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Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland
Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland
vom 20. Mai 1997
(ABl./97, [Nr. 24], S.531)
zuletzt geändert durch Vorschrift vom 19. Februar 2015
Nachstehend gebe ich meinen Erlaß vom 14. Mai 1997 bekannt, mit dem ich Hinweise zum Verfahren der Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland nach dem Bundesumzugskostengesetz zur Beachtung in meinem Geschäftsbereich gegeben habe.
Ich bitte, soweit noch nicht geschehen, entsprechende Hinweise für Ihren Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit zu erlassen.
I. Zusage der Umzugskostenvergütung
1. Formvorschriften
Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung (UKV) setzt ausnahmslos eine von der zuständigen Behörde/Dienststelle schriftlich oder elektronisch erteilte und wirksame Zusage voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Die Schriftform wird auch durch ein Telefax gewahrt.
Gemäß Textziffer 3.0.1 zweiter Absatz der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV)1 ist die Zusage der UKV als solche - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der einer selbstständigen Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. Urteil BVerwG vom 09.01.1989 - 6 C 47.86, BVerwGE 81, 149).
Nach § 37 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S. 78) muss die die Zusage der UKV erteilende Behörde erkennbar sein. Das die Zusage enthaltende Schriftstück muss ferner die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Abweichend hiervon bedarf es einer Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht, wenn das vorgenannte Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt worden ist (§ 37 Abs. 5 VwVfGBbg). Mündliche oder fernmündliche Zusagen sind rechtsunwirksam.
Die Zusage der UKV soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme erteilt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BUKG). Die Entscheidung über die Zusage trifft die zuständige Personalstelle. Sie hat vorher die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen zu würdigen.
2. Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung
Vor einer dienstlichen Maßnahme, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden soll, ist der Betroffene zu hören (Tz. 3.0.1 BUKGVwV). Die Erörterung der für einen Umzug bedeutsamen persönlichen und familiären Verhältnisse soll in einem Gespräch erfolgen; das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk niederzulegen, den der Betroffene gegenzuzeichnen hat (Anlage 1). In diesem Gespräch sind die Merkblätter über Trennungsgeld und für den Umziehenden (Anlagen 2 und 3) auszuhändigen. Die Aushändigung ist aktenkundig zu belegen.
Bei Unverheirateten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG ist das Anhörungsverfahren zur Zusage der Umzugskostenvergütung entbehrlich. Das gleiche gilt unabhängig vom Familienstand bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
3. Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung
- Unverheiratete Berechtigte, die mit berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und verheiratete Berechtigte
Welche Kriterien bei der Entscheidung über die Zusage der UKV für den vorgenannten Personenkreis zu beachten sind, ist in der Tz. 3.1 BUKGVwV geregelt.
Ergänzend ist zu beachten:
- Die Zusage der UKV soll bei Verwendungen bis zu zwei Jahren regelmäßig nicht erteilt werden.
Gibt der Betroffene hier im Rahmen der Anhörung - dies gilt insbesondere bei kurzfristig erforderlichen Personalmaßnahmen - zu erkennen, daß er grundsätzlich umziehen möchte, er aber seine Entscheidung von einer Prüfung der Verhältnisse am neuen Dienstort abhängig machen will (Wohnraumsituation, Möglichkeit der Berufstätigkeit für den Ehegatten, Schulverhältnisse), und sind die Voraussetzungen nach Tz. 3.1.3 BUKGVwV erfüllt, ist von der Zusage abzusehen. Sie kann aber innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme auf Antrag noch erteilt werden, wenn die Verwendungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und der Umzug aus persönlichen Gründen durchgeführt werden soll. Der Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) hat Vorrang vor haushaltsrechtlichen Überlegungen. - Ändert sich die Personalplanung nach Zustellung der Versetzungsverfügung, mit der von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wurde, oder während des vorgesehenen Verwendungszeitraumes so, daß die Verwendungsdauer am neuen Dienstort insgesamt länger als drei Jahre dauern wird, ist nach erneuter Anhörung des Betroffenen zu prüfen, ob nunmehr die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu erteilen ist. Sie muß erteilt werden, wenn und sobald feststeht, daß der Betroffene am derzeitigen Dienstort noch für mehr als drei Jahre eingesetzt wird.
