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Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Pandemie geschädigte Träger von sozialen Einrichtungen, Diensten und Beratungsstellen (RL-MSGIV-Corona-Sozialwirtschaft-Soforthilfe)

Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Pandemie geschädigte Träger von sozialen Einrichtungen, Diensten und Beratungsstellen (RL-MSGIV-Corona-Sozialwirtschaft-Soforthilfe)
vom 27. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 31], S.761)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MSGIV vom 27. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 31], S.761)

Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, wurden auch im Land Brandenburg Maßnahmen erforderlich, um die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren. Die Maßnahmen treffen in besonderem Maße auch Träger von sozialen Einrichtungen und Diensten wie Beratungsstellen im Bereich der sozialen Infrastruktur sowie in Teilen Pflegeschulen, die durch die erforderlichen Maßnahmen in eine Situation gerieten, die für die jeweiligen Träger existenzbedrohend sind oder deren Funktionsfähigkeit akut gefährden. Diese pandemische Situation war nicht vorhersehbar und ist von den Trägern nicht zu verantworten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Überwindung von solchen Notlagen bei durch die Corona-Pandemie 2020 besonders geschädigten Trägern von Einrichtungen und Diensten folgende Regelungen für eine Soforthilfe:

1 Zweck der Soforthilfe (Billigkeitsleistung)

1.1 Zweck des Soforthilfeprogramms ist es, den Fortbestand von Einrichtungen, Diensten und Beratungsstellen im Bereich der sozialen Infrastruktur zu sichern, indem ihren Trägern, die durch die Corona-Pandemie in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, der nicht auf eine Kürzung von öffentlichen Zuwendungen und Zuschüssen zurückzuführen ist, eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.

1.2 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gewährt die Soforthilfe gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Auf die Gewährung der Soforthilfe besteht kein Rechtsanspruch.

2 Antragsberechtigte

2.1 Antragsberechtigt sind Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (eingetragene Vereine und Verbände, Organisationen, Gesellschaften mit Gemeinwohlorientierung und Stiftungen etc.), die eine soziale Einrichtung, Dienste oder eine Beratungsstelle im Land Brandenburg betreiben. Ausgeschlossen sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

2.2 Antragsberechtigt sind nur Träger, die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren, aber danach infolge des Ausbruchs der SARS-CoV-2-Pandemie nach Nummer 1.1 in einen existenzbedrohenden Liquiditätsengpass geraten sind.

2.3 Ausgeschlossen sind Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten und durchgängig wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie konnten im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms für kleine Unternehmen und Soloselbstständige der Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (RL Soforthilfe Corona BB)1 sowie nachfolgende Corona-Soforthilfe-Programme wirtschaftliche Hilfe beantragen. Der Ausschluss gilt nicht für Träger von Einrichtungen der teilstationären Pflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

2.4 Für Bagatellschäden kommen Billigkeitsleistungen nicht in Betracht. Billigkeitsleistungen nach diesem Programm können nur bewilligt werden, wenn die Höhe des verbleibenden Liquiditätsengpasses insgesamt mehr als 500 Euro beträgt.

3 Art, Umfang und Höhe der Leistung

3.1 Die Soforthilfe wird als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung in Form eines Zuschusses als Schadensausgleich gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die jeweils durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab dem 18. März 2020 entstanden sind.

Die antragstellende Person beziehungsweise Stelle muss mit dem Antrag versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre Existenz bedroht, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten unter Berücksichtigung notwendiger pandemiebedingter Mehrbedarfe in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass), und dadurch insbesondere die Leistungserbringung nicht sichergestellt werden kann.

3.2 Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke zur Erhaltung des notwendigen Betriebs unter Berücksichtigung des pandemiebedingten Mehrbedarfes. Die Finanzierungslücke ergibt sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den notwendigen Betrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen (zum Beispiel Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld) und Rücklagen. Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Als Mehrbedarf ist der vom regulären Betrieb abweichende zusätzliche Bedarf zu verstehen, der notwendig ist, um die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Vormonats der Antragstellung im Antrag anzugeben.

Die Soforthilfe kann für bis zu sechs Monate ab dem Monat der Antragstellung längstens bis Dezember 2020 gewährt werden.

3.3 Die Soforthilfe nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu anderen Hilfen und Zahlungen. Voraussetzung für die Leistung der Soforthilfe ist, dass die antragstellende Person beziehungsweise Stelle alles unternommen hat, um die laufenden Kosten so weit wie möglich zu reduzieren (Schadensminimierungsprinzip), zum Beispiel durch Kurzarbeit und weitere Hilfen, wie zum Beispiel zustehende Versicherungsleistungen zur Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall sowie andere Leistungen Dritter, andere Soforthilfen des Landes oder des Bundes. Beantragte Hilfen sind bei der Antragstellung anzugeben und werden bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet. Soweit die Soforthilfe nach der Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (RL Soforthilfe Corona BB) nicht in Anspruch genommen wurde, ist das für die Gewährung der Soforthilfe nach dieser Richtlinie unschädlich.

4 Antragsverfahren

4.1 Der verbindliche Zuschussantrag nebst Anlage ist als Download auf der Website des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (lasv.brandenburg.de) abrufbar.

4.2 Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder möglichst als Scan oder Foto (als Datei im JPEG- oder PDF-Format) per E-Mail an Soforthilfe-Sozialwirtschaft@lasv.brandenburg.de oder per Post an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.

Anträge sind bis spätestens 15. November 2020 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

4.3 Zum Nachweis der Legitimation der antragstellenden Person sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vollmacht oder ein anderer Nachweis der Vertretungsberechtigung des Trägers (zum Beispiel Vereinsregisterauszug).

4.4 Dem Antrag sind weiterhin folgende Unterlagen beizufügen:

  • Vereinsregisterauszug und Satzung, Versorgungsvertrag oder vergleichbare Unterlagen,
  • der von der Mitgliederversammlung oder einem vergleichbaren Verbandsgremium zuletzt beschlossene Haushalts- oder Wirtschaftsplan oder ein vergleichbarer Nachweis, aus dem sich die laufenden Personal-, Betriebs- und Sachkosten vor der Corona-Pandemie ergeben,
  • bei gemeinnütziger Tätigkeit die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzung nach § 60a der Abgabenordnung (AO) des Finanzamtes,
  • Glaubhaftmachung des Liquiditätsengpasses oder/und
  • Nachweis der pandemiebedingten notwendigen Mehraufwendungen mit geeigneten Mitteln (zum Beispiel Rechnung, Kontoauszug, Kopien von Verträgen etc.).

4.5 Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseinganges abgearbeitet.

5 Auszahlung

Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Soforthilfe wird vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg nach Eingang, Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung auf das Konto der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers überwiesen.

6 Verwendungsnachweis

Die Soforthilfe gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Das Prüfrecht der Bewilligungsbehörde wird nicht eingeschränkt. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz behält sich vor, in Einzelfällen die begründenden Unterlagen für die im Antrag getätigten Angaben zu prüfen beziehungsweise durch das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg prüfen zu lassen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen ist zu gestatten. Alle für den Zuschuss relevanten Unterlagen, wie beispielsweise Rechnungen, Quittungen, Verträge und Kontoauszüge etc., sind zehn Jahre lang ab der Gewährung des Zuschusses aufzubewahren.

7.2 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen beziehungsweise Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

7.3 Die Daten der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

7.4 Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Hilfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden und/oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, sind die nach dieser Richtlinie gewährten Soforthilfen mit diesen Leistungen zu verrechnen und zurückzuzahlen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.


1 Vgl. „Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 31. März 2020.

Anlagen