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Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Waren aus einem Zolllager an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Waren aus einem Zolllager an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder
vom 2. April 2001

Es wurde S. 833 ff) eingereicht werden vorgetragen, dass Unternehmer, die an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen bzw. deren Mitglieder Gegenstände aus einem Zolllager liefern, diese Lieferungen als steuerfrei behandeln.

Zolllager gehören regelmäßig zum Inland gem. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG. Entsprechend unterliegen Lieferungen von Gegenständen an vorgenannten Abnehmerkreis grundsätzlich der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung sieht das Umsatzsteuergesetz für derartige Lieferungen nicht vor. Ich bitte darauf hinzuwirken, dass derartige Lieferungen durchgängig als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Wird die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt und von der ausländischen diplomatische Mission oder konsularischen Vertretung bzw. deren Mitgliedern als Abnehmer auch entrichtet, kann diese Steuer jedoch von den genannten Abnehmern unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesamt für Finanzen zur Erstattung nach der Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung (USt-HA 2000 S. 833 ff) eingereicht werden.