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Rundschreiben 4/15 (RS 4/15)

Rundschreiben 4/15 (RS 4/15)
vom 11. Juni 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 11], S.138)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf vom 11. Juni 2015
(Abl. MBJS/15, [Nr. 11], S.138)

Fortsetzung der Arbeit der Schulen unter den Bedingungen des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule“ (PING)

1 Allgemeines und Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für die Schulen, die bereits am Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ teilgenommen haben und für die die Genehmigung erteilt wurde, in der „Anschlussphase“ unter den Bedingungen des Pilotprojektes „Inklusive Grundschule“ weiterzuarbeiten.

2 Wesentliche zu beachtende Regelungen

2.1 Pädagogische Konzeption

Jede Schule führt auf der Grundlage des bestehenden pädagogischen Konzeptes den Entwicklungsprozess fort. Soweit die pädagogische Konzeption Aufgaben von kooperierenden Kinderbetreuungseinrichtungen berührt, sind diese ggf. erneut abzustimmen.

2.2 Aufnahme in die Grundschule

2.2.1 Alle Kinder eines Schulbezirkes, unabhängig davon, ob sie Schwierigkeiten im Lernen, in der emotionalen-sozialen Entwicklung oder der Sprache haben, werden an der örtlich zuständigen Schule aufgenommen. Bei deckungsgleichen Schulbezirken gilt § 4 Absatz 2 der Grundschulverordnung (GV).

2.2.2 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“, „Hören“, „geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ (KSHGA) werden auf der Grundlage der Entscheidung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung gemäß Abschnitt 3 der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts an der örtlich zuständigen Schule auf Elternwunsch aufgenommen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 29 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) gegeben sind.

2.2.3 Die Entscheidung über die Zurückstellung eines Kindes erfolgt entsprechend den Regelungen gemäß § 51 Absatz 1 und 2 BbgSchulG. Durch Beratung der Eltern soll erreicht werden, dass eine Zurückstellung nur dann erfolgt, wenn hierfür ein dringendes Erfordernis vorliegt. Die für das Antrags- und Zurückstellungsverfahren vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zugesandten Verfahrenshinweise sind zu beachten.

2.3 Förderausschussverfahren/Überweisung an Förderschulen oder Förderklassen/Gemeinsamer Unterricht

2.3.1 Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf wird wie bisher gemäß § 6 SopV auf Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüft.

2.3.2 Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und wünschen die Eltern ausdrücklich nicht die Teilnahme des Kindes am gemeinsamen Unterricht, so wird das Kind an eine Förderschule oder Förderklasse aufgenommen.

2.4 Versetzung/Aufrücken/Wiederholen einer Jahrgangsstufe

2.4.1 In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler gemäß § 59 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.

2.4.2 Sofern eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 1 oder 2 aus pädagogischer Sicht unumgänglich ist, erfolgt dies ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer gemäß § 1 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-V). Dies gilt gemäß § 9 Absatz 2 GV entsprechend bei drei Schulbesuchsjahren in der flexiblen Eingangsphase.

2.4.3 In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann gemäß § 59 Absatz 4 Satz 3 BbgSchulG jeweils mit Beginn eines Schuljahres das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an die Stelle der Versetzung treten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Klassenkonferenz und der Elternversammlung dies jeweils mit Beginn eines Schuljahres beschlossen hat.

2.4.4 Für die Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die Regelungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 GV.

2.5 Curriculare Vorgaben

2.5.1 Gemäß § 10 BbgSchulG wird der Unterricht auf Grundlage der Rahmenlehrpläne für die Grundschule erteilt, er wird durch den Einsatz von Kompetenzrastern und ergänzenden curricularen Materialien unterstützt. Dabei bietet die Anwendung der Kompetenzraster die Chance, einen individuellen Überblick über den Lernprozess einer Schülerin oder eines Schülers zu erhalten, um somit die Lernentwicklung einzuschätzen.

2.5.2 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ werden auf der Grundlage des Rahmenlehrplans "Lernen" unterrichtet.

2.6 Leistungsdokumentation/Leistungsbeobachtung

2.6.1 Gemäß § 5 Absatz 4 GV erfolgt in den Jahrgangsstufen 1, 3 und 5 in den ersten sechs Unterrichtswochen für jede Schülerin und jeden Schüler eine individuelle Lernstandsanalyse auf der Basis der durch das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg erarbeiteten Materialien (ILeA).

2.6.2 Die Ergebnisse der individuellen Lernstandsanalyse, einschließlich der Anwendung der Kompetenzraster und weiterer curricularer Materialien fließen in einen individuellen Lernplan ein. Der individuelle Lernplan ist halbjährlich fortzuschreiben, er ist ein wesentlicher Bestandteil der Lernentwicklungsdokumentation gemäß § 5 Absatz 4 GV.

