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Rundschreiben 8/15 (RS 8/15)

Rundschreiben 8/15 (RS 8/15)
vom 30. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 19], S.190)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2018 durch Zeitablauf vom 30. Juli 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 19], S.190)

Wahrnehmung der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordination (PONK) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft

0. Neufassung

Der Inhalt der nachstehenden Nummern entspricht dem Rundschreiben 6/12 vom 23. April 2012, das mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft getreten ist.

1. Grundsätze und Ziele

Die IT-Ausstattung an Schulen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Insbesondere in weiterführenden Schulen sind Datennetze heute ein allgemeiner Grundstandard. Dementsprechend haben sich auch der Umfang und die Komplexität der Aufgabe erhöht, die mit der Betreuung der IT-Systeme verbunden sind. Das Spektrum der Aufgaben reicht von der Planung über pädagogisch begründete organisatorische Arbeiten, die Sicherung der technischen Administration bis zur Wartung und Reparatur der Systeme. Diesen Aufgaben müssen sich das Land und die kommunalen Schulträger in der im Brandenburgischen Schulgesetz geregelten Weise stellen.

2. Aufgabenwahrnehmung durch Lehrkräfte

An jeder Schule in öffentlicher Trägerschaft mit entsprechender Ausstattung ist eine Lehrkraft mit der Aufgabe einer pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinatorin oder eines pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordinators (PONK) zu betrauen. Die Schulleitung wählt eine geeignete Lehrkraft aus. Die Befähigung soll dem unter Punkt 3 genannten Aufgabenprofil für PONK entsprechen. Die Betrauung mit der Aufgabe als PONK soll grundsätzlich im Einvernehmen mit der Lehrkraft erfolgen. Sollte an einer Schule keine geeignete Lehrkraft vorhanden sein, kann in Absprache mit dem Staatlichen Schulamt eine Lehrkraft einer anderen Schule die Aufgaben an dieser Schule mit übernehmen.

3. Aufgaben der PONK

Die Tätigkeit der PONK besteht in der Organisation und Koordination des schulbezogenen Einsatzes neuer Medien unter pädagogisch-organisatorischen und didaktisch-methodischen Gesichtspunkten. Die Aufgaben der PONK enthalten keine Schulträgeraufgaben wie technische Administration, technische Wartung und Reparatur. PONK sind für ihre Kolleginnen und Kollegen nicht primär fortbildend und beratend tätig.

Zu den Aufgaben der PONK gehören:

  • Beratung und Planung bei der Schulausstattung mit Hard- und Software in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Schulträger,
  • Organisation des Zugangs zu Hard- und Software sowie insbesondere der Zugangsbeschränkungen zu Netzwerkbereichen,
  • Ansprechpartner für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler zur Regelung von Abläufen bezüglich der Nutzung der IT-Ausstattung der Schule,
  • Mitarbeit bei Datenschutzfragen,
  • Verwaltung und Pflege der Softwarebestände und der damit verbundenen Materialien wie Datenträger, Handbücher und Arbeitsmaterialien an der Schule,
  • Installation und Pflege von Anwendungsprogrammen und Lernsoftware, wobei die Installation von systemnaher Software und Systemsoftware ausdrücklich ausgeschlossen wird,
  • Feststellen und Eingrenzen von Problemen mit Hardware und systemnaher Software,
  • Ansprechpartner für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bei technischen Problemen.

4. Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aufgabenwahrnehmung der PONK

4.1 Anrechnungsstunden

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der pädagogisch-organisatorischen Netzwerkkoordination (PONK) an allen allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg können den Lehrkräften Anrechnungsstunden im Rahmen der jeweils geltenden VV-Anrechnungsstunden gewährt werden.

4.2 Fortbildung und Beratung

Für die PONK werden auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg unterstützende und beratende Arbeitsbereiche eingerichtet.

4.3 Ausstattungsstandards

Im Rahmen der Möglichkeiten wirkt das Land Brandenburg auf die Herausbildung von schulgemäßen und vor allem wartungsarmen Ausstattungsstandards ein. Dabei arbeitet das Land eng mit den entsprechenden Gremien und Arbeitsgruppen der kommunalen Schulträger zusammen.

5. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt zum 1. August 2015 in Kraft und verliert am 31. Juli 2018 seine Gültigkeit.