazu, das Verfahren zur Herbeiführung des Einvernehmens und den Umfang des Einvernehmens in diesen Fällen gem. § 6 des Landesamt-Gesetzes näher zu bestimmen.

Nicht umfasst von dieser Vereinbarung ist die Dienstaufsicht in Bezug auf die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung der Abteilung Verbraucherschutz des LAVG. Insoweit obliegt die Dienstaufsicht gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz des Landesamt-Gesetzes allein dem MdJEV. Das MASGF und das MdJEV sind sich einig, dass unter Dienstaufsicht des
MdJEV in Bezug auf die personelle, materielle und finanzielle Ausstattung die Haushaltsaufstellung und die Haushaltsdurchführung des Haushaltsplanes für den Bereich Verbraucherschutz des LAVG im Einzelplan 04 zu verstehen ist.

A. Verfahren zur Herbeiführung des Einvernehmens in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 2, 1. Halbsatz und des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Landesamt-Gesetzes

I. Verfahren zur Herbeiführung des Einvernehmens

In den in Abschnitt B. genannten Fällen bittet das MASGF unter Beifügung der entscheidungserheblichen Unterlagen das MdJEV schriftlich um Erklärung des Einvernehmens. Gleichzeitig legt es die dazugehörigen Vorgänge dem MdJEV vor. In Personalangelegenheiten übersendet das MASGF gleichzeitig die Personalakte.

II. Vorab erteiltes Einvernehmen

Für alle übrigen Entscheidungen im Rahmen der Dienstaufsicht des MASGF über das LAVG und des MASGF als oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten des Bereichs Verbraucherschutz des LAVG erklärt das MdJEV bereits hiermit das Einvernehmen. Für Entscheidungen des MASGF im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Befugnisse in Bezug auf die Tarifbeschäftigten des Bereichs Verbraucherschutz des LAVG gilt diese Regelung entsprechend.

III. Initiativrecht des MdJEV

Das MdJEV ist berechtigt, das MASGF um dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf den Bereich Verbraucherschutz des LAVG und um Ausübung seiner beamten- oder arbeitsrechtlichen Befugnisse in Bezug auf die Bediensteten des Bereiches Verbraucherschutz des LAVG zu bitten. Darüber hinaus ist das MdJEV ungeachtet der Regelung in Nr. II berechtigt, das MASGF in besonders gelagerten Einzelfällen, die nicht in Abschnitt B. genannt sind, um die förmliche Einholung des Einvernehmens zu bitten.

IV. Informationspflicht des Präsidenten oder der Präsidentin des LAVG

Das MASGF gibt der Präsidentin oder dem Präsidenten des LAVG auf, dem MdJEV über von ihm oder ihr beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des Abschnitts B I.1 - I.3 so rechtzeitig vorab zu berichten, dass das MdJEV darüber entscheiden kann, ob es von seinem Initiativrecht gemäß Nr. III Gebrauch macht. In diesem Zusammenhang ist das MASGF damit einverstanden, dass das MdJEV den Präsidenten oder die Präsidentin des LAVG im Einzelfall um Bericht zu Maßnahmen bittet, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Bereiches des Verbraucherschutzes betreffen.

V. Eilentscheidungen ohne Einvernehmen

Bei Gefahr im Verzug ist das MASGF berechtigt, Befugnisse als Dienstaufsichtsbehörde oder als oberste Dienstbehörde ohne vorherige Einholung des Einvernehmens des MdJEV auszuüben. In diesen Fällen unterrichtet das MASGF das MdJEV nachträglich über die getroffene Maßnahme und die Gründe für das sofortige Handeln.

