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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

§ 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2015


vom 4. Dezember 2014
(ABl./14, [Nr. 53], S.1698)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Bekanntmachung des MdF vom 8. Dezember 2015
(ABl./16, [Nr. 1], S.14)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist zuletzt durch die Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach ab 1. Januar 2015:

  1. für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter

    in Euro
    pro Monat
    im Einzelzimmer 156,10
    im Doppelzimmer 66,90
    im Dreibettzimmer 44,60
    im Vierbettzimmer und mehr 22,30
  2. für Verpflegung

    Die Sachbezugswerte für Verpflegung nach § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bleiben für das Jahr 2015 unverändert.

Die Sachbezugswerte haben Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung – TGV -

Da die Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Verpflegung für das Jahr 2015 nicht verändert wird, bleiben auch die Beträge des Trennungstagegeldes nach § 3 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung unverändert. Die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen – 45-FD 2794.3-2013#001 – vom 22. November 2013 (ABl. S. 3053) bekannt gegebenen Trennungsgeldsätze für das Jahr 2014 gelten somit weiter.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), das zuletzt durch das Rundschreiben – 45-FD 2794.3-2013#001 – vom 22. November 2013 (ABl. S. 3053) geändert worden ist, treten die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2015 an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Mustervereinbarung genannten Beträge.