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Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)

Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)
vom 27. März 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S.94)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S.116)

Außer Kraft getreten am 1. August 2017 durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juli 2017
(Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S.116)

Auf Grund der §§ 103 und 109 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 402), bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

1 - Grundsätze

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für das Landesschulamt und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts.

(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind verpflichtet, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken.

(3) Das Landesschulamt kann im Rahmen seiner VZE-Zuweisung von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall einen geordneten Schulbetrieb nicht gewährleistet.

2 - VZE-Zuweisung an das Landesschulamt

(1) Das Landesschulamt erhält vor Beginn des Schuljahres die Mitteilung über die Zuweisung der verfügbaren Vollzeitlehrkräfteeinheiten (VZE). Sie beinhaltet die Zuweisung von Planstellen, differenziert nach Schulformen und dem Zweiten Bildungsweg (ZBW), und von Stellen für das sonstige pädagogische Personal gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Nachtragszuweisungen können für besondere Einzelmaßnahmen vorgenommen werden, wenn die Zuweisungsgrößen zum Termin der Erstzuweisung noch nicht bestimmt werden können.

(2) Die VZE-Zuweisung besteht aus einer pauschalen Zuweisung und einer gezielten Zuweisung. In der gezielten Zuweisung werden VZE für ausgewiesene Sachverhalte zugewiesen, insbesondere für Ganztagsangebote, Zusatzausstattung in Klassen der flexiblen Eingangsphase und Begabungsförderung in Spezialschulen und Spezialklassen Sport. Sie wird ergänzt durch Mittel aus kapitalisierten VZE, insbesondere für unterrichtsergänzende Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsbetriebes, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und unterrichtsergänzende Angebote an beruflichen Schulen.

3 - LWS-Bedarf der Schulen

(1) Das Landesschulamt ermittelt im Rahmen der ihm zugewiesenen VZE den Bedarf der Schulen in Lehrerwochenstunden (LWS-Bedarf). Der ermittelte LWS-Bedarf für die Schulen einer Schulform oder für den Zweiten Bildungsweg kann von der entsprechenden VZE-Zuweisung abweichen, sofern die VZE-Zuweisung insgesamt nicht überschritten wird.  Das Landesschulamt berücksichtigt bei der Ermittlung des LWS-Bedarfs im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die fachlichen Erfordernisse und die konkreten Schulsituationen.

(2) Für einzelne Sachverhalte sind Richtwerte für den LWS-Bedarf festgelegt. Richtwerte sollen eingehalten werden. Sie dürfen im begründeten Einzelfall überschritten werden, soweit dadurch die VZE-Zuweisung nicht überschritten wird.

(3) Im Rahmen des pauschalen Teils ist der LWS-Bedarf der Schulen und der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges, insbesondere für

  1. den Unterricht nach den Stundentafeln und die in den Anlagen 2 und 4 aufgeführten Sachverhalte,
  2. sonstigen Teilungs-, Förder- und Wahlunterricht,
  3. Unterricht in Vorbereitungsgruppen und Förderunterricht gemäß der Eingliederungsverordnung, Unterricht zur zusätzlichen Förderung gemäß der VV-LRSR und Hausunterricht gemäß der VV-Kranke Schüler,
  4. die Vertretung von Unterricht und
  5. die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden

festzulegen sowie eine Vertretungsreserve des Landesschulamtes abzusichern.

(4) Die gezielte Zuweisung ist unverändert in den LWS-Bedarf der Schulen aufzunehmen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

(5) Über die Nutzung der LWS entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung in der Konferenz der Lehrkräfte. Dabei ist sicher zu stellen, dass

  1. die mit den ausgewiesenen LWS für die flexible Eingangsphase und die sonderpädagogische Förderung verbundenen Zielsetzungen besonders berücksichtigt werden,
  2. die LWS für den Unterricht nicht für Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verwendet werden und
  3. die LWS für Ganztagsangebote nicht für anderweitige Unterrichtsangebote eingesetzt werden.

