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Rundschreiben 8/18 (RS 8/18)
Rundschreiben 8/18 (RS 8/18)
vom 26. Juni 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 15], S.178)
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2023 durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 8], S.124)
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) - Geschäftsstatistik
Am 1. Januar 1992 ist das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UhVorschG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2322) auch in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Das Unterhaltsvorschussgesetz wurde durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3122) mit Wirkung vom 1. Juli 2017 neugeregelt.
Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVGDV) vom 3. August 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 44], S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 10], S. 118, 124) sind im Land Brandenburg für die Durchführung die Träger der örtlichen Jugendhilfe zuständig.
Über den Personenkreis, der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch nimmt, sowie über die Leistungsgewährung ist von den durchführenden Stellen eine Geschäftsstatistik unter Verwendung der vorgegebenen Erhebungsunterlagen (Tabelle 1 bis 7) zu fertigen. Die Erhebungsunterlagen wurden von den Ländern und dem Bund erarbeitet und werden bei Bedarf aktualisiert. Zur Erläuterung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Informationen und Hinweise zur UhVorschG-Geschäftsstatistik mit Schreiben vom 6. Juni 2018 herausgegeben. Diese sind zu beachten.
Die vollständig ausgefüllten Vordrucke sind dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam vorzulegen:
Tabelle (Vordruck) | Stichtag/Zeitraum | Vorlage |
---|---|---|
1 - Übersicht laufende Fälle | 31. März 30. Juni 30. September 31. Dezember |
bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres bis zum 31. August des jeweiligen Jahres bis zum 30. November des jeweiligen Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres |
2 - Antragsbearbeitung | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
3 - Fallabgaben, Aufhebungen und Einkommen | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
4 - Fälle ohne Anspruchsübergang | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
5 - Fälle mit vollständigem Anspruchsübergang bzw. teilweiser Ausfallleistung | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
6 - Fälle mit Anspruchsübergang – Rückgrifferfolg | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
7 - Arbeitsstatistik zu Rückgriffbemühungen | 1. Januar bis 31. Dezember | bis zum 28. Februar des Folgejahres |
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben „Unterhaltsvorschussgesetz – Geschäftsstatistik“ vom 20. November 1993 außer Kraft.