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Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit

Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit
vom 9. Juni 2023
(ABl./23, [Nr. 25], S.599)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 19. Juli 2023
(ABl./23, [Nr. 31], S.746)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Erlass des MSGIV vom 6. November 2023
(ABl./23, [Nr. 46], S.1123)

1 Geltungsbereich

1.1 Beihilfen für Maßnahmen zur planmäßigen Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und zur Verbesserung der Tiergesundheit in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung werden für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der oben genannten Verordnung, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aktiv tätig sind, gewährt. Die bezeichneten Beihilfen sind nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 14 Buchstabe b sowie nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt. Im Falle von Hobbyhaltungen finden die Regelungen analoge Anwendung.

1.2 Die Beihilfen nach den Anlagen dieses Erlasses werden nur für die melde- und beitragspflichtigen Tierarten nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 76) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nur in den Fällen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6 und § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes gewährt.

2 Grundsätze der Beihilfegewährung

2.1 Für Beihilfen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 hat die oder der Beihilfeempfangende vorab einen schriftlichen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 mit den in diesem Artikel genannten Angaben bei der Tierseuchenkasse zu stellen.

2.2 Beihilfen werden darüber hinaus nur gewährt nach Erfüllung der ordnungsgemäßen Meldung des Tierbestandes zum Stichtag und der fristgerechten Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 30. November 2021 (GVBl. II Nr. 97) in der jeweils geltenden Fassung.

2.3 Die oder der Beihilfeempfangende muss den Tierbestand zur Zeit der Durchführung der nach diesem Erlass beihilfebegünstigten Maßnahme im Land Brandenburg gehalten haben.

2.4 Im Falle von Beihilfen, die im Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist, soweit vorgesehen, die schriftliche Verpflichtungserklärung der Tierhalterin oder des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.

3 Ausschluss, Entfallen und Rückforderung von Beihilfen

Beihilfen werden nicht gewährt

3.1 im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1) aufgeführt sind,

3.2 im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,

3.3 im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,

3.4 für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,

3.5 für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,

3.6 für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

3.7 für Tiere, auf die sinngemäß die §§ 17 bis 19 des Tiergesundheitsgesetzes anzuwenden sind, und

3.8 wenn im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe schuldhaft ein betrieblicher Maßnahmenplan im Rahmen der Durchführung eines Landesprogrammes nicht eingehalten wurde.

Bei nachträglicher Feststellung von Gründen des Ausschlusses und des Entfallens von Beihilfen nach den Nummern 3.1 bis 3.8 oder nachträglichem Bekanntwerden von Verstößen gegen einen der Grundsätze nach Nummer 2 dieses Erlasses können die bereits erbrachten finanziellen Leistungen auf Anforderung der Tierseuchenkasse mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die zurückzuerstattenden Leistungen sind durch einen schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

4 Übertragung von amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter können auf der Grundlage des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und des § 24 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes praktizierende Tierärztinnen oder Tierärzte mit der Wahrnehmung der amtlichen Untersuchungen, Impfungen und Probenahmen beauftragen. Die Auswahl der Tierärztinnen oder Tierärzte obliegt dem Amtstierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen.

5 Verfahren

5.1 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile  A bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt.

Der von der Tierhalterin oder dem Tierhalter beauftragte Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage des Beihilfeantrages einen Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis für seine Dienstleistung.

Die Leistungs- beziehungsweise Kostennachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile A und D bis G werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eingereicht. Der Amtstierarzt prüft den Leistungs- beziehungsweise Kostennachweis und leitet diesen unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter.

Die Leistungsnachweise für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B sind durch den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg zu bestätigen.

Die Leistungsnachweise nach den Anlagen, Teil C werden vom Dienstleistungserbringer direkt bei der Tierseuchenkasse eingereicht und mit diesem abgerechnet.

Die Tierseuchenkasse erstattet den Beihilfebetrag nach den Anlagen A bis D dem Leistungserbringer.

5.2 Beihilfen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teile E bis G dieses Erlasses werden der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Antrag als direkte Erstattung entsprechend Artikel 26 Absatz 13 Satz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.