4 - Absicherung von Vertretungsunterricht

(1) Der LWS-Bedarf der Schulen enthält eine Vertretungsreserve von mindestens drei Prozent des Unterrichts nach den Stundentafeln. Der aus einem schülerbezogenen Richtwert ermittelte LWS-Bedarf für die gymnasiale Oberstufe und die Förderschulen enthält bereits eine Vertretungsreserve in Höhe von drei Prozent. Ein Teil der Vertretungsreserve kann nach Anhörung der Schulleiterinnen und Schulleiter zentral durch das Landesschulamt verwaltet werden. Die Vertretungsstunden werden als zusätzlicher Teilungs- und Wahlunterricht oder mit Zustimmung der Lehrkräfte in individuellen Unterrichtsstundenkonten der Lehrkräfte geplant. Soweit die Vertretungsstunden im zusätzlichen Teilungs- und Wahlunterricht geplant sind, ist der Ausweis dieser Stunden durch entsprechende Hinweise in den Stundenplänen für alle Beteiligten kenntlich zu machen. Die so ausgewiesenenVertretungsstunden werden im Rahmen der amtlichen Schuldatenerfassung nicht als Unterrichtsstunden gezählt. Die Schule informiert das Landesschulamt über die Form der Vertretungsregelung.

(2) Die Vertretungsreserve des Landesschulamtes dient der Abdeckung von Vertretungsunterricht an einzelnen Schulen. Sie ergänzt zeitweise den für eine Schule ermittelten LWS-Bedarf oder besteht als unbesetzte Stellenreserve im Landesschulamt.

(3) Den Schulen werden zusätzlich zu den Vertretungsreserven gemäß Absatz 1 Vertretungsbudgets zur befristeten Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Verfügung gestellt. Über die Verteilung auf die Schulen entscheidet das Landesschulamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Umfang des Budgets jeder Schule soll so bemessen werden, dass Vertretungsunterricht im Umfang von mindestens 0,5 % des Unterrichts nach den Stundentafeln erteilt werden kann.

(4) Die Schule kann mit Zustimmung des Landesschulamtes im Rahmen der Vertretungsreserve gemäß Absatz 1 ein Personalkostenbudget bilden und gemäß der VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung für die kurzzeitige Einstellung von Vertretungslehrkräften nutzen.

(5) Darüber hinaus dienen zur Absicherung von Vertretungsunterricht schulorganisatorische Maßnahmen und die Regelungen zur Mehrarbeit gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte. Der Einsatz von für die sonderpädagogische Förderung vorgesehenen Lehrerwochenstunden für Vertretungszwecke soll nur erfolgen, wenn dies nach Prüfung anderer Möglichkeiten zur Vertretung erforderlich ist.

5 - Grundsätze für die Klassenbildung

(1) Klassen werden auf der Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gemäß Anlage 1 in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Die Bandbreite wird durch den oberen und den unteren Wert bestimmt.

(2) Der jeweilige Frequenzrichtwert soll nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung des Frequenzrichtwertes im Durchschnitt der Klassen einer Jahrgangsstufe bedarf der Genehmigung durch das Landesschulamt. Sie erfolgt unter Berücksichtigung schulentwicklungsplanerischer und stellenwirtschaftlicher Belange.

(3) Sofern der jeweilige Frequenzrichtwert nicht eingehalten werden kann, sind die Klassen innerhalb der Bandbreite zu bilden.

(4) Eine Klassenbildung außerhalb der Bandbreite ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Landesschulamtes zulässig. Der untere Wert darf unterschritten werden, wenn der Schulbesuch in zumutbarer Entfernung nicht gewährleistet ist oder wenn die Unterschreitung in nicht mehr als zwei Jahrgangsstufen zu erwarten ist. Der obere Wert darf überschritten werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, die sächlichen Voraussetzungen vorhanden sind und dem keine andere Bestimmung entgegen steht.

(5) Bei der Entscheidung über die Klassenbildung werden nur Schülerinnen und Schüler angerechnet, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind. Abweichend davon werden an den Schulen der anerkannten deutsch-polnischen Schulprojekte Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit auf die Bandbreitenwerte der Sekundarstufe I sowie auf die erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Nummer 8 Absatz 1 für die Errichtung der Jahrgangsstufe 11 angerechnet. Je Jahrgangsstufe können bis zu 27 Schülerinnen und Schüler mit einer polnischen Staatsangehörigkeit angerechnet werden. In den Bundesfachklassen an Oberstufenzentren, an den Spezialschulen Sport und in den Spezialklassen Sport werden Schülerinnen und Schüler aus dem gesamten Bundesgebiet angerechnet.

(6) Die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen gelten entsprechend für jahrgangsstufenübergreifende Klassen.

(7) Die Schulkonferenz ist frühzeitig über die Klassenbildung und über die Gründe für die Überschreitung oder Unterschreitung der Bandbreite zu informieren.

6 - Unterrichtsorganisation in Grundschulen und Grundschulteilen an zusammengefassten Schulen

(1) Für den Frequenzrichtwert und die Bandbreite gilt Anlage 1. Veränderungen bei der Klassenbildung dürfen in der Regel nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 3 und 5 erfolgen.