B. Umfang des erforderlichen Einvernehmens

I. Gegenstände des Einvernehmens in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 2, 1. Halbsatz des Landesamt-Gesetzes

Für Maßnahmen der Dienstaufsicht in Bezug auf den Bereich Verbraucherschutz des LAVG stellt das MASGF das Einvernehmen mit dem MdJEV her, wenn sie folgende Gegenstände betreffen:

I.1 Im Bereich „Personalangelegenheiten“

  1. Erlass oder Änderung von Beurteilungsrichtlinien
  2. Folgende Maßnahmen:

    aa) Ausschreibung der Stelle der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Verbraucherschutzabteilung und Entscheidung über die Besetzung der Stelle
    bb) Ausschreibung der Stelle einer Dezernatsleiterin oder eines Dezernatsleiters in der Verbraucherschutzabteilung und Entscheidung über die Besetzung der Stelle
  3. Folgende Maßnahmen, sofern sie sich auf die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des LAVG, die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter der Verbraucherschutzabteilung oder eine Dezernatsleiterin oder einen Dezernatsleiter der Verbraucherschutzabteilung beziehen:

    aa) Versetzung
    bb) Abordnung ab einer Dauer von mehr als drei Monaten
    cc) Umsetzung, sofern damit ein Wechsel des Dienstortes für die Dauer von mehr als sechs Monaten verbunden ist

I.2 Im Bereich „Allgemeine Geschäftsführung“

  1. Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Kommunikations- und Informationstechnik der Abteilung Verbraucherschutz haben
  2. Maßnahmen betreffend die Unterbringung der Bediensteten der Abteilung Verbraucherschutz

I.3 Im Bereich „Aufbau“

  1. Abweichungen von der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg
  2. Vorgaben zur Einführung oder Änderung der Geschäftsverteilung
  3. Änderungen der Gliederung der Dezernate (z. B. Zusammenlegung oder Ausgliederung)
  4. Änderung der Aufgabenzuordnung zu den Dezernaten
  5. Veränderung der Standorte der Verbraucherschutzabteilung oder ihrer Teile

I.4 Im Bereich „Innere Ordnung“

Dieser Bereich fällt vollständig in den Anwendungsbereich der Regelung A.II.

II. Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Landesamt-Gesetzes

Für folgende Maßnahmen des MASGF als oberste Dienstbehörde gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Landesamt-Gesetzes ist das Einvernehmen des MdJEV erforderlich:

  1. Erlass oder Änderung einer Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung des MASGF, soweit die Verordnung Befugnisse in Bezug auf die Beamtinnen und Beamten in der Verbraucherschutzabteilung des LAVG regelt
  2. Erlass oder Änderung einer Verwaltungsvorschrift zur Übertragung von Befugnissen des Arbeitgebers, soweit diese Vorschrift Befugnisse in Bezug auf die Tarifbeschäftigten in der Verbraucherschutzabteilung des LAVG regelt
  3. Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des LAVG und Vorschlag zur Besetzung an die Landesregierung
  4. Bestimmung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Präsidentin oder des Präsidenten des LAVG
  5. Folgende Personalmaßnahmen in Bezug auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des LAVG:

    aa) Versetzung
    bb) Abordnung ab einer Dauer von mehr als drei Monaten
    cc) Umsetzung, sofern damit ein Wechsel des Dienstortes für die Dauer von mehr als sechs Monaten verbunden ist
    dd) Disziplinarrechtliche Maßnahmen betreffend die Präsidentin oder den Präsidenten des LAVG, soweit sie mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Verbraucherschutz im Zusammenhang stehen
     
  6. Folgende Personalmaßnahmen, sofern die Zuständigkeit hierfür nicht im Einvernehmen mit dem MdJEV auf die Präsidentin oder den Präsidenten des LAVG übertragen ist:
    aa) Ausschreibung der Stelle der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters der Verbraucherschutzabteilung und Entscheidung über die Besetzung der Stelle
    bb) Ausschreibung der Stelle einer Dezernatsleiterin oder eines Dezernatsleiters in der Verbraucherschutzabteilung und Entscheidung über die Besetzung der Stelle

C. Überprüfung der Verwaltungsvereinbarung

Das MASGF oder das MdJEV können das jeweils andere Ministerium jederzeit um eine Änderung dieser Vereinbarung bitten.

D. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften in Kraft.

Potsdam, 22. Januar 2016                                            Potsdam, 27. Januar 2016

Dr. Ronald Pienkny                                                      Almuth Hartwig-Tiedt

Staatssekretär                                                             Staatssekretärin
Ministerium der Justiz und für Europa                             Ministerium für Arbeit, Soziales,
und Verbraucherschutz                                                  Gesundheit, Frauen und Familie