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Erster Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 17. August 2021

Erster Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 17. August 2021
vom 7. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.7)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Ersten Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 17. August 2021
(ABl./22, [Nr. 1], S.7)

Der Minister des Innern und für Kommunales hat für die Regierung des Landes Brandenburg mit der Gewerkschaft

  • Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vertreten durch den Bundesvorstand

den nachfolgenden Ersten Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) abgeschlossen. Der Erste Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2022 in Kraft; die Laufzeit endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

Erster Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst
im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg
(TV ATZ-F BB)

vom 17. August 2021

Zwischen

der Regierung des Landes Brandenburg,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
vertreten durch den Bundesvorstand

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV ATZ-F BB

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Brandenburg (TV ATZ-F BB) vom 21. November 2017 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 Absatz 2 werden folgender Absatz 2a und folgende Protokollerklärung zu Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeit­arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn und solange 5 v. H. der Beschäftigten des Landesbetriebes Forst Brandenburg (§ 1) von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes bzw. dieses Tarifvertrages Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten am 31. Juli 2021 zuzüglich 10 Vollzeiteinheiten.

    Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2a:
    Auszubildende bleiben bei der Berechnung der Quote unberücksichtigt. In die Quote werden alle am Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einbezogen. Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr 2022; jedoch können in dem Umfang, in dem während des Kalenderjahres 2022 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse beendet werden, neue Altersteilzeitverhältnisse eingegangen werden.“
  2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
  3. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Potsdam, den 17. August 2021