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Verdingungsordnung für Bauleistungen;
1. Hinweis auf den Erl. des BMBau vom 19.11.1990, BF 2 - 01082 - 001

Verdingungsordnung für Bauleistungen;
1. Hinweis auf den Erl. des BMBau vom 19.11.1990, BF 2 - 01082 - 001

geändert durch Einführungserlass VOB 2002, VHB 2002, 2. Änderungsverordnung VgV vom 19. Februar 2003

1. Einführung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
2. Einführung des Vergabehandbuches für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB)

Anlage: Erlass des BMBau vom 19.11.1990, BI 2 - 01082 - 001 (ohne Anlage im Internet)

Den Erlass des BMBau vom 19.11.1990 (Anlage) übersende ich mit der Bitte um Beachtung bei der Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Bundes.

Bei der Durchführung von Baumaßnahmen des Landes bitte ich, nach folgenden Regelungen zu verfahren:

  1. Für die Vergabe von Bauleistungen des Landes führe ich hiermit die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) - Ausgabe 1990 - als Verwaltungsvorschrift für die Landesbauverwaltung Brandenburg verbindlich ein.
  2. Das Vergabehandbuch für die „Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes“ ist in gleicher Weise auch für die Baumaßnahmen des Landes anzuwenden.
  3. Die im Erlass des BMBau vom 19.11.1990 unter den Nummern 2 - 8 genannten vereinfachenden Vergaberegelungen sind bei Baumaßnahmen des Landes entsprechend anzuwenden.
  4. Die im Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Rahmen der Zuständigkeit der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz genannten Aufgaben werden von mir (bei Baumaßnahmen des Landes) wahrgenommen.
  5. Abweichend von Nr. 2 b, 4 Spiegelstrich, ist die Aufstellung der Vergabeunterlagen sowie die Prüfung und Wertung der Angebote bei Baumaßnahmen des Landes im Einvernehmen mit mir vorzunehmen.

Hinsichtlich der Beteiligung der kooperierenden Oberfinanzdirektion bitte ich entsprechend meinem Erlass vom 27.02.1991 - B 1000 - 1 - V.2 zu verfahren.

Ich habe zwischenzeitlich die Beschaffung der VOB und des Vergabehandbuches veranlasst.