5.3 Die Tierseuchenkasse prüft die Beihilfeberechtigung der Tierhalterin oder des Tierhalters und setzt die Beihilfen fest. Der Leistungserbringer und die tierhaltenden Personen werden über die Höhe des gewährten Beihilfebetrages informiert.

5.4 Leistungen für Maßnahmen nach den Anlagen, Teil B Nummer 5.3, die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz zu erbringen sind, werden dem Leistungserbringer vom Land Brandenburg erstattet.

5.5 Die Mehrwertsteuer für die erbrachten Leistungen ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

6 Einführung der Beihilferegelung und Auszahlung, Antragsfrist und Verjährung

Gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

Ansprüche auf Beihilfezahlungen verjähren gemäß § 22 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes und § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

7 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten für Beihilfen und Leistungen nach den Anlagen dieses Erlasses, für die ein besonderes Landesinteresse festgestellt ist, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

8 Transparenz

Ab dem 1. Januar 2023 werden die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank oder auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfewebseite veröffentlicht. Dies gilt auch für Einzelbeihilfen, soweit die Veröffentlichungsschwellenwerte überschritten werden.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Gleichzeitig tritt der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung sowie zur Verbesserung der Tiergesundheit vom 9. Dezember 2016 (ABl. 2017 S. 233), der zuletzt durch den Erlass vom 29. Januar 2021 (ABl. S. 204) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlagen

Beihilfen in Übereinstimmung
mit der Verordnung (EU) 2022/2472

Teil A

Probenahmen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Durchführung der Überwachung, eines Monitorings oder zur Bekämpfung von Tierseuchen - ausgenommen TSE bei Schlachtrindern - und anderen seuchenartig auftretenden Erkrankungen, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind

Anlage A1 - Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen

Tierseuche/Tierkrankheit

Tierseuchen und andere seuchenartig auftretende Erkrankungen

  • ausgenommen TSE bei Schlachtrindern

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429

Zweck der Beihilfe

Untersuchungen im Rahmen amtlicher Kontrollmaßnahmen
Überwachung, Monitoring und Bekämpfung

Zuschussfähige Leistungen

  • Entnahmen von Blutproben, Tupferproben
  • Entnahmen von Kot- und Umgebungsproben
  • Bereitstellung von Milchproben für Untersuchungen auf der Grundlage der tierseuchenrechtlichen Vorschriften

Höhe der Beihilfe

Zuschuss zu Gebühren nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

  • Blutproben:

    Rind, Schwein, Pferd                    1. bis 4. Tier                je Tier        5,50 Euro
                                                      ab 5. Tier                    je Tier        3,20 Euro
    Schaf, Ziege                                1. bis 4. Tier                je Tier        5,00 Euro
                                                     
    ab 5. Tier                    je Tier        3,00 Euro
    Mutterkuhbestand im Freiland,
    Rindermast, Wildklauentiere        
    1. bis 4. Tier                je Tier        8,00 Euro
                                                     
    ab 5. Tier                    je Tier        5,00 Euro
    Geflügel nach § 1 Absatz 1
    AGTierGesGDV                                                              je Tier         2,50 Euro

  • Tupferproben:

    Kotproben/Kottupfer Rind                                              je Tier          2,00 Euro
    Rachen- und Kloakentupfer
    Geflügel nach § 1 Absatz 1
    AGTierGesGDV                                                             je Tier          2,00 Euro
    Umgebungsproben
    (z. B. Sockentupfer)                                                     je Probe        2,00 Euro

  • Bestandsgebühr, maximal 2 x pro Jahr                           pro Bestand 38,16 Euro

Kosten der Milchprobenbereitstellung nach Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband

Leistungserbringer

beauftragte Tierärzte,
Landeskontrollverband

Anlage A2 - Spezielle seuchenartig auftretende Tierkrankheiten

Tierseuche/Tierkrankheit

Salmonellose und Paratuberkulose des Rindes,
Maedi/Visna, Caprine Arthritis Enzephalitis,
Porcine reproductive and respiratory syndrome und andere

Bekämpfungsgrundlage

Richtlinien und Programme des Landes Brandenburg

Zweck

planmäßige Sanierung

Zuschussfähige Leistungen

Entnahmen von Blutproben, Tupferproben
Entnahmen von Kot- und Kottupferproben
Umgebungsproben

