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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh
vom 24. Juni 2020
(ABl./20, [Nr. 30], S.655)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MLUK vom 24. Juni 2020
(ABl./20, [Nr. 30], S.655)

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Förderbereich 4, Maßnahmengruppe F, Nummer 3.0, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh.

1.2 Beihilferechtliche Rechtsgrundlagen

Die Maßnahmen zur Förderung der Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh werden gemäß Abschnitt II Nummer 1.1.5.2 Randnummern 231 bis 240 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) notifiziert.

Die oben genannten Beihilfen für Zuwendungsempfänger im Bereich des Agrar- und Forstsektors und in ländlichen Gebieten dürfen erst gewährt werden, wenn die Notifizierung von der Kommission genehmigt worden ist.

Bis zum Vorliegen einer Zustimmung der Europäischen Union zur vorliegenden Richtlinie findet die AgrarDe-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, geändert am 21. Februar 2019 durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (vgl. Nummer 6.6 der Richtlinie).

1.3 Ziel der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

1.4 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.5 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Tierschutzes verfolgt.

1.6 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Gruppenhaltung: Haltung von Schweinen in Gruppen, in denen sich die Tiere frei bewegen können und ihr natürliches Bewegungsverhalten möglichst wenig eingeschränkt wird; dies umfasst insbesondere Ein- und Mehrflächenställe. Fixierungen erfolgen nur in bestimmten Bereichen oder zu bestimmten Zeiten, zum Beispiel zum Decken oder Abferkeln.

2.2 Nutzbare Stallfläche: Befestigte, überdachte Fläche im Stall, die den Tieren als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Bewegung, zum Koten und zum Liegen effektiv zur Verfügung steht. Auch für die Tiere erreichbare Futtervorlageflächen zählen dazu. Ausgenommen sind jedoch Gänge und Transportflächen, Lagerplatz von Futtermitteln, Laufhof und andere Auslaufflächen, auch, wenn sie überdacht und ganztägig zur Verfügung stehen.

2.3 Umrechnungsschlüssel zur Berechnung des Viehbestandes:

Zuchtschweine:
Sauen (einschließlich Saugferkel) und Eber          0,3 GVE

Sonstige Schweine:
Läufer (10 - 30 kg)                                             0,06 GVE
Mastschweine und Jungsauen
bis 1. Belegung (über 30 kg)                              0,16 GVE

3 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Schweinen in Gruppenbuchten mit jeweils planbefestigten oder mit teilperforierten Flächen und Aufstallung auf Stroh.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.1

Die Beihilfen, die im Rahmen einer Notifizierung erfolgen, dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Nummer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5 Zuwendungsvoraussetzungen/Förderverpflichtungen

5.1 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1.1 Die tageslichtdurchlässige Fläche entspricht mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche.

5.1.2 Die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens, für welche eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie beantragt wird, muss im Land Brandenburg liegen.

5.2 Förderverpflichtungen

5.2.1 Jedem Schwein ist eine uneingeschränkt nutzbare Stallfläche zur Verfügung zu stellen, die um mindestens 20 Prozent größer ist als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgeschrieben. Je Abferkelbucht sind mindestens 6 Quadratmeter vorzusehen.

5.2.2 Die spaltenfreie Liegefläche ist so zu bemessen, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.

5.2.3 Die Liegeflächen sind regelmäßig mit geeignetem trockenem Stroh zu versehen, so dass diese ausreichend gepolstert sind. In den ersten Tagen nach dem Abferkeln sind Ausnahmen hiervon möglich.

5.2.4 Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt und darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten. Für das Jahr 2020 beginnt der Verpflichtungszeitraum am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Antragstellung und endet am 31. Dezember 2021.

6 Art und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung

6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

6.4 Die Zuwendung beträgt für Tiere in nach dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP), Anlage 1 (bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung)2 geförderten Ställen für die Dauer der Zweckbindungsfrist jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

  • 90 Euro für Mastschweine
  • 120 Euro für Zuchtschweine.

6.5 Die Zuwendung beträgt für Tiere in anderen Ställen jährlich je GVE (durchschnittlicher Jahresviehbestand):

  • 135 Euro für Mastschweine
  • 185 Euro für Zuchtschweine.

6.6 Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 30 000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.

6.7 Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäische Union findet die nachfolgende Agrar-De-minimis-Verordnung Anwendung:

Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, geändert am 21. Februar 2019 durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, wonach eine Obergrenze von 20 000 Euro pro Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Steuerjahren gilt.

