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Rundschreiben 8/17 (RS 8/17)
Rundschreiben 8/17 (RS 8/17)
vom 29. Mai 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 16], S.202)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022
(Abl. MBJS/17, [Nr. 16], S.202)
Medizinische Hilfsmaßnahmen in der Schule durch Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal
Hinweis: Dieses Rundschreiben einschließlich der Anlage ersetzt inhaltsgleich das am 31. Juli 2017 außer Kraft getretene Rundschreiben 9/12 „Medizinische Hilfsmaßnahmen in der Schule durch Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal“ vom 22. Mai 2012 (ABl. MBJS/12, [Nr. 6], S. 263).
Die Verabreichung von Medikamenten sowie Art und Umfang anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen in der Schule durch Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal insbesondere auch im Hinblick auf chronisch kranke Schülerinnen und Schüler ist häufig noch mit Unsicherheiten verbunden.
In Fortführung der beiden an alle staatlichen Schulämter ergangenen Schreiben zur Verabreichung medizinischer Mittel durch Lehrkräfte (Schreiben vom 30. Oktober 2001 - Gz.: 41.2 sowie vom 6. Mai 2002 - Gz.: 22.271-0457) sollen die nachfolgenden Maßgaben und Hinweise die Handlungs- und Rechtssicherheit stärken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den gestiegenen Anteil chronisch kranker Schülerinnen und Schüler, die während der Anwesenheit in der Schule medizinische Versorgung beanspruchen müssen und wegen des Alters sowie der individuell bestehenden Einsichts- oder Handlungsfähigkeit medizinische Eigenverantwortung nicht oder nicht hinreichend sicher für sich wahrnehmen können.
Die folgenden Hinweise und Maßgaben gelten mit dem Bezug auf Lehrkräfte entsprechend für das sonstige pädagogische Personal in Schulen.
1. Grundsätze
1.1 Die Verabreichung und die Ausgabe von Medikamenten sowie andere medizinische Hilfsmaßnahmen gehören grundsätzlich nicht zu den schulischen Aufgaben. Das bedeutet auch, dass die Schule keine Medikamente, auch nicht Kopfschmerztabletten oder vergleichbare Mittel, für Schülerinnen oder Schüler vorrätig hält oder ausgibt. Ein Anspruch auf medizinische Hilfen im Rahmen des normalen Schulbetriebs besteht nicht. Im besonderen Einzelfall durch schulisches Personal zur Verfügung gestellte Medikamente (z. B. Kopfschmerztabletten) betreffen eine private Gefälligkeit in der Verantwortung der jeweiligen Person.
1.2 Die Bereithaltung und die Einnahme von Medikamenten oder andere medizinische Anwendungen während der Schulbesuchszeiten betreffen grundsätzlich die Selbstsorge der Schülerin oder des Schülers in der Verantwortung der Eltern (bei Minderjährigen).
1.3 Die Verabreichung von Medikamenten sowie regelmäßige Hilfestellungen dazu oder die Durchführung anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte gehören nicht zu deren dienstlichen Pflichten (auch nicht für Erste-Hilfe-Maßnahmen besonders verpflichtete Lehrkräfte).
1.4 Stellt der Schulträger sonstiges Personal gemäß § 68 Absatz 1 BbgSchulG zur Verfügung, besteht insbesondere bei einer Aufgabenzuständigkeit im therapeutischen oder pflegerischen Bereich - nach Abstimmung mit dem Schulträger - die Möglichkeit, dass dieses Personal auch Aufgaben gemäß Nummer 2 übernimmt.
2. Freiwillige Pflichtenübernahme/Vereinbarung
2.1 Lehrkräfte können - im Rahmen zusätzlich ermöglichter schulischer Fürsorge und damit in Ergänzung der Grundsätze unter 1. - auf freiwilliger Basis die Verabreichung von Medikamenten oder die Durchführung von anderen medizinischen Hilfsmaßnahmen übernehmen, wenn hierfür kein medizinisch geschultes Fachpersonal erforderlich ist und die Hilfsmaßnahmen grundsätzlich auch von medizinischen Laien ohne größeres gesundheitliches Risiko durchführbar sind. Dies setzt jedoch voraus, dass kein sonstiges Personal des Schulträgers, der Krankenkassen oder anderer Leistungsträger zur Verfügung steht.
