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Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg

Mustersatzung für die Sparkassen des Landes Brandenburg
vom 24. Juli 2015
(ABl./15, [Nr. 32], S.712)

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes (BbgSpkG) vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Mustersatzung erlassen:

§ 1
Name, Sitz und Siegel

(1) Die Kreis-/Stadt-/Sparkasse ... (im Folgenden Sparkasse genannt), mit dem Sitz in ... ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.

(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassenverbandes.

§ 2
Träger

Träger der Sparkasse ist ...

§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Dem Verwaltungsrat gehören ... Mitglieder an.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem vorsitzenden Mitglied,
  2. weiteren Mitgliedern und
  3. Beschäftigten der Sparkasse.

§ 5
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6
Kreditausschuss

(1) Der Kreditausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.

(2) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.

(3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus ... Mitgliedern und ... stellvertretenden Mitgliedern, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand besitzen.

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.

§ 8
Bekanntmachung der Sparkasse

(1) Bekanntmachungen der Sparkasse sind in ... zu veröffentlichen.

(2) Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen.

§ 9
Auslegen der Satzung

Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der Sparkassen auszulegen.

§ 10
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom ... außer Kraft.

Ort, Datum

(Vertretung des Trägers)