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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) sowie an eine Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Überregionale Suchtpräventionsfachstellen (ÜSPF) sowie an eine Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg
vom 19. Dezember 2016
(ABl./17, [Nr. 3], S.59)

Außer Kraft getreten am 2. September 2019 durch Richtlinie des MASGF vom 3. September 2019
(ABl./19, [Nr. 38], S.941)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für überregionale Suchtpräventionsfachstellen im Rahmen des landesweiten Bedarfs sowie eine koordinierende Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg.

1.2 Übergreifende Ziele der Förderung sind die Prävention und Bekämpfung von Suchtkrankheiten und gesundheitsschädlichem Konsum von Suchtmitteln durch eine koordinierende Zentralstelle und ein flächendeckendes Netz von überregionalen Suchtpräventionsfachstellen.

1.2.1 Die Ziele der Förderung von überregionalen Suchtpräventionsfachstellen im Rahmen des landesweiten Bedarfs sind

  • Erfassung, Nutzung und Koordinierung der Möglichkeiten der Suchtprävention vor Ort sowie Sensibilisierung von unterschiedlichen Zielgruppen für die Suchtprävention,
  • Sicherstellung einer Anlauf- und Servicestelle für alle Handelnden im Handlungsfeld Suchtprävention im jeweiligen Einzugsgebiet 

und sollen erreicht werden durch:

  • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung der Handelnden und Aktivitäten,
  • Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Sucht und Suchtprävention,
  • Netzwerkarbeit,
  • Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtprävention,
  • Bestandsaufnahme, Dokumentation und Evaluation.

Zu den Aufgaben der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen gehören insbesondere:

  • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung:
    • Initiierung, Koordinierung, konzeptionelle Fortschreibung und Umsetzung praktischer Präventionsarbeit,
    • Entwicklung von und Mitarbeit in Landes- und Regionalprojekten,
    • Mitarbeit in regionalen Arbeitskreisen zur Suchtprävention und dem Arbeitskreis Suchtprävention der Landessuchtkonferenz (LSK) auf Landesebene,
    • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern entsprechend den Arbeitsaufgaben,
    • fachliche Beratung und Unterstützung der Partnerinnen und Partner,
  • Öffentlichkeitsarbeit:
    • Pressearbeit,
    • Nutzung unterschiedlicher Medien (Homepage, Flyer, Info-Brief usw.),
    • Beiträge zur Homepage www.suchtpraevention-brb.de,
    • Erstellen und Versand von Materialien,
  • Fortbildung, Information:
    • Planung und Durchführung von Elternabenden, Fortbildungsangeboten und Tagungen der Region,
    • Teilnahme an Fortbildungen, Tagungen und Kongressen zur eigenen Qualitätssicherung,
  • Bestandsaufnahme, Evaluation und Dokumentation:
    • Beobachtung und Bestandsaufnahme der regionalen Angebote in der Suchtprävention,
    • Dokumentation der eigenen Arbeit mit dem Dokumentationssystem Dot.sys,
    • Nutzung von Evaluationstechniken für die eigene Arbeit sowie für die angebotenen Suchtpräventionsprogramme,
  • Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtprävention insbesondere in folgenden Punkten:
    • Information, Fortbildung, Beratung:
      • Bereitstellung von aktuellen Informationen und Materialien zu Themen der Suchtprävention,
      • Unterstützung bei Fortbildungen für Multiplikatoren und andere Zielgruppen,
      • Praxisberatung,
    • Koordination und Kooperation:
      • überregionaler Austausch in Arbeitstreffen,
      • Unterstützung bei der Vernetzung, Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen in der Suchtprävention Tätigen in der Region,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung:
    • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über Aufgaben, Angebote und Maßnahmen der Suchtprävention in Brandenburg,
    • Unterstützung bei der Erarbeitung und Herausgabe von Informationen und Artikeln.

1.2.2 Die Förderung der Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg soll die Koordinierung und Vernetzung der relevanten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure im Sinne der Querschnittsaufgabe Prävention auf der Landesebene sicherstellen. Die Zentralstelle Suchtprävention leistet landesweite Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen der Suchtprävention.