- Im Rahmen der "Dreijahresregelung" kann von der Zusage der UKV auch dann abgesehen werden, wenn einer Versetzung bis zu drei Jahren eine Abordnung von längstens zwei Wochen Dauer zur Einweisung in den künftigen Aufgabenbereich oder zur Übernahme der neuen Funktion unmittelbar vorausgeht.
- Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG kann der Berechtigte, der einen Anspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung hat, auf diese Zusage unwiderruflich verzichten, wenn dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern. Der Verzicht ist vor Erteilung der Zusage schriftlich zu erklären. Hat die zuständige Personalstelle die Zusage der UKV erteilt, ist ein Verzicht nachträglich nicht mehr möglich. Das schließt den Widerruf der Zusage der UKV nach § 49 Abs. 2 VwVfGBbg dann nicht aus, wenn sich die der Zusage zugrundeliegenden dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geändert haben.
- Im Falle des Verzichts bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Trennungsgeldverordnung (TGV) ist die trennungsgeldrechtliche Abfindung durch § 5 Abs. 2 TGV auf Reisebeihilfen für Heimfahrten auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Bedienstete, die hier verzichtet haben und zwischen ihrem neuen Dienstort und ihrem bisherigen Wohnort arbeitstäglich pendeln, haben gleichwohl einen entsprechenden Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 5 TGV (vgl. amtliche Begründung zu § 12 Abs. 4 BUKG); ansonsten haben sie keinen Anspruch auf Leistungen nach der TGV.
- Die Zusage der UKV soll bei Verwendungen bis zu zwei Jahren regelmäßig nicht erteilt werden.
- Unverheiratete Berechtigte mit Wohnung i. S. des § 10 Abs. 3 BUKG
Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung umzugskostenrechtlich von Bedeutung ist, ergibt sich aus den Regelungen im Abschnitt II.
Bei dienstlichen Maßnahmen, die voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern werden, soll die Zusage der UKV grundsätzlich nicht erteilt werden. Ändert sich die voraussichtliche Verwendungsdauer später auf über zwei Jahre, gilt Buchstabe a zweiter Spiegelstrich entsprechend. Wird aufgrund der voraussichtlichen Verwendungsdauer die Zusage der UKV in Erwägung gezogen, und möchte der Berechtigte nicht umziehen, kann er einen Kostenvergleich nach Abschnitt III anregen, aufgrund dessen von der Zusage der UKV abzusehen ist, wenn die nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld (vgl. Tz. 3.1.2 BUKGVwV). - Unverheiratete Berechtigte, die nicht über eine berücksichtigungsfähige Wohnung i. S. des § 10 Abs. 3 BUKG verfügen
Bei Maßnahmen von mehr als drei Monaten Dauer ist dem vorgenannten Personenkreis die UKV grundsätzlich zuzusagen (vgl. Tz. 4.1.4 BUKGVwV). - Änderung der Entscheidung vor Wirksamwerden der Zusage
Wurden die der Zusageentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen unrichtig bewertet, oder blieben bedeutende Aspekte dabei unberücksichtigt, hat die zuständige Personalstelle in den Fällen, in denen die Zusage noch nicht wirksam geworden ist, eine neue Entscheidung zu treffen. Ist die Zusage bereits wirksam geworden, sind die Bestimmungen des VwVfGBbg zu beachten (vgl. Nummer 6). - Erteilung der Zusage nach Wirksamwerden der Maßnahme
Eine fehlerhaft unterbliebene Zusage der UKV ist unverzüglich nachzuholen, wenn sie mit Blick auf die verbleibende Verwendungsdauer noch geboten ist oder der Umzug zwischenzeitlich durchgeführt wurde, aber die Antragsfrist nach § 2 Abs. 2 BUKG gewahrt ist oder noch gewahrt werden kann. Die Zusage wird in diesem Fall mit ihrer Bekanntgabe wirksam. - Erteilung der Zusage bei Verwendung von ein bis zwei Jahren
Den unter Buchstaben a und b aufgeführten Personen kann die UKV bei Verwendungen unter zwei Jahren auf Wunsch erteilt werden, wenn ihnen ein Verbleiben am bisherigen Wohnort unter Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten ist und die voraussichtliche Verwendungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. - Begründung der Entscheidung
Bei Personalmaßnahmen ist die umzugskostenrechtliche Entscheidung in der Personalverfügung durch entsprechende Hinweise zu begründen.
4. Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg wird ein Verwaltungsakt regelmäßig mit seiner Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe ist somit neben der Schriftform eine weitere formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden der UKV-Zusage.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen muß die Aushändigung des die Zusage der UKV enthaltenden Schriftstückes gegen Empfangsbekenntnis erfolgen (Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 - GVBl. S. 457 - i. V. m. § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz vom 2. Juli 1952 - BGBl. I S. 379 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 - BGBl. I S. 2002/2017 -).
Wird die UKV vor der dienstlichen Maßnahme (z. B. Abordnung, Versetzung, Zuteilung, Verlegung) zugesagt, erlangt sie ihre Wirksamkeit mit dem Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen dienstlichen Maßnahme. Wird die Zusage zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, ist der Tag der Bekanntgabe maßgebend.
Die dienstliche Maßnahme wird wirksam zu dem Zeitpunkt, der hierfür bestimmt ist.
Im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Zusage und ihrem Wirksamwerden hat sie im Rahmen des § 11 Abs. 3 BUKG und für Vorwegumzüge zwar Bedeutung (z. B. für Abschlagszahlungen), ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der UKV wird jedoch nicht begründet.
Wird die Zusage der UKV mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpft (z. B. erfolgreicher Abschluß einer Ausbildung oder Ablauf einer Probezeit), wird sie erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam.
Steht fest, daß innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden einer Personalmaßnahme, für die die Zusage zu erteilen wäre, eine vorübergehende Dienstleistung (Zwischenverwendung) an einem anderen Ort erfolgt, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung erst mit Wirkung vom Tage des Dienstantritts nach Beendigung der Zwischenverwendung zu erteilen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn der Bedienstete innerhalb der ersten drei Monate nach dem festgelegten Versetzungszeitpunkt für mindestens vier Wochen an seinem bisherigen Dienstort/ Wohnort oder in dessen Nähe eingesetzt wird.
Eine wirksam gewordene UKV-Zusage wird durch eine zeitlich befristete Verwendung an einem anderen Dienstort ohne eine erneute Zusage nicht berührt. Wird eine Abordnung mit Zusage der Umzugskostenvergütung ohne Änderung des Dienstortes in eine Versetzung umgewandelt oder eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle am selben Dienstort angeordnet, darf die Zusage nicht erneut erteilt werden, da sie für den Dienstort fortbesteht. In der Personalverfügung ist hierauf aus Gründen der Rechtssicherheit hinzuweisen.
5. Ende der Wirksamkeit einer Zusage der Umzugskostenvergütung
Die Zusage der Umzugskostenvergütung erledigt sich durch
- Gewährung der Umzugskostenvergütung für einen Umzug,
- Wegfall des Grundes, für den oder aufgrund dessen sie erteilt wurde (z. B. Ablauf der Maßnahme, Beendigung des Dienstverhältnisses),
- Wegfall des Anspruchs auf Kostenerstattung in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 1 BUKG,
- Erteilung einer neuen Zusage, gleich aus welchem Anlaß sie erteilt wird. Soll eine alte Zusage ihre Wirksamkeit ausnahmsweise behalten, ist dies ausdrücklich zu verfügen. Dies ist jedoch nur zulässig bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. bei Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 BUKG während eines längeren Umzugshinderungsgrundes i. S. von § 12 Abs. 3 BUKG),
- Eintritt einer auflösenden Bedingung, z. B. Ablauf der Gültigkeitsdauer (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 BUKG).
6. Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung nach ihrem Wirksamwerden
Die Aufhebung umfaßt sowohl die Rücknahme als auch den Widerruf der Zusage der UKV. Während ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit (§ 48 VwVfGBbg) zurückgenommen werden kann, ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur für die Zukunft zulässig (§ 49 VwVfGBbg). Da der Widerruf und die Rücknahme Ermessensentscheidungen der jeweiligen Behörde sind, muß das ausgeübte Ermessen in der Aufhebungsverfügung (= belastender Verwaltungsakt) deutlich zum Ausdruck kommen. Die Aufhebung der Zusage setzt die Beteiligung des Betroffenen (Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg) voraus.
Die Zusage der UKV ist als solche ein begünstigender Verwaltungsakt. Für den Widerruf ist hier insbesondere § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg zu beachten. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn
- die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen
und - ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Eine Zusage kann widerrufen werden, wenn die verbleibende Dienstzeit am derzeitigen Dienstort nicht mehr als ein Jahr beträgt, weil dann ein Umzug kostenmäßig nicht mehr zu vertreten und dem Bediensteten auch nicht mehr zuzumuten ist. Auf § 2 Abs. 4 TGV wird hingewiesen.
Eine nachträgliche Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer berührt die Rechtmäßigkeit der Zusage der UKV nicht. Die zuständige Personalstelle hat jedoch zu prüfen, ob ein Widerruf der Zusage in Betracht kommt.
Soll der Widerruf der Zusage nicht mit dem Tage der Aushändigung des entsprechenden Schriftstückes wirksam werden, ist der maßgebliche Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen.
II. Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten
1. Bedeutung der Wohnung
Neben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG besitzt. Der Begriff "Wohnung" ist in dieser Vorschrift definiert und ergänzend in Tz. 10.3 BUKGVwV erläutert (für den Wohnungsbegriff ist es unerheblich, ob es sich um eine Leerraumwohnung oder um eine möblierte Wohnung handelt). Eine solche Wohnung hat Auswirkungen auf
- die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
- den Umfang und die Höhe der Umzugskostenvergütung,
- den Anspruch auf Trennungsgeld (§ 2 Abs. 1 TGV),
Da die zuständige Personalstelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle in der Regel nicht identisch ist, hat es sich als zweckmäßig erwiesen, über die Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten ein besonderes Bestätigungsverfahren einzuführen. Entsprechend ist auch bei verheirateten Berechtigten zu verfahren, die auf Dauer getrennt leben.
2. Bestätigung einer Wohnung
Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Bestimmungen über die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung und ihrer Auflösung mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Die diesbezügliche Mitteilung ist stets sofort zu erstellen. Weist der Betroffene bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse auf unzutreffende Angaben in der Personalverfügung hin, hat die zuständige Personalstelle zur Vermeidung von Abfindungsnachteilen die rechtlich noch möglichen Korrekturen unverzüglich vorzunehmen.
Eine Bestätigung über die Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG ist anläßlich
- der Mitteilung über die Einrichtung einer Wohnung oder deren Auflösung/Wechsel,
- der Einstellung/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- der Mitteilung über die Änderung des Familienstandes/Beendigung der häuslichen Gemeinschaft i. S. des § 1 Abs. 3 BUKG,
- der Abrechnung eines Umzugs/einer Umzugsreise
vorzunehmen.