Höhe der Beihilfe

Zuschuss zu Gebühren nach GOT wie Anlage A1

Leistungserbringer

beauftragte Tierärzte

Teil B

Labordiagnostische Untersuchungen nach amtlicher Anordnung oder Anweisung zur Früherkennung, Bekämpfung und zum Ausschluss von Tierseuchen und Tierkrankheiten, die in der Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind

Anlage B1 - Untersuchungen bei Rindern

Tierseuche/Tierkrankheit

Paratuberkulose des Rindes

Bekämpfungsgrundlage

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen in der jeweils geltenden Fassung

Zweck

  • Bekämpfung durch Identifizierung und Eliminierung infizierter Tiere in Verbindung mit einem betriebsspezifischen Hygieneplan nach Teil A der Richtlinie
  • Kontrolle und Überwachung zur Statuserlangung „Paratuberkuloseunverdächtiger Bestand“ nach Teil B der Richtlinie

Zuschussfähige Leistungen

Erreger- und Antikörpernachweis
(Bakteriologische Anzucht, rPCR, ELISA)

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

Anlage B2 - Untersuchungen bei Schafen

Tierseuche/Tierkrankheit

Scrapie der Schafe

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der TSE-Resistenzzuchtverordnung

Zweck der Beihilfe

Untersuchung von Schafen auf TSE-Resistenz, die über die in den §§ 2 und 7 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen hinausgehen
Ziel: Erlangung des Status 1 beziehungsweise mit vernachlässigbarem Risiko

Zuschussfähige Leistungen

Genotypisierung

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Anbieters

Leistungserbringer

Agrobiogen GmbH Biotechnologie

Anlage B3 - Untersuchungen bei Schweinen

B3.1 Salmonellose beim Schwein

Tierseuche/Tierkrankheit

Salmonellose beim Schwein

Bekämpfungsgrundlage

nach Maßgabe des vom Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg bestätigten Planes zur Bekämpfung der Schweinesalmonellose nach der Schweine-Salmonellen-Verordnung

Zweck der Beihilfe

Untersuchung von Schweinen auf das Vorhandensein von Salmonellen und Salmonellen-Antikörpern zur Bekämpfung der Salmonellose beim Schwein und Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette

Zuschussfähige Leistungen

Untersuchungen von Kot- und Blutproben

  • Erregernachweis mittels bakteriologischer Anzucht und rPCR
  • Antikörpernachweis mittels ELISA

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Höchstbetrag: 500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr über längstens 3 Jahre

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

B3.2 Porcine reproductive and respiratory syndrome (PRRS)

Tierseuche/Tierkrankheit

Porcine reproductive and respiratory syndrome

Bekämpfungsgrundlage

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Feststellung und Überwachung der PRRS-Unverdächtigkeit von Schweinebeständen

Zweck der Beihilfe

Überwachung und Bekämpfung

Zuschussfähige Leistungen

Untersuchungen zum Virus- und Antikörpernachweis aus Organmaterial und Blutproben (rPCR, ELISA)

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Höchstbetrag:
500 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Besamungsstationen
300 Euro je Betrieb und Kalenderjahr für Zucht-, Aufzucht- und Mastbestände

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

Anlage B4 - Untersuchungen beim Geflügel

Tierseuche/Tierkrankheit

Salmonellose des Geflügels

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, Anhang II Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii (Probenahmeprotokoll)

Zweck der Beihilfe

Salmonellenüberwachung zur Früherkennung eines Salmonelleneintrags und Ausschluss falsch positiver Salmonellenbefunde in Legehennenbeständen

Zuschussfähige Leistungen

Untersuchungen von Schale und Inhalt von Eiern unter der Voraussetzung, dass ein betriebseigenes Qualitätssicherungssystem mit Maßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen zur Anwendung kommt

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
maximal 4 000 Eier
8 135 Euro je Betrieb und Kalenderjahr

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

Anlage B5 - Untersuchungen bei mehreren Tierarten

B5.1 Untersuchungen von Abortursachen

Tierseuche/Tierkrankheit

Erreger, die in der Zeile zuschussfähige Leistungen aufgeführt sind

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429

Zweck der Beihilfe

Förderung der Tiergesundheit

Zuschussfähige Leistungen

Erreger- und Antikörpernachweis

  • aus Organmaterial mittels rPCR, bei Pferd mittels Virusanzucht
  • aus Blutproben mittels ELISA, bei Pferd mittels SNT