Zu den Aufgaben der Zentralstelle gehören insbesondere:

  • Mitarbeit/Leitung von Arbeitskreisen zur Suchtprävention (wie Arbeitskreis Suchtprävention der Landessuchtkonferenz),
  • themenspezifische Fortbildungen der Beschäftigten der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen (Fachveranstaltungen),
  • Koordinierung und fachliche Begleitung des Netzwerks ÜSPF (inklusive Zusammenführung und Bewertung der Dokumentationen der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen),
  • Aufklärung bei allen Suchtfragen durch:
    • Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Multiplikatoren,
    • landesweite Kampagnen/Präventionsmaterial,
    • Organisation von Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
  • Kooperation mit allen relevanten Institutionen und Akteuren,
  • Initiierung und Begleitung von Evaluation und Forschung,
  • Organisation, Durchführung, Begleitung und Kontrolle von Praxisprojekten,
  • Vernetzung der Angebote im Land Brandenburg mit Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Suchtprävention:
    • Aufbau, Weiterentwicklung und Koordinierung von suchtpräventiven Maßnahmen und Projekten im Land Brandenburg,
    • Durchführung von Schulungen und Praxisberatung,
    • Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung in aktuellen Themengebieten der Suchtprävention,
    • Vorbereitung und Moderation von Veranstaltungen und Gremien,
    • Öffentlichkeitsarbeit, Pflege der Internetpräsenz,
    • Erstellung von Stellungnahmen und Statistiken,
  • Zusammenarbeit mit den überregionalen Suchtpräventionsfachstellen insbesondere in folgenden Punkten:
    • Information, Fortbildung, Beratung:
      • Bereitstellung von aktuellen Informationen und Materialien zu Themen der Suchtprävention,
      • Unterstützung bei Fortbildungen für Multiplikatoren und andere Zielgruppen,
      • Praxisberatung,
    • Koordination und Kooperation:
      • überregionaler Austausch in Arbeitstreffen,
      • Unterstützung bei der Vernetzung, Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen in der Suchtprävention Tätigen in der Region,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung:
      • Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über Aufgaben, Angebote und Maßnahmen der Suchtprävention in Brandenburg,
      • Unterstützung bei der Erarbeitung und Herausgabe von Informationen und Artikeln.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Personal- und Sachausgaben der überregionalen Suchtpräventionsfachstellen,

2.2 Personal- und Sachausgaben der Zentralstelle Suchtprävention im Land Brandenburg.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden juristische Personen des privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung durch das Land Brandenburg sollen sich die Antragstellenden an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei beträgt in der Regel der Eigenanteil mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Kann der Antragsteller keine Eigenmittel oder nur in geringerem Umfang beibringen, so hat er dies nachvollziehbar zu begründen.

4.2 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen (MmB) zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

4.3 Grundsätzlich müssen überregionale Suchtpräventionsfachkräfte mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Psychologie, Soziologie oder Gesundheitswissenschaften oder vergleichbare Qualifikationen haben.

Die Fachkraft der Zentralstelle Suchtprävention muss mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Psychologie, Public Health oder Gesundheitswissenschaften haben sowie über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Suchtprävention verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

Zuschüsse können jährlich für Personal- und Sachausgaben gewährt werden.

5.4.1 Überregionale Suchtpräventionsfachstellen:

Zuwendungen können gewährt werden für Personalausgaben und Sachausgaben, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt bei überregionalen Suchtpräventionsfachstellen mit einer Vollzeitkraft (VZK) 61 000 Euro und bei überregionalen Suchtpräventionsfachstellen mit einer halben VZK 30 500 Euro. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 244 000 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 12. Februar 2016, Zeitraum ab 1. März 2016) bis zu Entgeltgruppe E 11 gefördert werden.

    Für die überregionalen Suchtpräventionsfachstellen zur Versorgung der Region (Landkreise/kreisfreien Städte):
    • Uckermark, Oberhavel, Havelland, Potsdam,
    • Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Frankfurt (Oder) und
    • Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Cottbus
    werden Personalausgaben für jeweils maximal eine VZK gefördert.

    Für die überregionalen Suchtpräventionsfachstellen zur Versorgung der Region (Landkreise/kreisfreien Städte):
    • Prignitz, Ostprignitz-Ruppin und
    • Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Brandenburg an der Havel
    werden Personalausgaben für jeweils maximal eine halbe VZK gefördert.

    Im Regelfall soll jede überregionale Suchtpräventionsfachstelle mit einer Fachkraft besetzt sein. Eine Aufteilung auf maximal zwei Personen ist möglich.
  2. Sachausgaben

    Sachausgaben werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Förderfähige Ausgaben sind insbesondere:
    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG),
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
    Nicht förderfähig sind insbesondere:
    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen,
    • sonstige Pauschalen.

5.4.2 Zentralstelle:

Zuwendungen können gewährt werden für Personalausgaben und Sachausgaben, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 90 000 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffent lichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (Fachkraft Suchtprävention siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 12. Februar 2016, Zeitraum ab 1. März 2016) folgender Entgeltgruppen gefördert werden:
    • bis zu Entgeltgruppe E 11 für eine Fachkraft Suchtprävention (1 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe E 13 für anteilige Aufgaben Leitung (0,2 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe E 9 für anteilige Aufgaben Verwaltung (0,25 VZK).
  2. Sachausgaben

    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Laufende Sachausgaben der Zentralstelle Suchtprävention (zum Beispiel Miete, Strom, Reisekosten) werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Weitere Sachausgaben zur landesweiten Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen der Suchtprävention (zum Beispiel Durchführung von Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Auswertungen/Statistik, Gremienarbeit, Raumkosten, Flyer, Versandkosten und Reisekosten außerhalb von Honorarverträgen) werden in Höhe von bis zu 4 000 Euro gefördert.

    Förderfähige Ausgaben sind insbesondere:
    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG),
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
    Nicht förderfähig sind insbesondere:
    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen,
    • sonstige Pauschalen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendung für die Jahre 2017 bis 2019 sind bis drei Wochen nach Bekanntgabe dieser Richtlinie zu stellen beim

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus.

7.2 Verwendungsnachweisverfahren

Ergänzend zu Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist im Sachbericht insbesondere einzugehen auf:

7.2.1 Überregionale Suchtpräventionsfachstellen:

  • Darstellung der geleisteten Maßnahmen und Verfahren zur Herstellung von Prozessqualität bei der Erfassung, Nutzung und Koordinierung der Möglichkeiten der Suchtprävention in der Region sowie Sensibilisierung von unterschiedlichen Zielgruppen für die Suchtprävention, insbesondere Herstellung von Vernetzung und Koordination in der Region sowie Qualifizierung/Fortbildungen und Dokumentation der Tätigkeiten,
  • Darstellung der Ergebnisqualität der regionalen Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit durch folgende Angaben:
    • regionale Gremienarbeit, Kooperation mit anderen in der Suchtprävention Tätigen in der Region,
    • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
    • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Projekten,
    • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Darstellung des Arbeitszeitverbrauchs nach Kostenstellen:
    • Koordinierung, Beratung, Vermittlung, Planung und Steuerung,
    • Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
    • Fortbildung, Information,
    • Bestandsaufnahme, Dokumentation und Evaluation,
    • Zusammenarbeit mit der Zentralstelle Suchtprävention.

7.2.2 Zentralstelle:

  • Darstellung der Aktivitäten für das Netzwerk ÜSPF (Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Auswertungen/Statistik),
  • Darstellung und Zusammenfassung der Aktivitäten der einzelnen ÜSPF (Auswertung der Sachberichte und Statistiken),
  • Darstellung der landesweiten und landesübergreifenden Gremienarbeit,
  • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Auflistung der organisierten/durchgeführten/unterstützten Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
  • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Projekten (insbesondere im Bereich Evaluation und Forschung),
  • Darstellung der landesweiten Kampagnen/Präventionsmaterial,
  • Darstellung der Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Darstellung des Arbeitszeitverbrauchs nach Kostenstellen:
    • Aktivitäten für das Netzwerk,
    • Gremienarbeit,
    • Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
    • Organisation/Durchführung/Unterstützung von Veranstaltungen/Projekten,
    • Dokumentation und Evaluation.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.