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Rundschreiben 4/14 (RS 4/14)

Rundschreiben 4/14 (RS 4/14)
vom 18. März 2014
(Abl. MBJS/14, [Nr. 3], S.29)

Außer Kraft getreten am 1. Februar 2018 durch Rundschreiben 2/18 vom 31. Januar 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 3], S.16)

Dienst- und Fortbildungsreisen in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen  

Mit diesem Rundschreiben werden für die Landesbediensteten in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) die wesentlichen Grundsätze und Zuständigkeiten für Dienst- und Fortbildungsreisen bekannt gegeben sowie das Antragsverfahren, die Durchführung und die Abrechnung geregelt. Diese Regelungen ergehen in Ergänzung zur aktuellen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BbgBRKGVwV) und den sonstigen Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen (MdF) zum Reisekostenrecht in der jeweils geltenden Fassung.

1. Dienstreisen, Fortbildungsreisen

1.1 Rechtsgrundlage für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005. Es gewährt den Dienstreisenden einen Anspruch auf Reisekostenvergütung und bestimmt deren Art und Umfang ausschließlich.

1.2 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (auch am Dienst- oder Wohnort), die von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort kann auf die Schriftform verzichtet werden. Die Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss grundsätzlich vor deren Antritt vorliegen.

1.2.1 Bei einer Anordnung wird die/der Dienstreisende von der zuständigen Stelle angewiesen, ein bestimmtes Dienstgeschäft zu erledigen.

1.2.2 Eine Genehmigung ist die Zustimmung der zuständigen Stelle zu einer von der/dem Dienstreisenden beantragten Dienstreise.

1.2.3 Dienstreisen dürfen nur angeordnet, genehmigt oder - bei generellen Genehmigungen - durchgeführt werden, wenn sie dienstlich notwendig sind, der Zweck nicht auf andere Weise (zum Beispiel durch Schriftwechsel oder Telefonat) erreicht werden kann und entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.

1.2.4 Die Dauer der Dienstreise und die Anzahl der Teilnehmer sind auf das zur Ausführung des Dienstgeschäfts unumgängliche Maß zu beschränken.

1.2.5 Fortbildungsreisen sind Reisen zu Fortbildungsmaßnahmen, deren Erstattung - mit Ausnahme bei den Lehrkräften - sich nach den allgemeinen Erstattungsrichtlinien richtet. Für die Fortbildungsreisen der Lehrkräfte richtet sich die Kostenerstattung nach den vom MBJS gesondert bekannt gegebenen Regelungen.

1.2.6 Die Kosten für Dienst- und Fortbildungsreisen sind so niedrig wie möglich zu halten. Dienstreisende sind verpflichtet, sich vor Antritt über die zweckmäßigsten Beförderungsmöglichkeiten und die bestehenden Verkehrsverbindungen selbst zu informieren und dabei den Ablauf des Dienstgeschäfts im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten und des Zumutbaren so zu gestalten, dass zusätzliche Reisetage vermieden werden. Daneben sind die Dienstreisenden verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Ermäßigungen und Sondertarife in Anspruch zu nehmen.

1.5 Gemäß den reisekostenrechtlichen Bestimmungen ist grundsätzlich der Beginn einer Dienstreise ab 6.00 Uhr (Verlassen der Wohnung) und die Beendigung einer Dienstreise bis um 24.00 Uhr (Betreten der Wohnung) zumutbar.

Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist. Entsprechendes gilt auch, wenn die Dienstreise innerhalb des Arbeitszeitrahmens der gleitenden Arbeitszeit (Rahmenarbeitszeit) an der Dienststätte hätte angetreten oder beendet werden können. Als Rahmenarbeitszeit gilt der in Arbeitszeitregelungen genannte Zeitrahmen der werktäglichen regelmäßigen Arbeitszeit für Vollbeschäftigte. Der zeitliche Umfang der Rahmenarbeitszeit (Uhrzeit von - bis) ist vom Dienstreisenden im Erstattungsantrag Reisekosten im Feld “Ergänzende Ausführungen“ anzugeben. Für Bedienstete, für die keine Regel- oder Rahmenarbeitszeit vereinbart ist (z. B. Lehrkräfte) gilt für den Antritt oder die Beendigung einer Dienstreise an der Dienststätte die Zeit von 7:30 bis 16:00 Uhr.

Innerhalb der Regelarbeitszeit ist es dem Dienstreisenden auch zuzumuten ein verfügbares Dienstkraftfahrzeug für die Durchführung einer Dienstreise an der Dienststätte bzw. am Standort des zuständigen Fahrzeugpools zu übernehmen bzw. abzugeben, sofern von ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wirtschaftlicher ist.

1.5.1 Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften am/zum Dienst- oder Wohnort, die während der Rahmenarbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss hieran an der Dienststätte angetreten und an der Wohnung - ohne dass die Dienststätte erneut aufgesucht wird - beendet werden, werden wie mit privaten Reisen verbundene Dienstreisen behandelt; hierbei ist die Beendigung der Dienstreise an der Wohnung außerhalb der Rahmenarbeitszeit ohne Belang. In diesen Fällen sind nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten erstattungsfähig. Entsprechendes gilt für Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften am/zum Dienst- oder Wohnort, die vor Arbeitsaufnahme an der Wohnung angetreten und während der Rahmenarbeitszeit an der Dienststätte beendet werden. Diese Regelung gilt nur für Dienstreisende, die arbeitstäglich an ihren Wohnort (Pendler) bzw. zu ihrer Wohnung zurückkehren.

1.5.2 Bei Dienstreisen zur Erledigung regelmäßiger und gleichartiger Dienstgeschäfte gilt abweichend von Nummer 1.5.1 auch der auswärtige Geschäftsort innerhalb des Einzugsgebietes der Wohnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes) als Dienstort, sofern das zu erledigende Dienstgeschäft für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorher nach einem grundsätzlich nicht veränderbaren Dienst- oder Einsatzplan bestimmt ist. Art und Umfang sowie Zeitrahmen und Ort müssen sich unzweifelhaft aus dem Dienst- oder Einsatzplan ergeben. Als regelmäßig wird ein Dienstgeschäft angesehen, wenn es während des Sechsmonatszeitraums mindestens einmal wöchentlich zu erledigen ist; gleichartig ist ein Dienstgeschäft, wenn es sich wiederholend nach Inhalt und Dauer hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen des regelmäßigen und gleichartigen Dienstgeschäftes müssen nebeneinander erfüllt sein. Die Regelungen der Nummer 1.5.1 sind in diesen Fällen entsprechend anzuwenden. Diese Regelung kann insbesondere bei Lehrkräften mit Unterrichtsverpflichtungen an verschiedenen Schulen, Seminarleiter/innen und Lehrkräften im Referendariat ihre Anwendung finden.

1.6 Keine Dienstreisen im Sinne des BRKG sind Reisen der Mitglieder der Personal-, Jugend- und Schwerbehindertenvertretung sowie des Lehrerrates zur Erfüllung der ihnen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (PersVG) oder dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) obliegenden Aufgaben. Entsprechende Reisen bedürfen keiner Genehmigung. Für die Teilnahme an Schulungen gemäß § 46 PersVG ist ein Antrag auf Freistellung an die zuständige Dienststelle zu richten. Die Kostenübernahme beschränkt sich auf Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben tatsächlich notwendig sind. Die Erstattung der Reisekostenvergütung erfolgt auf der Grundlage des BRKG.

2. Genehmigung von Dienst- und Fortbildungsreisen

2.1 Generelle Genehmigung von Dienstreisen

2.1.1 Als generell genehmigt gelten die Dienstreisen

  1. der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen innerhalb des Landes Brandenburg und nach Berlin; im Vertretungsfall geht die generelle Genehmigung auf die/den jeweiligen Vertreterin/Vertreter über;
  2. der Schulrätinnen und Schulräte innerhalb ihres Schulaufsichtsbereichs sowie bei dienstlichen Veranstaltungen auf Veranlassung des MBJS;
  3. der Schulvisitatorinnen und Schulvisitatoren zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulvisitation des Landes Brandenburg;
  4. der Seminarleiterinnen und Seminarleiter am Landesinstitut für Lehrerbildung für Fahrten zu den Seminarveranstaltungen, Ausbildungsschulen, zweiten Staatsprüfungen und zu Dienstberatungen am jeweiligen Standort des Landesinstituts für Lehrerbildung; 
  5. der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs ihres staatlichen Schulamtes; 
  6. aus Anlass einer Einstellung, sofern eine Einstellungsverfügung vorliegt;
  7. aus Anlass von Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen aus dienstlichen Gründen, entsprechend den von der zuständigen personalbearbeitenden Stellen ergangenen Personalverfügungen;
  8. zur Wahrnehmung eines Termins vor Gericht als bestellter Vertreter des Landes, wenn eine gerichtliche Ladung vorliegt. 

2.1.2 Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen können für bestimmte Personen und Bereiche in begründeten Ausnahmefällen, die aktenkundig zu machen sind, weitere generelle Dienstreisegenehmigungen bzw. -anordnungen erteilen.

2.1.3 Ungeachtet der generellen Genehmigung zur Durchführung eines auswärtigen Dienstgeschäftes - die lediglich die Beantragung jeder einzelnen Dienstreise entbehrlich macht - ist die zuständige Mittelverwalterin bzw. der zuständige Mittelverwalter vor Antritt der Dienstreise über die beabsichtigte Durchführung der Dienstreise zu unterrichten. Sofern die auswärtigen Dienstgeschäfte anhand von Dienst- oder Einsatzplänen erkennbar sind (z. B. Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtungen an verschiedenen Schulen) kann auf eine zusätzliche Unterrichtung des Mittelverwalters verzichtet werden.

