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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über die Kennzeichnung von Sperrungen im Wald


vom 13. Dezember 2011
(ABl./12, [Nr. 01], S.5)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2015 durch Bekanntmachung des MLUL vom 27. Februar 2015
(ABl./15, [Nr. 10], S.238)

Sperrungen nach § 18 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Waldsperrungsverordnung vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) sind durch folgende Schilder kenntlich zu machen:

1. „Reiten verboten“ - Schild für Waldwege und Waldbrandwundstreifen, auf denen das Reiten und Gespannfahren verboten ist.

„Reiten verboten‟ - Schild für Waldwege und Waldbrandwundstreifen, auf denen das Reiten und Gespannfahren verboten ist Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Rahmen: rot

2. „Waldweg“ - Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen

„Waldweg‟ - Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Rahmen: grün

3. „Geschütztes Waldgebiet“ - Kennzeichnung von Naturwäldern mit Betretungsverbot

„Geschütztes Waldgebiet‟ - Kennzeichnung von Naturwäldern mit Betretungsverbot Größe: 300 x 400 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Rahmen: rot

4. „Gesperrtes Waldgebiet“ - Verbot zum Betreten und Befahren

„Gesperrtes Waldgebiet‟ - Verbot zum Betreten und Befahren Größe: 300 x 400 mm,
alternativ: 210 x 297 mm
Grund: weiß
Bild: schwarz
Querbalken: rot
Schrift: schwarz
Ergänzung Sperrgrund und Frist: variabel
Rahmen: rot

5. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Zulässige Sperrschilder nach § 3 Waldsperrungsverordnung“ vom 10. September 2004 (ABl. S. 735), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Mai 2005 (ABl. S. 674), außer Kraft.