Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen (RL-MSGIV-Corona-Tierheim-Soforthilfe)

Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen (RL-MSGIV-Corona-Tierheim-Soforthilfe)
vom 14. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 20S], S.480-2)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MSGIV vom 20. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 20S], S.480-2)

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, wurden auch im Land Brandenburg Maßnahmen erforderlich, um die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren. Die Maßnahmen treffen in besonderem Maße auch gemeinnützige Träger im Bereich Tierschutz, insbesondere von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die durch die erforderlichen Maßnahmen, die nicht vorhersehbar waren und auch von den Trägern nicht zu vertreten sind, in eine Situation geraten, die für die jeweiligen Träger existenzbedrohend sein kann sowie die Versorgung der Tiere in diesen Einrichtungen mehr als unerheblich gefährdet. Das Ministerium für ­Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Überwindung von solchen Notlagen bei durch die Coronakrise 2020 besonders geschädigten Trägern von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen folgende Regelungen für eine Soforthilfe:

1 Zweck der Soforthilfe (Billigkeitsleistung)

1.1 Zweck des Soforthilfeprogramms ist es, die Infrastruktur im Bereich der Tierheime und tierheimähnlichen Einrichtungen zu sichern, indem Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen ­Liquiditätsengpass geraten sind, eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.

1.2 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gewährt die Soforthilfe gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billig­keitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Für­sorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die ­Gewährung der Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

2 Antragsberechtigte

2.1 Antragsberechtigt sind Tierschutzorganisationen, die Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) in der jeweils geltenden Fassung im Land Brandenburg betreiben.

2.2 Die Antragsteller müssen juristische Personen sein (ein­getragene Vereine, Unternehmen, Stiftungen), die gemeinnützig sind.

2.3 Antragsberechtigt sind nur Träger, die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber danach infolge des Ausbruchs der SARS-CoV-2-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind beziehungs­weise geraten.

3 Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1 Die Soforthilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die ab dem 18. März 2020 entstanden sind.

Die antragstellende Person muss mit dem Antrag ver­sichern, dass sie durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass) und insbesondere die Versorgung der Tiere sicherzustellen.

3.2 Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbaren Einnahmen (zum Beispiel Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld) ergibt. Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der ­Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung im Antrag anzugeben. Die ­Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

3.3 Die Soforthilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen. Voraussetzung für die Leistung der Sofort­hilfe ist, dass die antragstellende Person alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren, zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie zum Beispiel zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Sofort­hilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragstellung anzugeben und werden bei der ­Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

4 Verfahren

4.1 Der verbindliche Zuschussantrag nebst Anlage ist als Download auf der Website des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (lavg.brandenburg.de) abrufbar.

4.2 Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im JPEG- oder PDF-Format) per E-Mail an lavg.office@lavg.brandenburg.de oder per Post an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg, Postfach 90 02 36, 14438 Potsdam, bis einschließlich zum 31. Juli 2020 zu ­senden.

4.3 Zum Nachweis der Legitimation der antragstellenden ­Person sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungs­berechtigung des Trägers/Vereins (zum Beispiel Vereins­registerauszug)
  • Kopie/Foto des Personalausweises der vertretungs­berechtigten Person oder Personen.

4.4 Dem Antrag sind weiterhin folgende Unterlagen beizu­fügen:

  • Erlaubnis im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) in der jeweils geltenden Fassung über den ­Betrieb eines Tierheims beziehungsweise einer tierheim­ähnlichen Einrichtung mit Standort im Land Brandenburg
  • Vereinsregisterauszug und Satzung (soweit erforderlich)
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • der von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus dem sich die ­laufenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten vor der Corona-Krise ergeben
  • Nachweis des Liquiditätsengpasses mit geeigneten Mitteln.

5 Auszahlung

Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Soforthilfe wird vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung kurzfristig auf das Konto des Empfängers überwiesen.

6 Verwendungsnachweis

Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungs­behörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Inte­gration und Verbraucherschutz behält sich vor, in Einzel­fällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen beziehungsweise durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und ­Gesundheit des Landes Brandenburg prüfen zu lassen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche ­Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unter­lagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Daher müssen alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufbewahrt werden.

7.2 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuschussempfängern Prüfungen durchzuführen.

7.3 Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

8 Verrechnung/sonstige Leistungsbestimmungen

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, sind die nach dieser Richtlinie gewährten Soforthilfen mit ­diesen Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 14. Mai 2020 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.

Anlagen