(2) Eine Überschreitung der Bandbreite gemäß Nummer 5 Absatz 4 ist nur bis zu 30 Schülerinnen und Schüler möglich.

(3) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Unterricht in jahrgangsstufenübergreifenden Klassen in Kleinen Grundschulen und für die Bildung von nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenzierten Lerngruppen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nach den Richtwerten gemäß Anlage 2. Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Unterricht in Klassen der flexiblen Eingangsphase für den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht gemäß Anlage 2 und für die sonderpädagogische Begleitung gemäß Anlage 4. Der LWS-Bedarf der Schule kann zusätzliche LWS für Unterricht in sonstigen jahrgangsstufenübergreifenden Klassen enthalten.

(4) Der LWS-Bedarf der Schule soll LWS für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht enthalten, insbesondere für Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten.

(5) Für die Ausstattung der Schulen mit Ganztagsangeboten gilt Anlage 3. Auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze können an Verlässlichen Halbtagsgrundschulen bis zu drei LWS für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden. Der LWS-Bedarf der Schulen mit Ganztagsangeboten in offener Form ist als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots zu nutzen.

7 - Unterrichtsorganisation in der Sekundarstufe I an allgemeinen Schulen

(1) Für den Frequenzrichtwert und die Bandbreite gilt Anlage 1. Veränderungen bei der Klassenbildung dürfen in der Regel nur zu Beginn der Jahrgangsstufen 9 und 10 erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Oberschulen mit insgesamt mindestens 24 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zwei Klassen eingerichtet und fortgeführt werden, wenn die Oberschule noch über Klassen in der Sekundarstufe I verfügt und die einzige Schule mit einer Sekundarstufe I in dem Gebiet der Gemeinde ist. Satz 1 gilt auch, wenn es in der Gemeinde ein Gymnasium gibt.

(3) Eine Überschreitung der Bandbreite gemäß Nummer 5 Absatz 4 ist nur bis zu 30 Schülerinnen und Schüler möglich. § 103 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt. An Oberschulen darf der untere Wert der Bandbreite in einzelnen Klassen unterschritten werden, soweit innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die Bandbreite eingehalten wird. Nummer 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für Wahlpflichtunterricht, Schwerpunktunterricht und leistungsdifferenzierten Unterricht nach den Richtwerten gemäß Anlage 2. Der LWS-Bedarf zweizügiger Oberschulen soll zusätzliche LWS enthalten, sofern der Wahlpflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache ansonsten nicht durchgeführt werden kann.

(5) Der LWS-Bedarf der Schule soll LWS für Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht enthalten, insbesondere für Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen und Förderunterricht zur Überwindung von Leistungsdefiziten.

(6) Für die Ausstattung der Schulen mit Ganztagsangeboten gilt Anlage 3. Auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze können bis zu drei LWS für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.

8 - Unterrichtsorganisation in der gymnasialen Oberstufe

(1) An Gesamtschulen und an beruflichen Gymnasien wird eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet, wenn mindestens 40 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (GOST) vorliegen. Wenn für einen erheblichen Teil der Schülerinnen und Schüler weder eine andere Gesamtschule noch ein anderes berufliches Gymnasium in zumutbarer Entfernung erreichbar ist und die Mindestschülerzahl nicht erreicht wird, entscheidet das Landesschulamt nach Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium, ob eine Jahrgangsstufe 11 eingerichtet wird.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Anmeldungen ist der achte Kalendertag vor Beginn der Sommerferien.

(3) Der LWS-Bedarf für den Unterricht in der Qualifikationsphase an Gymnasien und in der Einführungs- und Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien wird nach dem Richtwert gemäß Anlage 2 ermittelt. Er beträgt jedoch mindestens 142 LWS in der Qualifikationsphase an Gymnasien und 213 LWS in der Einführungs- und Qualifikationsphase an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien. Die Schulen können in diesem Rahmen Wahlunterricht durchführen.

(4) Für den LWS-Bedarf der GOST an Förderschulen gilt Nummer 11 Absatz 3.

9 - Unterrichtsorganisation in Einrichtungen des ZBW

(1) Für den Frequenzrichtwert und die Bandbreite zu Beginn des jeweils ersten Semesters gilt Anlage 1.

(2) Für den LWS-Bedarf der Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I gilt Nummer 7 Absatz 4 entsprechend.