2.2 Die freiwillige Pflichtenübernahme zu derart möglichen medizinischen Hilfsmaßnahmen durch Lehrkräfte setzt eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern (oder mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil) gemäß der Anlage voraus. Die Vereinbarung muss die ärztliche Diagnose sowie präzise Festlegungen zum Zeitpunkt der Anwendung, zur Art der erforderlichen medizinischen Hilfsmaßnahme sowie zur Dosis einzunehmender Medikamente beinhalten (auch bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten). Es soll so wenig Entscheidungsspielraum wie möglich bei der Lehrkraft verbleiben. Dosierungsentscheidungen je nach akutem Gesundheitszustand sollen nur in besonders begründeten und ärztlich eindeutig festgelegten Ausnahmefällen in Betracht kommen. In der Vereinbarung ist ebenfalls festzulegen, wer das Medikament verwahrt.
2.3 Als Voraussetzung für die Pflichtenübernahme gilt auch, dass bei z. B. einmaligem Fortfall oder zeitlichem Verzug der Anwendung nicht von der Folge eines lebensbedrohenden Zustands auszugehen ist. Darüber hinaus bedarf es der Feststellung, dass anderes Personal (s. unter 2.1) nicht zur Verfügung steht und die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage ist, die medizinisch indizierte Maßnahme selbst durchzuführen.
2.4 Wenn die von Schülerinnen und Schülern selbstständig durchgeführte Medikamenteneinnahme oder andere medizinische Maßnahmen wegen besonderer Umstände regelmäßig zu überwachen oder zu unterstützen ist, bedarf dies ebenfalls der Vereinbarung gemäß der Anlage.
2.5 Sofern im Rahmen allgemeiner schulischer Fürsorge insbesondere jüngeren Schülerinnen und Schülern gelegentlich Hinweis- und Erinnerungshilfen gegeben oder praktische Hilfestellungen auf entsprechende Bitten im Einzelfall gewährt werden, bedarf dies grundsätzlich nicht der schriftlichen Vereinbarung und betrifft den allgemeinen Aufgabenzusammenhang (die Fürsorge) der Lehrkräfte.
2.6 Für die Vereinbarung ist eine für medizinische Laien verständliche und inhaltlich eindeutige ärztliche Anweisung der Lehrkraft von den Eltern vorzulegen und in Kopie der Vereinbarung beizufügen. Die Vereinbarung muss eine Regelung für Vertretungsfälle beinhalten, die von der vertretenden Person - ebenfalls auf freiwilliger Basis - in der Vereinbarung zu unterzeichnen ist. Ist in besonderen Fällen eine Vertretung nicht zu gewährleisten (z. B. wegen Krankheit), entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter möglichst nach Absprach mit den Eltern über das weitere Verfahren. Für einen nur kurzfristig zu überbrückenden Zeitraum kann auf freiwilliger Basis auch eine andere Lehrkraft einspringen, ohne die Vereinbarung unterzeichnet zu haben.
2.7 Die Eltern verpflichten sich mit Abschluss der Vereinbarung, für deren jeweils medizinisch aktuellen Stand zu sorgen sowie rechtzeitig die Medikamente bereit zu stellen. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum eines Schuljahres abzuschließen und auch innerhalb dieses Zeitraums unmittelbar an veränderte Voraussetzungen anzupassen. Sie ist für die zeitliche Fortgeltung unter Beifügung einer aktuellen ärztlichen Verordnung erneut schriftlich zu bestätigen.
2.8 Die Vereinbarung bedarf - wie auch deren Verlängerung - der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Zustimmung ist in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen. Mit der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters gilt die Durchführung der Medikation oder die Durchführung anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen als individuelle Pflichtenübernahme im Rahmen des Schulbetriebs und erweitert den Kreis dienstlicher Aufgaben. Es handelt sich dann nicht um eine mit den Eltern vereinbarte private Gefälligkeit.