Die Bestätigung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Bedienstete nach einer Versetzung mit Zusage der UKV seine bisherige Wohnung wegen Umzugsunwilligkeit beibehält und diese als Pendler überwiegend nutzt, obwohl sie nicht im räumlichen Zusammenhang zur neuen Dienststelle liegt. Die in diesem Fall durch die aufnehmenden Dienststellen zu berücksichtigende Wohnung hat bei nachfolgenden dienstlichen Maßnahmen Auswirkungen auf die Entscheidung über die Zusage der UKV und auf den Anspruch auf Trennungsgeld.
3. Wohnsitz bei mehreren Wohnungen
Soweit der Bedienstete mehrere Wohnungen besitzt, ist als Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG die Wohnung maßgebend, die er als Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften angegeben hat.
Hinsichtlich der Erstattung der Beförderungsauslagen in diesen Fällen finden bei einem Umzug § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 BUKG Anwendung.
4. Zuständigkeitsverfahren und Information des Berechtigten
Die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung obliegt der zuständigen Personalstelle, sobald der Berechtigte eine entsprechende Mitteilung erstattet oder seinen Umzug abrechnet. Als Nachweis hat der Berechtigte den Mietvertrag oder als Eigentumsnachweis entsprechende Vereinbarungen/Urkunden/Belege vorzulegen.
Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet die zuständige Personalstelle über das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG und trifft auf dieser Grundlage ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung.
Für die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung ist das anliegende Vordruckmuster (Anlage 4) zu verwenden.
Weist die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf, ist er formlos schriftlich darüber zu unterrichten, daß eine Bestätigung nicht in Betracht kommt. Diese Information ist kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Widersprüche gegen eine solche, ausschließlich verwaltungsinternen Zweken dienende Feststellung sind unzulässig und ggf. entsprechend zu bescheiden. Auch für ein Feststellungsverfahren ist kein Rechtsschutzinteresse gegeben. Der Berechtigte kann die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Entscheidung durch Rechtsbehelf gegen
- die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage oder Nichtzusage der Umzugskostenvergütung enthält,
- die Trennungsgeldentscheidung,
- die Festsetzung der Umzugskostenvergütung
mit in die Nachprüfung bringen.
5. Bedeutung für die Zusage der Umzugskostenvergütung
Die zuständige Personalstelle kann eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG umzugskostenrechtlich erst nach deren Bestätigung und nur für künftige dienstliche Maßnahmen berücksichtigen. Erhält die zuständige Personalstelle erst nach dem Tag, an dem eine dienstliche Maßnahme mit Zusage der UKV wirksam geworden ist, Kenntnis von einer schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme berücksichtigungsfähigen Wohnung, hat sie ihre Entscheidung über die UKV-Zusage zu überprüfen und ggf. den Widerruf der Zusage zu verfügen (§ 49 Abs. 2 VwVfGBbg). Da durch die mangelnde Kenntnis der persönlichen Verhältnisse die Rechtmäßigkeit der Zusage nicht berührt wird, kommt eine Rücknahme nach § 48 VwVfGBbg nicht in Betracht.
III. Kostenvergleich zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
1. Auswirkungen auf die Zusageentscheidung
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist die Zusage der UKV unter anderem nicht zu erteilen, wenn
- mit einer baldigen weiteren Verwendung an einem anderen Dienstort zu rechnen ist,
oder - der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchge führt werden soll (besondere Gründe können dienstliche oder fiskalische, in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein - vgl. amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 BUKG und Textziffern 3.1.2 und 3.1.3 BUKGVwV).
Bei befristeten Verwendungen von mehr als zwei Jahren kann bei Verheirateten und Unverheirateten mit Wohnung (vgl. Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe a und b) auf der Grundlage eines Kostenvergleichs nach Tz. 3.1.2 der BUKGVwV von der Zusage abgesehen werden. Damit wird einerseits berücksichtigt, daß dem Betroffenen mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse ein Umzug für einen relativ kurzen Zeitraum nicht zuzumuten und andererseits aus finanziellen Gründen nicht vertretbar ist. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung über die Zusage der UKV ist eine sorgfältige Personalplanung und die Beachtung fiskalischer, dienstlicher und persönlicher Gesichtspunkte.
