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§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2020

§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2020
vom 15. Januar 2020
(ABl./20, [Nr. 6], S.136)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte werden ab 1. Januar 2020 wie folgt festgesetzt:

  1. Für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter:
    in Euro pro Monat
    im Einzelzimmer 164,50
    im Doppelzimmer 70,50
    im Dreibettzimmer 47,00
    im Vierbettzimmer und mehr 23,50
  2. Für Verpflegung sind folgende Beträge maßgebend:
    in Euro pro Tag
    volle Tagesverpflegung 8,60
    für Frühstück 1,80
    für Mittag- oder Abendessen je 3,40

Die Sachbezugswerte haben Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

  1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

    Das Trennungstagegeld beträgt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 TGV ab dem 1. Januar 2020

                                                             täglich 8,60 Euro,

    für Berechtigte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

                                                            täglich 12,90 Euro.

    Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2020 - entnommen werden.
     
  2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

    In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben - 12-FD 2794.3/2018#01#01 - vom 30. November 2018 (ABl. S. 1329) geändert worden ist, werden die Beträge in Nummer 2 Buchstabe b und in der als Anlage beigefügten Muster-Vereinbarung durch die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2020 ersetzt.

Anlagen