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

6.8 Für den Verpflichtungszeitraum 2020 werden die in den Nummern 6.4 und 6.5 genannten Beträge entsprechend der Anzahl der vollen Monate berechnet und können nur ausgezahlt werden mit den Zuwendungen aus dem Verpflichtungszeitraum bis 31. Dezember 2021.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, neben den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen aus Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten.

7.2 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

7.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen dem beauftragten Kontrollpersonal den Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unbegrenzt Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu gewähren, um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Nummer 5 kontrollieren zu können.

7.4 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

7.5 Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtungen für den restlichen Zeitraum übernehmen.

7.6 Muss die tiergerechte Haltung von Schweinen in Gruppen und auf Stroh in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände beendet werden, wird die Zahlung bis zum Zeitpunkt, in dem höhere Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand auftrat, anteilmäßig gezahlt. Höhere Gewalt beziehungsweise ein außergewöhnlicher Umstand ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • nach Tod des Zuwendungsempfängers,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
  • eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
  • eine Seuche oder Krankheit, die den ganzen Tierbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
  • Enteignung des gesamten Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

Der Verpflichtungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt. Der Verpflichtungszeitraum darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten und kann bis zu sieben Jahre eingegangen werden. Der Antrag kann jährlich für die Dauer eines weiteren Jahres neu gestellt werden.

Der Antrag auf Förderung ist vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 15. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Im Jahr 2020 können gemäß Nummer 5.2.4 nach Inkrafttreten der Richtlinie Anträge auf Förderung gestellt werden. Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Antragstellung und endet am 31. Dezember 2021.

Der Antragstermin wird auf der Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) unter https://mluk.brandenburg.de bekannt gegeben.

Das Antragsformular für die Zuwendungsempfänger steht unter https://mluk.brandenburg.de zur Verfügung.

Dem Antrag ist eine Skizze des Stallgrundrisses beizufügen, aus der die Stallgröße, Anzahl der Buchten sowie die uneingeschränkt nutzbare Stallfläche pro Bucht hervorgehen.

Für alle Maßnahmen nach dieser Richtlinie finden das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz - AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014, die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung - AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014, die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 und das Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG) vom 2. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Anträge im Rahmen einer Notifizierung sind vollständig und formgebunden schriftlich entsprechend den Vorgaben nach Randnummer 71 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen. Die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten dürfen nicht bereits aufgenommen worden sein, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat.

8.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Auf der Grundlage des Förderantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns der Verpflichtung ab 1. Januar des Antragsjahres.

Abweichend davon gilt für Anträge nach Nummer 5.2.4 für das Jahr 2020 das Datum der Bestätigung der Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns als Verpflichtungsbeginn. Der Zuwendungsempfänger hat ab dem Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns alle Verpflichtungen einzuhalten. Der Bewilligungsbescheid wird nach Abschluss der notwendigen Verwaltungskontrollen erlassen.

8.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Ablauf des Verpflichtungsjahres auf der Grundlage des Auszahlungsantrages inklusive des Verwendungsnachweises.

8.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO besteht dieser aus der Erklärung, dass die Angaben im Antrag auf Förderung eingehalten wurden, sowie den Monatsmeldungen zu den gehaltenen Schweinen.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (2014/C 204/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

Gemäß GAK-Rahmenplan sind bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften des Bundes, des Landes oder dieser Richtlinie während des Verpflichtungszeitraumes Kürzungen der Zuwendungen beziehungsweise eine verzinste Rückforderung der gewährten Zuwendung zu prüfen. Rechtsgrundlage für einen Widerruf beziehungsweise eine Rücknahme dieses Bescheides sind die §§ 48, 49 sowie 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8.6 Überprüfungsklausel der Notifizierung

Da die Richtlinie in ihrer Geltungsdauer über den Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung 2014 - 2020 hinausgeht, wird ab dem 1. Januar 2021 die Anpassung der Richtlinie an den Rechtsrahmen für den nachfolgenden Programmplanungszeitraum für die ländliche Entwicklung erfolgen.

Im Falle einer Änderung relevanter verbindlicher Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die bisher im Agrarrahmen geltenden Verpflichtungen hinausgehen, wird die Richtlinie entsprechend angepasst.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Agrar-De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Agrar-De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend bis zum 31. Dezember 2022. Sollte die Agrar-De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AgrarDe-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AgrarDe-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.


1 Eine Prüfung, ob die Zuwendungsempfänger aktive Landwirte sind, erfolgt nicht mehr.

2 Richtlinie des MLUK über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin