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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Behandlung von Anträgen auf Erlass offener Fördermittel-Rückforderungsansprüche gegenüber hoch verschuldeten Gemeinden beziehungsweise kommunalen Gesellschaften aus der Zeit bis einschließlich 1995


vom 9. Januar 2006
(ABl./06, [Nr. 05], S.122)

Außer Kraft getreten am 14. Januar 2016 durch Bekanntmachung des MdF vom 18. Dezember 2015
(ABl./16, [Nr. 01], S.16)

1 Grundsätze

Hoch verschuldeten Kommunen und kommunalen Gesellschaften des Landes Brandenburg können auf Antrag insgesamt oder anteilig noch offene Rückforderungsansprüche aus der Zeit bis einschließlich 1995, einschließlich Nebenforderungen (teilweise) erlassen werden. Bei kommunalen Gesellschaften ist ein Erlass nur möglich, soweit die dem Erlassantrag zugrunde liegende eigene Verschuldungssituation auf die Erledigung kommunaler Daseinsvorsorgeaufgaben zurückzuführen ist und soweit die betreffende zuständige Kommune nicht selbst die fraglichen Rückforderungsansprüche für ihre Gesellschaft erfüllen kann.

Als hoch verschuldet im Sinne dieser Richtlinie gelten Kommunen, die infolge von Zahlungsverpflichtungen an ihre Gläubiger auch bei sparsamster Wirtschaftsführung auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Haushalt auszugleichen. Dies gilt sinngemäß auch für kommunale Gesellschaften, wenn sowohl der Haushalt der Kommune als auch die Wirtschaftsführung der kommunalen Gesellschaft dauerhaft nicht ausgeglichen werden kann.

Soweit die jeweiligen Förderressorts ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen entscheiden können, bleibt diese Befugnis von der vorliegenden Richtlinie unberührt.

2 Verfahren

Der Antrag auf Erlass anteilig oder insgesamt noch offener Fördermittel-Rückforderungsansprüche des Landes ist, je nach dem Verfahren bei der ursprünglichen Bewilligung der Fördermittel, entweder direkt an das zuständige Ministerium oder an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam zu richten.

Dem Antrag sind beizufügen

  • der dem Rückforderungsanspruch zugrunde liegende Bewilligungs- und Rückforderungsbescheid
  • bei Anträgen von Gemeinden die Haushaltssatzungen und Haushaltspläne einschließlich aller relevanten Anlagen der beiden vorangegangenen Jahre und des laufenden Jahres, gegebenenfalls im Entwurf, sowie einschließlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigungen der genehmigungspflichtigen Teile beziehungsweise der Stellungnahmen der Aufsichtsbehörde
  • bei Anträgen von kommunalen Gesellschaften die Wirtschaftspläne und Ergebnisrechnungen der beiden vorangegangenen Jahre sowie der Wirtschaftsplan des laufenden Jahres, gegebenenfalls als Entwurf, und - auf Anforderung - entsprechende Unterlagen über die Mutterkommune.

Das zuständige Ministerium leitet den Antrag nach Abstimmung mit dem Ministerium des Innern mit einem Votum als Antrag nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 und § 59 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung dem Ministerium der Finanzen zu.

3 Antragsprüfung

Das Ministerium der Finanzen entscheidet abschließend und, sofern es vom oben genannten Votum abweichen will, im Benehmen mit den zuständigen Ministerien.

Inhalt der Prüfung ist zunächst die Ausschöpfung der f inanziellen Möglichkeiten der Kommune beziehungsweise der kommunalen Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Bedienung der offenen Rückforderungsansprüche des Landes innerhalb des laufenden sowie der beiden zurückliegenden Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsjahre. Darüber hinaus ist eine Prognoseentscheidung dergestalt zu treffen, ob es der Kommune beziehungsweise der kommunalen Gesellschaft auch zukünftig auf Dauer auch bei sparsamster Wirtschaftsführung nicht möglich sein wird, die offene Forderung ordnungsgemäß zu bedienen.

Hinsichtlich der vorgenannten Prognoseentscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die Kommune beziehungsweise die kommunale Gesellschaft beabsichtigt, alle realistischerweise von ihr zu erzielenden Einnahmen vollständig zu realisieren, und ob sie das Maß ihrer Ausgaben auf ein Mindestmaß beschränkt. Für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben können der antragstellenden Kommune dabei in der Regel höchstens 3 vom Hundert der Gesamtausgaben ihres Verwaltungshaushalts  zugebilligt werden. Für kommunale Gesellschaften gilt ein vergleichbar strenger Maßstab.

Auf dieser Grundlage ist zu ermitteln, welche Tilgungsleistungen die Kommune beziehungsweise kommunale Gesellschaft erbringen kann, ohne ihren Haushaltsausgleich beziehungsweise ein ausgeglichenes Wirtschaftsergebnis zu gefährden. Sollte die Kommune oder kommunale Gesellschaft ihr mögliche Einnahmen in der Vergangenheit nicht (vollständig) realisiert haben und diese auch im laufenden Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsjahr nicht mehr realisieren können, wird darüber hinaus ermittelt, ab wann eine Realisierung frühestens möglich sein wird.

Das Gleiche gilt sinngemäß für in der Vergangenheit beschlossene nicht vertretbare Ausgaben. Insoweit ist zusätzlich zu prüfen, ob diesen Ausgaben zugrunde liegende Verträge und Vereinbarungen ordnungsgemäß zustande gekommen sind und ob notwendige aufsichtsbehördliche Genehmigungen vorliegen.

Der Erlass der Restforderung kommt nur für den Fall in Betracht, dass die beauflagten Tilgungsleistungen vollständig und fristgerecht erbracht wurden. Die festzulegenden Tilgungsleistungen dürfen 10 vom Hundert der offenen Restforderung nicht unterschreiten. Die konkrete Mindesttilgungsrate soll die Relation der ursprünglichen Hauptforderung zur aktuellen Restvaluta, die bisherigen Bemühungen des Schuldners zur Bedienung des offenen Rückforderungsanspruchs sowie den Zeitraum, innerhalb dessen die vorgesehene  Tilgungsleistung erbracht werden soll, berücksichtigen.