2.9 Die Vereinbarung gemäß der Anlage soll von der Lehrkraft grundsätzlich nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums im Benehmen (ohne Zustimmung) mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gekündigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Eltern sind rechtzeitig zu informieren, um die weitere Versorgung der Schülerin oder des Schülers zu sichern. Anlässlich der vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung durch die Eltern ist die Lehrkraft berechtigt, Auskunft über die weitere medizinische Versorgung der Schülerin oder des Schülers zu verlangen.
3. Aufbewahrung der Vereinbarung
Die Vereinbarung ist getrennt und gut sichtbar bei der Schülerakte aufzubewahren (Sie ist nicht elektronisch zu speichern). Nach Beendigung der Pflichtenübernahme oder nach Beendigung des Schulverhältnisses ist sie nach Ablauf des folgenden Schuljahres zu vernichten. Im Falle des Schulwechsels wird die Vereinbarung nicht der aufnehmenden Schule übermittelt.
4. Einzelne Maßnahmen
Injektionen werden nur durch medizinisch geschulte Fachkräfte verabreicht. Auch subkutane Injektionen (z. B. Insulinspritzen - auch vordosierte) sind grundsätzlich nicht durch Lehrkräfte oder von Personen des sonstigen pädagogischen Personals auszuführen. Ausnahmen setzen eine heilpflegerische, medizinische oder eine spezifisch anwendungsbezogene Ausbildung oder Einweisung dieses Personals voraus (Erste-Hilfe-Kurse sind nicht ausreichend). Dies gilt ebenso für andere mit einem körperlichen Eingriff einhergehende Maßnahmen wie z. B. das Einführen eines Katheters, das Legen von Sonden, das Katheterisieren oder das Absaugen von Sputum.
Die Zuführung von Sondennahrung kann im Einzelfall von Lehrkräften nach den Maßgaben dieses Rundschreibens (Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung) übernommen werden.
5. Aufbewahrung von Medikamenten
5.1 Die aufgrund von Vereinbarungen in der Schule bereit zu haltenden Medikamente sind sicher, namensmäßig eindeutig gekennzeichnet (Name der Schülerin oder des Schülers und der für die Verabreichung verantwortlichen Person) und leicht verfügbar aufzubewahren. Grundsätzlich ist die Lagerung nur an einem Ort vorzusehen. Das entsprechende Behältnis muss vor Zugriffen Unbefugter sicher geschützt sein. Besondere Lagerungsbedingungen (z. B. Kühlschrank) sind nach Maßgabe der Eltern zu beachten und zu gewährleisten. Die Entnahme der Medikamente erfolgt durch die Lehrkraft.
5.2 Nach Absprache mit den Eltern sollte die Schule im erforderlichen Einzelfall (z. B. wegen gekühlter Lagerung) bereit sein, auch Medikamente für die Schülerinnen und Schüler aufzubewahren, die sich Medikamente oder entsprechende medizinische Anwendungen selbst verabreichen. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierfür nicht erforderlich.
6. Schulfahrten
Vor Schulfahrten ist mit den Eltern zu klären, inwieweit medizinisch notwendige Maßnahmen zu ergreifen sind. Ist die Schülerin oder der Schüler nicht in der Lage, sich - ggf. nach Erinnerung durch die Lehrkraft - selbst mit Medikamenten oder Spritzen zu versorgen, so ist die medizinische Versorgung der Schülerin oder des Schülers anderweitig sicher zu stellen (z. B. durch die Begleitung eines Elternteils).
7. Notfälle
Sollte aufgrund einer dauerhaften Erkrankung damit zu rechnen oder es nicht auszuschließen sein, dass ein Notfall eintritt (z. B. Krampfanfall), der eine Medikamentengabe notwendig macht, so ist Folgendes zu beachten:
Eine Lehrkraft ist grundsätzlich immer dazu verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen in der Schule durchzuführen. Dazu gehört nicht, dass die Lehrkraft als medizinischer Laie die Verantwortung für die Entscheidung und die Durchführung einer Medikamentengabe oder einer anderen medizinischen Hilfsmaßnahme übernimmt. Dies ist die Aufgabe eines Notarztes. Etwas anderes gilt dann, wenn die Hilfe durch den Notarzt zu spät käme. Neben der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch gilt für Lehrkräfte im Rahmen ihrer schulischen Aufgabenwahrnehmung eine gesteigerte Hilfspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Welche Hilfe jeweils geleistet werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Lehrkraft hat jedoch grundsätzlich alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die bestehende Gefahr von der Schülerin bzw. dem Schüler abzuwenden. Die Einwilligung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers ist grundsätzlich einzuholen. Nur wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, kann die Lehrkraft ohne Einwilligung handeln. Diese Hinweise gelten grundsätzlich auch für die Lehrkräfte, die eine freiwillige Pflichtenübernahme (Vereinbarung) eingegangen sind und ein medizinischer Notfall die Schülerin oder den Schüler betrifft.
