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Außerkrafttreten technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018 (TL Gestein-StB 04/18)

Außerkrafttreten technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018 (TL Gestein-StB 04/18)
vom 17. November 2023
(ABl./23, [Nr. 48], S.1155)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 17/2023 vom 3. Juli 2023 (VkBl. S. 610) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004/Fassung 2023 (TL Gestein 04/23)“ bekannt gegeben.

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 9/2021 - Verkehr vom 12. April 2021 „Einführung technischer Regelwerke und Erlasse des Bundes im Straßenbau des Landes Brandenburg; Sachgebiete Erd- und Grundbau, Entwässerung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Straßenerhaltung“ gilt das ARS Nummer 17/2023 automatisch einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Verkehrsblatt) als verbindlich eingeführt für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen und Landesstraßen. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen. Gesonderte brandenburgische Regelungen werden nicht getroffen.

Der folgende Runderlass wird hiermit aufgehoben:

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - „Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018
(TL Gestein-StB 04/18)“ vom 19. November 2018 (ABl. S. 1233).