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Rundschreiben 7/17 (RS 7/17)
Rundschreiben 7/17 (RS 7/17)
vom 5. Mai 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 15], S.194)
Erfordernis eines erweiterten Führungszeugnisses
1. Allgemeines
Grundlage für die an haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiter an Schulen gerichtete Forderung, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, ist die Verpflichtung der Schule, die persönliche Eignung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Wahrung des Wohls der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Gewährleistungspflicht wird gemäß § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) Personen das erweiterte Führungszeugnis erteilt, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder durch eine Tätigkeit Gelegenheit erhalten, in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Die generelle Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis vor Einstellung oder Aufnahme einer Tätigkeit in einer Schule soll die mögliche Gefährdung für die seelische und körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler weitestgehend minimieren.
Soweit Kosten für das erweiterte Führungszeugnis entstehen, sind diese grundsätzlich von den Einstellungsbewerberinnen und -bewerbern bzw. den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen selbst zu tragen (siehe Anlage 1).
2. Personenkreis
Von folgenden Personengruppen ist vor Einstellung in den Landesdienst im Geschäftsbereich des MBJS oder vor Aufnahme einer Tätigkeit an brandenburgischen Schulen ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen:
- Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal,
- Lehramtskandidatinnen/Lehramtskandidaten und
- sonstige für das Land im schulischen Bereich eigenverantwortlich tätige Personen.
Zu den sonstigen für das Land im schulischen Bereich tätigen Personen gehören insbesondere
- im Ganztagsbereich Tätige,
- Praktikanten für schulpraktische Studien außerhalb der universitären Ausbildung der Universität Potsdam (die dortigen Praktikanten werden von der Universität Potsdam nach entsprechenden Regelungen überprüft) und
- Personen, die Arbeitsgelegenheiten (i. S. d. § 16d SGB II) wahrnehmen.
3. Erforderlichkeit/Aktualität des erweiterten Führungszeugnisses
Das erweiterte Führungszeugnis soll bei Einstellungen oder der Aufnahme der Tätigkeit in einer Schule grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein.
Bei Einstellungen von Vertretungslehrkräften nach Nummer 7 der VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV) bzw. im Rahmen der Vertretungsbudgets fordern die staatlichen Schulämter gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BZRG („nicht sachgemäß“) ein erweitertes Führungszeugnis unmittelbar nach der Einstellung an.
Bei einer fortgesetzten sonstigen eigenverantwortlichen Tätigkeit in den Schulen ist zudem nach Ablauf von drei Jahren der Schulleiterin oder dem Schulleiter erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Im Falle von Dienstleistungsverträgen mit Trägern der Jugendhilfe, Vereinen und Verbänden (Ganztagsangebote) sind diese für die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der von ihnen entsandten Personen verantwortlich und werden vertraglich verpflichtet, eine Überprüfung ihres Personals im Sinne der §§ 72a Satz 2 SGB VIII, 30a BZRG auf geeignete Weise in regelmäßigen zeitlichen Abständen sicher zu stellen. Vereine und Verbände, die nicht anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind, müssen für die von ihnen neu entsandten Personen innerhalb von drei Monaten und bei bereits in den Schulen Tätigen alle drei Jahre der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das erweiterte Führungszeugnis vorlegen.
Eine sonstige für das Land im schulischen Bereich eigenverantwortliche Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:
- Lesepaten, die im Rahmen des Unterrichts eingesetzt werden,
- Begleitung von Schulfahrten und Ausflügen,
- Tätigkeiten, die nicht im Rahmen schulischer Veranstaltungen erfolgen, z. B. solche eines Schulfördervereins (Basare, Hoffeste etc.),
- Mediatoren.
Bei einem zeitnahen Übergang (innerhalb von drei Monaten) vom Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg in ein Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis zum Land Brandenburg soll wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Information des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport nach Nummer 15 bzw. Nummer 16 der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) über etwaige Straftaten auf die erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verzichtet werden. Die Geeignetheit kann in der Regel aufgrund der vorhandenen Personalakte festgestellt werden, die zu diesem Zweck aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung der Einstellungsbewerberinnen und -bewerber anzufordern ist.
4. Entscheidung
Einstellungen oder die Ermöglichung der Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit in der Schule erfolgen nur, wenn das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragungen zu einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat enthält. Ein entsprechender Vermerk ist zu den Akten zu nehmen.
Bei anderen Eintragungen in das erweiterte Führungszeugnis entscheidet die/der Dienstvorgesetzte oder die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem staatlichen Schulamt, ob ausnahmsweise eine Einstellung oder die Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit in der Schule unter Berücksichtigung des Anspruchs der Schülerinnen und Schüler auf seelische und körperliche Unversehrtheit verantwortet werden kann. Die Entscheidung ist aktenkundig zu begründen.
5. Inkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 01. April 2017 in Kraft.