(3) Der LWS-Bedarf der Einrichtungen des ZBW mit Bildungsgängen zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife enthält die LWS für den Unterricht gemäß der Stundentafeln. Er kann LWS für den Unterricht in Kursen enthalten.

10 - Unterrichtsorganisation an Oberstufenzentren

(1) Für die Frequenzrichtwerte und Bandbreiten der Bildungsgänge an Oberstufenzentren gilt Anlage 1. An der Berufsschule darf der untere Wert der Bandbreite bei der Bildung von Bundes- und Landesfachklassen in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, bei der Bildung von Landesfachklassen und Fachklassen bedarf dies der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Die Richtwerte und Bandbreiten der Klassen für berufsschulpflichtige Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten entsprechend für den Unterricht in Justizvollzugsanstalten.

(3) Der LWS-Bedarf der Schule kann LWS für Teilungsunterricht enthalten, insbesondere für Unterricht in fachrichtungsübergreifenden Klassen. Er enthält zusätzliche LWS für jede Wochenstunde im Lernbüro der Berufsfachschule nach dem Richtwert gemäß Anlage 2.

(4) Der LWS-Bedarf der Schule enthält zusätzliche LWS für die Einrichtung von Kursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule sowie für die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen.

(5) Die Klassen werden Abteilungen zugeordnet. Abteilungen müssen mindestens 180 Vollzeitschülerplätze umfassen.

11 - Unterrichtsorganisation sonderpädagogische Förderung

(1) Für die Frequenzrichtwerte und die Bandbreiten in Förderschulen und Förderklassen gilt Anlage 1. Die Bildung von Klassen mit gemeinsamem Unterricht bestimmt sich nach § 8 Absatz 2 der Sonderpädagogik-Verordnung.

(2) In Förderschulen und Förderklassen, in denen die Mindestfrequenz in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen oder Lernstufen unterschritten wird, kann das Landesschulamt die Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen zulassen. Der obere Wert der Bandbreite kann in Schulen oder Klassen nach Satz 1 in pädagogisch begründeten Fällen um bis zu drei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

(3) Für den LWS-Bedarf der Förderschulen und Förderklassen und für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht gelten die Richtwerte gemäß Anlage 4. Die Richtwerte berücksichtigen an den Förderschulen und für die Förderklassen den gesamten Unterricht einschließlich des Förder-, Teilungs- und Wahlunterrichts. Für die Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht ist der Grundbedarf aus den Richtwerten unter Berücksichtigung der bereits für den Unterricht in der allgemeinen Schule eingesetzten LWS festzulegen. Bei der Festlegung des LWS-Bedarfs ist der jeweilige individuelle Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

(4) Die zugewiesenen Stellen des sonstigen pädagogischen Personals werden für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und in Förderklassen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “geistige Entwicklung“, “körperliche und motorische Entwicklung“, “Sehen“ und “Hören“ gemäß Anlage 4 zur Verfügung gestellt. In Klassen mit gemeinsamem Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit den in Satz 1 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten kann neben den Lehrkräften im Rahmen der zugewiesenen Stellen sonstiges pädagogisches Personal in bis zu 10 Unterrichtsstunden und den damit verbundenen Betreuungszeiten eingesetzt werden.

(5) Die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft, die gemäß Nummer 3 Absatz 8 Satz 6 Buchstabe c der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung die förderdiagnostische Lernbeobachtung gemeinsam mit der Lehrkraft der Grundschule durchführt, ist für die Dauer der förderdiagnostischen Lernbeobachtung mit mindestens 2 LWS je Klasse tätig. Für die förderdiagnostische Lernbeobachtung in den Jahrgangsstufen 1 und 2 soll die sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft mit mindestens 3 LWS je Klasse tätig werden.

(6) Für den LWS-Bedarf der Klassen der flexiblen Eingangsphase gilt Nummer 6 Absatz 3.

(7) Für die Ausstattung der Schulen mit Ganztagsangeboten gilt Anlage 3. Davon abweichend ist der LWS-Bedarf für Ganztagsangebote an den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ in dem LWS-Bedarf gemäß Absatz 3 enthalten. Auf Beschluss der Schulleitung unter Berücksichtigung der von der Konferenz der Lehrkräfte entschiedenen Grundsätze können bis zu drei LWS für die konzeptionelle Arbeit sowie die Koordination und Organisation des Ganztagsangebots als Anrechnungsstunden für Lehrkräfte genutzt werden.

12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2012 in Kraft. Sie treten am 31. Juli 2018 außer Kraft.

Potsdam, den 27. März 2012

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Dr. Martina Münch

Anlagen