Erreger:
Coxiella burnetii:    Rinder, Schafe, Ziegen, Wildklauentiere
Chlamydien:          Schafe, Ziegen, Wildklauentiere
PRRSV:                Schweine
EAV, EHV1:           Pferde

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

B5.2 
Pathologisch-anatomische Untersuchung von Tierkörpern von verendeten Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Wildklauentieren und Pferden

Tierseuche/Tierkrankheit

Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt und nicht anzeigepflichtig sind

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, Landesprogramme

Zweck der Beihilfe

Untersuchungen von verendeten/getöteten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Wildklauentieren und Pferden zum Ausschluss anzeigepflichtiger und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten

Zuschussfähige Leistungen

Sektion und pathologisch-anatomische Untersuchung

Höhe der Beihilfe

100 Prozent nach „Sektionssondertarif Tierseuchenkasse“ des Landeslabors Berlin-Brandenburg
Höchstbetrag: 4 000 Euro je Betrieb, Kalenderjahr und Tierart

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

B5.3 Untersuchungen auf der Grundlage des § 19 Absatz 1 Nummer 3 AGTierGesG

Tierseuche/Tierkrankheit

Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429, Tiergesundheitsgesetz, AGTierGesG

Zweck der Beihilfe

Ausschluss/Nachweis von Tierseuchen und anderer seuchenartig auftretender Krankheiten

Zuschussfähige Leistungen

labordiagnostische Untersuchungen

Höhe der Beihilfe

100 Prozent
nach Preisliste des Landeslabors Berlin-Brandenburg

Leistungserbringer

Landeslabor Berlin-Brandenburg, Standort Frankfurt (Oder)

Teil C

Kennzeichnungsmittel nach der Verordnung (EU) 2019/2035

Anlage C1 - Kennzeichnung von Rindern zur Früherkennung von Bovine Virus Diarrhoe-positiven Tieren

Tierseuche/Tierkrankheit

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2020/689

Zweck

Gewinnung von Gewebeproben zur Früherkennung von PI-Tieren im Rahmen der BVD-Diagnostik und -Bekämpfung

Zuschussfähige Kosten

Ohrmarken zur Ohrgewebegewinnung in Höhe des Differenzbetrages zur Ohrmarke nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2035

Höhe der Beihilfe

Zuschuss in Höhe von maximal 65 Prozent zu den Kosten je Ohrmarke
entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband

Leistungserbringer

Landeskontrollverband

Anlage C2 - Kennzeichnung von Schweinen

Tierseuche/Tierkrankheit

Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind

Bekämpfungsgrundlage

Artikel 52 der Verordnung (EU) 2019/2035

Zweck der Beihilfe

Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Zuschussfähige Kosten

Ohrmarken zur Kennzeichnung der Schweine

Höhe der Beihilfe

Zuschuss in Höhe von 65 Prozent zu den Kosten je Ohrmarke
entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband

Leistungserbringer

Landeskontrollverband

Anlage C3 - Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht mit elektronischen Kennzeichen

Tierseuche/Tierkrankheit

Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder die im Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführt sind

Bekämpfungsgrundlage

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2035

Zweck der Beihilfe

Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Zuschussfähige Kosten

Ohrmarken oder Bolus zur elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zur Zucht

Höhe der Beihilfe

Zuschuss je elektronisches Kennzeichen in Höhe von maximal 65 Prozent der Kosten je Kennzeichen
entsprechend Beschluss des Beirates und Vereinbarung mit dem Landeskontrollverband

Leistungserbringer

Landeskontrollverband

Teil D

Diagnostische Tests nach amtlicher Anweisung

Anlage D - Tuberkulinisierung einschließlich Tuberkulin

Tierseuche/Tierkrankheit

Tuberkulose der Rinder

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2020/689

Zweck der Beihilfe

Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tuberkulose

Zuschussfähige Leistungen

Tuberkulinisierung einschließlich Nachschau und Befundlisten,
Tuberkulin, sofern die Beschaffung und Verteilung über den Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Brandenburg erfolgt

