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Rundschreiben 8/16 (RS 8/16)
Rundschreiben 8/16 (RS 8/16)
vom 15. Juni 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 15], S.276)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2021
(Abl. MBJS/16, [Nr. 15], S.276)
Mitwirkungspflichten der Schulen im Rahmen der Förderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)
Das Land Brandenburg fördert Schülerinnen und Schüler bestimmter Bildungsgänge weiterführender Schulen mit einer Ausbildungszuwendung von monatlich 100 €, soweit diese Kinder aus finanziell bedürftigen Familien stammen. Diese Landesausbildungsförderung soll eine gleichberechtigte Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler an den schulischen Bildungsangeboten sicherstellen.
Mit den Regelungen des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BbgAföG) vom 16. Juni 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2014, sowie der Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BbgAföV) vom 10. August 2010, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 13. März 2012, sind für die Schulen folgende Maßgaben handlungsleitend:
1. Adressatenkreis der Landesausbildungsförderung
Die Landesausbildungsförderung (Lafög) schließt eine Lücke der Bundesausbildungsförderung (Schüler-BAföG) für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Bildungsganges der gymnasialen Oberstufe und des zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft.
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung zur Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe der Schülerinnen und Schüler dieser Bildungsgänge durch die Landesausbildungsförderung sind gemäß § 2 BbgAföG der ständige Wohnsitz im Land Brandenburg, die finanzielle Bedürftigkeit der Familie der Kinder und die Bedingung, dass bisher keine Leistungen der Bundesausbildungsförderung (Schüler-BAföG) bezogen werden.
Sozial anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Des Weiteren sind alle Schülerinnen und Schüler anspruchsberechtigt, die ausschließlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Bei allen übrigen Familien mit geringem Familieneinkommen überprüft das Amt für Ausbildungsförderung das Vorliegen der sozialen Anspruchsberechtigung im Einzelnen.
2. Bewilligungsverfahren zur Landesausbildungsförderung
Die Gewährung von Leistungen nach dem BbgAföG ist von den Schülerinnen und Schülern bei dem für die Beratung und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zuständigen Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt möglichst zeitnah zum Eintritt in den jeweiligen Bildungsgang schriftlich zu beantragen. Dies kann zunächst auch formlos erfolgen.
Für die Prüfung dieses Antrages und die Bewilligung der Leistung ist den bezeichneten Ämtern das Vorliegen der genannten Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Die hierfür benötigten Antragsformulare sind über die Ämter für Ausbildungsförderung bzw. im Internet unter www.bafoeg-brandenburg.de verfügbar.
Die Leistungen der Landesausbildungsförderung werden für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit bewilligt. Der Nachweis über das unveränderte Vorliegen der bisherigen Anspruchsvoraussetzungen ist ungeachtet dessen für jedes Schuljahr des Bildungsganges durch aktualisierte Folgebescheinigungen zu erbringen.
3. Mitwirkungspflichten der Schulen
3.1 Informationspflichten
Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen der Sekundarstufe I und der weiterführenden Schulen mit den beiden förderfähigen Bildungsgängen der Sekundarstufe II sind verpflichtet, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern frühzeitig auf die Möglichkeit der Beantragung von Landesausbildungsförderung (Lafög) hinzuweisen. Hierfür sind geeignete Informationsanlässe wie z. B. Elternabende, Tage der offenen Türen o. ä. zu nutzen. Das MBJS unterstützt die Schulen hierbei durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien (Flyern).
3.2 Nachweispflichten
Das Formular der Schulbescheinigung zum Nachweis der schulischen Anspruchsberechtigung wird von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgestellt. Es enthält die Amtsbezeichnung und Amtsanschrift sowie eine antragsbezogene Bearbeitungsnummer. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der beiden förderfähigen Bildungsgänge stellen sicher, dass die Schulbescheinigung bestätigt und eine Kopie sowie der Rückmeldebogen zur Schülerakte der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers genommen wird (gemäß Anlage 1 Nummer 1.9 der Datenschutzverordnung Schulwesen vom 15. August 2012, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Datenschutzverordnung vom 12. August 2014).
3.3 Meldepflichten
Verlassen Schülerinnen oder Schüler, denen eine entsprechende Schulbescheinigung ausgestellt und die zur Schülerakte genommen wurde, vorzeitig den betreffenden Bildungsgang (sogenannte Schulabbrecher), so ist das auf der Schulbescheinigung bezeichnete Amt für Ausbildungsförderung durch Übersendung des vervollständigten Rückmeldebogens aus der Schülerakte unverzüglich über den konkreten Termin des jeweiligen Schulabbruchs zu informieren (gemäß § 7 Absatz 1 BbgAföG mit Verweis auf § 47 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am 15. Juli 2016 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.