Wurde aufgrund der Kostenvergleichsberechnung die Zusage der UKV nicht erteilt, ist eine erneute Prüfung erforderlich, wenn eine zunächst befristete Verwendungsdauer später verlängert oder in eine unbefristete umgewandelt wird.
Ist die Zusage der UKV rechtmäßig erteilt worden, ist ein Kostenvergleich nach ihrem Wirksamwerden nicht mehr zulässig, es sei denn, der für die Zusageentscheidung maßgebliche Sachverhalt (z. B. Verkürzung der Verwendungsdauer) hat sich geändert, so daß ein Widerruf der Zusage in Betracht kommen kann (vgl. Abschnitt I Nr. 6).
2. "Anregung" des Berechtigten
Bei befristeten Verwendungen von mehr als zwei Jahren kann der Berechtigte im Anhörungsverfahren (Tz. 3.0.1 BUKGVwV) eine Kostenvergleichsberechnung anregen. Die zuständige Personalstelle darf im Einvernehmen mit dem Betroffenen eine entsprechende Kostenberechnung veranlassen. Im Rahmen dieser fiskalischen Bewertung ist auch zu prüfen, ob dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge eine mehrjährige Trennung von der Familie objektiv zuzumuten ist. Der Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) hat Vorrang vor haushaltsrechtlichen Überlegungen.
3. Bestandteile der Kostenvergleichsberechnung
In die Kostenvergleichsberechnung sind die dem Dienstherrn im Falle eines Umzugs insgesamt voraussichtlich entstehenden Aufwendungen einzustellen. Dazu gehört neben den Leistungen nach dem BUKG auch das nach den §§ 3 und 4 TGV wahrscheinlich zu gewährende Trennungsgeld. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zusage der UKV bereits fest, daß der Bedienstete nach Beendigung der "neuen" Verwendung wieder an seinem bisherigen Dienstort eingesetzt werden wird, sind die voraussichtlichen Aufwendungen für einen Rückumzug in die fiskalische Bewertung einzubeziehen. Ein möglicher Endumzug nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG bleibt unberücksichtigt.
Da nicht unterstellt werden kann, dass dem Bediensteten auf Dauer am neuen Beschäftigungsort eine unentgeltliche Unterkunft des Amtes bereitgestellt wird, sind allgemein als Unterkunftskosten für die ersten sieben Tage (Anspruchszeitraum für die Gewährung von Trennungsreisegeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung - BbgTGV) höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (Übernachtungsgeld 20 Euro) und ab dem achten Tag ein Drittel des Betrages anzusetzen (6,67 Euro); in Fällen in denen das Trennungsreisegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BbgTGV über den Siebentages-Zeitraum hinaus weiterbewilligt wird, ist für den Weiterbewilligungszeitraum entsprechend zu verfahren. Wird ausnahmsweise die Überlassung einer unentgeltlichen Unterkunft für die Dauer der vorgesehenen Verwendung verbindlich zugesagt, sind Unterkunftskosten anzusetzen. Die Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 TGV sind ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Ansprüche nach § 5 a. a. O. (Reisebeihilfen für Heimfahrten). Die möglichen Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG) hat der Berechtigte durch den Kostenvoranschlag eines Spediteurs zu belegen (Tz. 6.1.2 BUKGVwV). Damit verbundene Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.
4. Zuständigkeit
Die Kostenvergleichsberechnung wird durch die für den Berechtigten bis zum Wirksamwerden der neuen dienstlichen Maßnahme zuständige Dienststelle erstellt.
Die für den Kostenvergleich zuständige Dienststelle hat ihre Berechnungen vorzunehmen und der zuständigen Personalstelle vorzulegen.
1 Für den Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes erlassen mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. März 2000 (ABl. S. 194).