Höhe der Beihilfe

Zuschuss zu den Kosten für
Tuberkulinisierung einschließlich Nachschau
und Befundliste                                                       7,00 Euro
(ohne Tuberkulin)
bei Durchführung des Simultantests                        10,50 Euro

Leistungserbringer

beauftragte Tierärzte

Teil E

Impfungen (parenteral) und Impfstoffe zum Schutz und zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen, ausgenommen Rindersalmonellose und Newcastle Disease

Anlage E1 - Nach amtlicher Anordnung oder Anweisung

Tierseuche/Tierkrankheit

Liste der Krankheiten der Weltorganisation für Tiergesundheit oder nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/690

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429

Zweck der Beihilfe

Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen

Zuschussfähige Leistungen

Impfung inclusive Impfstoff nach amtlicher Anordnung oder Anweisung der Impfung

Höhe der Beihilfe

Zuschuss zu Gebühren nach GOT
Kosten der Impfung ohne Impfstoff          je Tier                2,00 Euro
Netto-Impfstoffkosten entsprechend Impfstoffrechnung des Herstellers
Bestandsgebühr                                   pro Bestand       38,16 Euro

Leistungserbringer

beauftragte Tierärzte

Anlage E2 - Freiwillige Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Tierseuche/Tierkrankheit

Blauzungenkrankheit (BTV)

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2020/689

Zweck der Beihilfe

präventive Herstellung einer Verbringungsvoraussetzung aus BTV-infizierten Gebieten mit Nachweis in der Datenbank HI-Tier

Zuschussfähige Leistungen

Impfung inclusive Impfstoff

Höhe der Beihilfe

Zuschuss zu Gebühren nach GOT
Kosten der Impfung ohne Impfstoff          je Tier                2,00 Euro
Netto-Impfstoffkosten entsprechend Impfstoffrechnung des Herstellers
Bestandsgebühr                                   pro Bestand       38,16 Euro

Leistungserbringer

Impftierarzt

Anlage E3 - Freiwillige Impfung gegen West-Nil-Fieber

Tierseuche/Tierkrankheit

West-Nil-Fieber beim Pferd

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2016/429, Landesprogramm

Zweck der Beihilfe

Schutz vor schweren Erkrankungen in infizierten Gebieten

Zuschussfähige Leistungen

Impfung inclusive Impfstoff

Höhe der Beihilfe

Zuschuss in Höhe von 25,00 Euro/Impfung/Pferd zu den Kosten der Impfung einschließlich Impfstoff

Leistungserbringer

Impftierarzt

Teil F

Merzungsbeihilfen für seuchenkranke, seuchenverdächtige oder ansteckungsverdächtige Tiere

Merzung Bovine Virus Diarrhoe-positiver Tiere

Tierseuche/Tierkrankheit

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2020/689

Zweck

Merzung BVD-Virus-positiver Tiere zur Bekämpfung der BVD

Zuschussfähige Leistungen

Entfernung von BVD-Virus-positiven Tieren, die nach der Geburt mittels Ohrstanzprobe untersucht und innerhalb von 7 Tagen nach Befundzugang aus dem Bestand entfernt wurden

Höhe der Beihilfe

100 Euro pro Tier

Leistungserbringer

Tierhalter - Direktzahlung auf Nachweis des positiven Befundes und der fristgerechten Merzung

Teil G

Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach amtlich angewiesener Tötung des Tierbestandes im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche

Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung des Betriebes

Tierseuche/Tierkrankheit

Tierseuchen entsprechend der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Bekämpfungsgrundlage

Verordnung (EU) 2020/687, Richtlinie des Landes Brandenburg zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung

Zweck der Beihilfe

fachgerechte Reinigung, Desinfektion, Entwesung von Seuchenobjekten nach Bestandstötung gemäß amtlicher Anordnung

Zuschussfähige Leistungen

fachgerecht ausgeführte Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion des Betriebes und der Ausrüstung sowie Entwesung inclusive Reinigungs- und Desinfektionsmittel und Rodentizide nach Abnahme, Prüfung und Bestätigung durch den Amtstierarzt

Höhe der Beihilfe

70 Prozent der nachgewiesenen Nettokosten laut Rechnung des Dienstleisters

Leistungserbringer

sachkundige Dienstleister