2.7 Leistungsbewertung

2.7.1 In der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule erfolgt die Leistungsbewertung gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 BbgSchulG in Form einer schriftlichen Information zur Lernentwicklung. In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 können gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten. Hierfür ist es notwendig, dass die Elternversammlung und die Klassenkonferenz im Einvernehmen entsprechende Beschlüsse fassen. Sie werden vor ihrer Beschlussfassung über die Zielsetzung der individuellen Förderung und der individualisierten Aussage der schriftlichen Information zur Lernentwicklung gemäß Anlage 1 der VV-Zeugnisse in der Regel durch die Schulleitung informiert.

Es besteht die Möglichkeit, die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung als indikatorenorientiertes Zeugnis zu erstellen. Näheres ist in einem gesonderten Rundschreiben geregelt.

Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz, in welcher Form die Zeugnisse erteilt werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, werden die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung wie bisher auf der Grundlage der VV-Zeugnisse erteilt.

2.7.2 Bei der Bewertung der Leistungen anhand von Notenstufen gelten die Bewertungskriterien für die Grundschule gemäß VV-Leistungsbewertung. Neben der Erstellung eines Notenzeugnisses zum Schuljahresende wird angeregt, zusätzlich eine schriftliche Einschätzung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen zu erstellen, die insbesondere die individuellen Stärken der Schülerin oder des Schülers beschreibt. Die schriftliche Einschätzung ist nicht Bestandteil des Zeugnisses. Entsprechend kann auch bei der Leistungsbewertung gemäß § 57 Absatz 1 Satz 4 BbgSchulG im laufenden Schuljahr verfahren werden.

2.7.3 Für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ wird gemäß der Regelungen zum gemeinsamen Unterricht, die Leistung auf Grundlage des Rahmenlehrplans "Lernen" bewertet.

3 Sonstige Bestimmungen

3.1 Ausstattungsmodalitäten

3.1.1 Die Ausstattung der Schulen richtet sich nach der VV-Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.

3.1.2 Jede Schule wird mit 3,5 Lehrerwochenstunden (LWS) je Schülerin und Schüler bezogen auf fünf Prozent der Gesamtschülerschaft in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 zusätzlich ausgestattet.

Diese sind für

  • die Ausstattung für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Schwerpunkten „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“, die im gemeinsamen Unterricht lernen,
  • die zusätzliche Ausstattung für die sonderpädagogische Begleitung in Klassen der flexiblen Eingangsstufe gem. Anlage 4 Nummer 1 der VV-Unterrichtsorganisation und
  • die Ausstattung für die Förderdiagnostische Lernbeobachtung

zu verwenden. Die zusätzlich zur Verfügung stehenden Stunden sind nach Möglichkeit durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen zu erteilen.

3.1.3 Die Ausstattung gilt für die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Sie soll von der Schule individuell und den Erfordernissen entsprechend den Klassen und Jahrgangsstufen zugeordnet werden.

3.2 Klassenbildung

3.2.1 Die Klassenbildung richtet sich nach den Regelungen der VV-Unterrichtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.

3.2.2 Für die Neubildung von Klassen wird ein oberer Wert der Bandbreite von 25 Schülerinnen und Schülern festgelegt.

3.2.3 Bei deckungsgleichen Schulbezirken bestimmt sich das Verfahren bei Übernachfrage nach § 4 Absatz 1 und 2 GV. Das Landesamt für Schule und Lehrerbildung unterstützt die Eltern durch Beratung über noch freie Kapazitäten.

3.2.4 Bestehende Klassen werden in der Regel nicht geteilt.

3.3 Feststellungsverfahren

3.3.1 Für die Förderschwerpunkte „Lernen“, „emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ sollen keine Feststellungsverfahren nach § 3 SopV durchgeführt werden. Der Elternwunsch auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens und Aufnahme in eine Förderschule gemäß § 30 Absatz 2 BbgSchulG und § 3 SopV bleibt unberührt.

3.3.2 Vor Einleitung des Übergangsverfahrens in die Sekundarstufe I ist ein Feststellungsverfahren für Schülerinnen und Schüler durchzuführen, bei denen eine formale Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten LES bisher nicht erfolgte, aber vermutet wird, dass ein solcher Förderbedarf besteht und auch in der Sekundarstufe I weiter bestehen wird.

3.4 Inklusionskoordinatorin/Inklusionskoordinator

Jede Schule kann eine Lehrkraft als Inklusionskoordinatorin oder Inklusionskoordinator benennen. Diese oder dieser steuert den schulinternen Prozess, der aufgrund der Heterogenität der sich an der Schule befindenden Schülerschaft vorliegt. Hierbei sollen die Ergebnisse der Beratungen der Schulgremien, insbesondere der an der Schule fungierenden Steuergruppe Inklusion, die Zielsetzung der Schulleitung und das pädagogische Konzept der Schule zur Umsetzung der „Schule für alle“ in den Steuerungsprozessen einbezogen werden. Die oder der Inklusionskoordinator ist für die Zusammenarbeit mit den Beraterinnen und Beratern mit dem Aufgabenschwerpunkt Inklusion zuständig und fungiert als Ansprechpartner für die Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle sowie bei externen Beratungsgesprächen.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 01. August 2015 in Kraft und am 31. Juli 2017 außer Kraft.