Grundsätzlich soll die Schule einvernehmlich mit den Eltern darauf hinwirken, dass Schülerinnen und Schüler, die an einer chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden und ein akutes medizinisches Eingreifen erforderlich werden kann, einen aktuellen Schüler-Notfall-Pass mit sich führen (weitere Hinweise dazu sowie zu weiteren Themenbereichen können der Handreichung für Lehrkräfte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung „Chronische Erkrankungen als Problem und Thema in Schule und Unterricht“ entnommen werden).
8. Haftungsregeln
8.1 Schülerinnen und Schüler
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8 b Siebentes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- und berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt ebenso für die Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden.
Im Zusammenhang mit Medikamentengaben in der Schule richtet sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung danach, ob hinsichtlich einer geplanten (und damit vorsorglichen) und während des Schulbesuchs erforderlichen notwendigen Medikamentengabe oder anderen medizinischen Hilfsmaßnahme diese als Teil der Personensorge von den Eltern auf die Lehrkraft oder die Person des sonstigen pädagogischen Personals übertragen worden ist. Eine derartige Übertragung erfolgt mit der Vereinbarung gemäß der Anlage.
8.2 Lehrkräfte
Angestellte Lehrkräfte sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Die Gabe eines Medikaments an Schülerinnen und Schüler oder eine andere vereinbarte medizinische Hilfsmaßnahme ist Teil des Beschäftigungsverhältnisses, wenn gemäß den Voraussetzungen dieses Rundschreibens eine gültige Vereinbarung gemäß der Anlage mit den Eltern geschlossen wurde. Ein dabei erlittener Unfall (z. B. Verletzung der Lehrkraft am Pen bei der Insulingabe) gilt für die Lehrkraft als Arbeitsunfall.
Erleidet eine Schülerin oder ein Schüler durch die Gabe von notwendigen Medikamenten oder durch die Anwendung anderer medizinischer Hilfsmaßnahmen einen Gesundheitsschaden, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung gemäß den §§ 104 ff SGB VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Verabreichung oder Anwendung fehlerhaft erfolgte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schädigung der Schülerin oder des Schülers grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dann besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.
Für beamtete Lehrkräfte gelten die beamtenrechtlichen Regelungen zur Unfallfürsorge, da diese im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Regelungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII versicherungsfrei sind. Zu beachten ist, dass die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend auf Dienstunfälle übertragbar sind, wonach auch für beamtete Lehrkräfte grundsätzlich von einer Haftungsbeschränkung gemäß § 105 SGB VII auszugehen ist, wenn sie im Rahmen der Vereinbarung gemäß der Anlage tätig sind.
Sofern die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherungsregelungen im Einzelfall (bei Angestellten oder Beamten) nicht zur Anwendung kommen sollten, erfolgt grundsätzlich die Haftungsübernahme durch das Land Brandenburg als Dienstherrn im Rahmen der Amts- bzw. Staatshaftung. Dies gilt für angestellte und beamtete Lehrkräfte. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt hingegen der Rückgriff des Dienstherrn auf die Lehrkraft oder die Person des sonstigen pädagogischen Personals vorbehalten.
Diese Grundsätze gelten im Einzelfall auch für die Lehrkraft oder Person des sonstigen pädagogischen Personals, die kurzfristig und vorübergehend als Vertretung einspringt, ohne die Vereinbarung mit den Eltern unterschrieben zu haben (s. unter 2 c).
9. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2017 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft.