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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Vergabe des MIKROSTIPENDIUMS III im Jahr 2021 für Künstlerinnen und Künstler zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (MIKROSTIPENDIUM III RL 2021)

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Vergabe des MIKROSTIPENDIUMS III im Jahr 2021 für Künstlerinnen und Künstler zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (MIKROSTIPENDIUM III RL 2021)
vom 23. März 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.299)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des Landes Brandenburg vom 23. März 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.299)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt hauptberuflich arbeitenden freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern mit Wohnsitz im Land Brandenburg Einzelstipendien.

Die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auch in den nächsten Monaten noch notwendigen Hygienemaßnahmen erschweren die Erhaltung und Weiterentwicklung der Brandenburgischen Kunstszene. Ausstellungen, Auftritte oder Lesungen sind wichtig, um im Austausch mit dem Publikum Bestätigung für die eigene Arbeit und neue kreative Impulse zu erhalten.

Das MIKROSTIPENDIUM III schafft Rahmenbedingungen, die es den Künstlerinnen und Künstlern des Landes ermöglichen, trotz der Einschränkungen ihre künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten aufrechtzuerhalten und sich durch neue Projekte, Formate oder Formen künstlerischer Zusammenarbeit künstlerisch weiterzuentwickeln.

Ziel ist der Erhalt einer lebendigen und vielfältigen Brandenburger Kunstszene. Das MIKROSTIPENDIUM III dient nicht der Absicherung des Lebensunterhalts, sondern verfolgt einen darüber hinausgehenden Zweck.

Das MIKROSTIPENDIUM III stellt Künstlerinnen und Künstlern eine materielle Unterstützung für ihre künstlerische Tätigkeit zur Verfügung. Dem Antrag ist daher eine aussagefähige Beschreibung des künstlerischen Vorhabens beizufügen.

Die Stipendien werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel auf Grundlage der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vergeben. Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Stipendien sind gemäß der „Dritten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Genehmigung der Europäischen Kommission vom 19. November 2020 unter der Beihilfennummer SA. 59433 (2020/N) notifiziert.

2 Gegenstand der Förderung

Für die Stipendien können sich hauptberuflich arbeitende freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz im Land Brandenburg als Einzelperson in den nachfolgenden Genres bewerben:

  • Literatur
  • Bildende Kunst
  • Musik
  • Darstellende Kunst.

Gefördert werden können künstlerische Vorhaben oder künstlerische Projekte, die mit Unterstützung des Stipendiums realisiert werden sollen. Förderfähig ist auch die Entwicklung oder die Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstvermittlung.

Beispiele für förderfähige Vorhaben: Entwicklung neuer (zum Beispiel digitaler) Formate für die zukünftige Arbeit oder deren Vermittlung und Aufführung/Verbreitung, Recherchearbeiten für künftige Projekte, Erstellen von Manuskripten und Konzepten, Komponieren, interaktive ­Projekte, online Kooperationen bei interdisziplinären Arbeiten etc.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind nur hauptberuflich arbeitende freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die ihren Erstwohnsitz im Land Brandenburg haben. Die Meldung des Erstwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt muss vor dem 1. Januar 2021 gestellt und daraufhin bestätigt worden sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums sind:

  • der Erstwohnsitz im Land Brandenburg
    • Nachweis durch
      • Kopie des gültigen Personalausweises
        ODER
      • Kopie des Reisepasses und einer aktuellen Mel­debescheinigung
        ODER
      • Kopie einer Aufenthaltsgenehmigung und einer aktuellen Meldebescheinigung
  • der aussagefähige künstlerische Lebenslauf
  • die aussagefähige Skizze des künstlerischen Projekts

    Das Projekt muss sich deutlich unterscheiden von Projekten, die im Rahmen des Mikrostipendiums I oder Mikrostipendiums II durchgeführt wurden.
  • die hauptberuflich freischaffende künstlerische Tätigkeit
    • Nachweis durch
      • Beleg einer abgeschlossenen künstlerischen Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis, Diplom)
        ODER
      • Beleg der Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufs- oder Fachverband
        ODER
      • Beleg öffentlich wirksamer künstlerischer Tätigkeit oder Praxis in den letzten fünf Jahren (zum Beispiel Medienberichte zu öffentlichen Ausstellungen, Lesungen, Konzertauftritten und Theateraufführungen oder Links zu Websites der Veranstalter mit Erwähnung des Auftrittes, Programme von Veranstaltern, Publikationen [nicht im Eigenverlag])
        ODER
      • Nachweis der aktuellen Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse in einem zugelassenen Beruf gemäß der Anlage zu dieser Richtlinie.

Mit der Beantragung ist das vollständig ausgefüllte und rechtskräftig unterschriebene Antragsformular (abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg [MWFK]) vorzulegen.

Unvollständige Unterlagen und/oder ein unvollständig ausgefüllter Antrag führen zur Ablehnung.

Nachreichungen bleiben unberücksichtigt.

Es wird gebeten, von der Zusendung von Arbeitsproben, Katalogen, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem abzusehen. Ungebeten zugesandte Materialien werden nicht zurückgeschickt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Das MIKROSTIPENDIUM III wird als Zuwendung im Sinne der §§ 23, 44 LHO vergeben.

Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 4 000 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Jede Künstlerin und jeder Künstler erhält nur ein MIKROSTIPENDIUM III - Mehrfach- oder Folgeanträge sind unzulässig. 

Nach der Bewilligung wird das Stipendium in der bewilligten Höhe auf das Konto der beziehungsweise des Antragstellenden überwiesen. Eine gesonderte Mittelanforderung durch den Antragstellenden entfällt.

Das Stipendium ist bis zum 31. Dezember 2021 zu verwenden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das MIKROSTIPENDIUM III kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht wurden und die Vergabe des Stipendiums somit zu Unrecht erfolgte. Die Mittel sind dann unverzüglich in voller Höhe, inklusive eventuell anfallender Zinsen, zurückzuzahlen.

Die zweckentsprechende Verwendung der Förderung ist bis zum 28. Februar 2022 in Form einer Verwendungsbestätigung inklusive eines sachlichen Berichts nachzuweisen.

7 Vergabeverfahren

Über die Vergabe des MIKROSTIPENDIUMS III entscheidet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Das MIKROSTIPENDIUM III wird öffentlich ausgeschrieben. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) und über eine Mitteilung an die Presse.

Die Verbände der Künstlerinnen und Künstler, die Kulturbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie weitere multiplikatorisch Wirkende werden über die Ausschreibung informiert.

Die Ausschreibung des MIKROSTIPENDIUMS III erfolgt vom 31. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 beziehungsweise bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Gesamtmittel in Höhe von 4 Millionen Euro.

Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Die schriftlichen Bewerbungen sind bis zum 31. Mai 2021 (Poststempel) ausschließlich postalisch an folgende Adresse zu richten:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 35
Dortustraße 36
14467 Potsdam

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Anlagen