2.2 Genehmigungspflichtige Dienst- und Fortbildungsreisen

Im Übrigen bedürfen Dienst- und Fortbildungsreisen der Genehmigung wie folgt:

2.2.1 Durch die Leiterin bzw. den Leiter der fachaufsichtführenden Abteilung des MBJS:

Inlands- und Auslandsdienstreisen sowie Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie der Schulvisitation.

2.2.2 Durch die Leiterinnen bzw. den Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen:

Inlands- und Auslandsdienstreisen sowie Fortbildungsreisen der Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit; sofern im Bereich der staatlichen Schulämter die Genehmigungsbefugnis von Dienstreisen gemäß Nummer 2.2.3 nicht auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen worden ist. 

2.2.3 Durch die Schulleiterinnen und Schulleiter:

Inlands- und Auslandsdienstreisen der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals nach Maßgabe der ihnen übertragenen Befugnisse1.

2.3 Abordnung oder Zuweisung bei Fortbildungsmaßnahmen

Liegt die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im ausschließlichen dienstlichen Interesse oder wird die Teilnahme angeordnet, sind die Beschäftigten abzuordnen oder ggf. zuzuweisen. Die Entscheidung darüber wird von der Dienstvorgesetzten bzw. vom dem Dienstvorgesetzten2 verfügt.

3. Antragstellung bei Dienst- und Fortbildungsreisen

3.1  Genehmigungspflichtige Dienstreisen sind rechtzeitig, in der Regel mindestens eine Woche (Auslandsreisen drei Wochen) vor Reiseantritt, schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Dienstreiseantrag auf dem Dienstweg über die zuständige Mittelverwalterin bzw. den zuständigen Mittelverwalter zu beantragen. Fortbildungsreisen sind ebenfalls rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor dem Reiseantritt mit dem dafür vorgesehenen Fortbildungsantrag auf dem Dienstweg zu beantragen.

3.2.1 Bei Dienstreisen sind im Antrag die dienstliche Notwendigkeit und der Umfang zu begründen. Dem Antrag sind auch bei Fortbildungsreisen möglichst ergänzende Unterlagen (zum Beispiel Einladungsschreiben, Tagungsprogramme) beizufügen. 

4. Durchführung der Dienstreise

4.1 Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel sind alle Verkehrsmittel, die der Personenbeförderung dienen und zu feststehenden Zeiten - nach Fahrplan - zwischen bestimmten Punkten verkehren (Flugzeug, Eisenbahn, Linienbus, Linienschiff und Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs).

4.1.1 Die Notwendigkeit zur Flugzeugbenutzung kann nur unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und bei besonderen dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen anerkannt werden. Dabei dürfen nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet werden.

Liegen keine besonderen Gründe vor, werden Flugkosten maximal in der Höhe der Kosten für die Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.

Bei der Beschaffung von Flugtickets sind bestehende Rahmenverträge der Landesregierung und sonstige Einsparmöglichkeiten (sogenannte Billigfluglinien, Frühbucherrabatt, etc.) zu nutzen.

4.1.2 Bei Eisenbahnbenutzung sind alle möglichen Fahrpreisermäßigungen (Bahncard, Großkundenticket der Deutschen Bahn AG, elektronisches Ticket) zu nutzen. Erstattet werden grundsätzlich nur die Kosten für die zweite Wagenklasse, im Übrigen gilt Tz. 4.1.3 der BbgBRKGVwV. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent. können auch die Kosten für die erste Wagenklasse erstattet werden.

Dienstreisende, die häufig mit der Bahn fahren und bei denen sich die Anschaffung einer Bahncard von den Kosten her amortisiert, können über ihre abrechnende Stelle eine sog. BahnCardBusiness beantragen, die auch für private Fahrten genutzt werden kann.

4.1.3 Für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr können in den Dienststellen für das Tarifgebiet des jeweiligen Dienstortes Fahrausweise vorrätig gehalten werden. In anderen Orten sind die Fahrausweise durch den Dienstreisenden selbst zu beschaffen.

4.1.4 Bei Fahrten mit der Eisenbahn und im öffentlichen Personennahverkehr sind die Dienstreisenden verpflichtet, privat beschaffte Netz- bzw. Zeitkarten oder Fahrausweise für schwerbehinderte Menschen zu nutzen. Eine anteilige Kostenerstattung der dienstlich genutzten privaten Fahrausweise ist nicht möglich.

4.2 Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges (zum Beispiel PKW, Motorrad) wird den Dienstreisenden als Auslagenersatz für jeden gefahrenen Kilometer eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Verkehrsübliche Strecken sind alle Verkehrswege, auf denen die auswärtige Dienststelle/Dienststätte und bei der Rückkehr die Wohnung/Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann; dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg die/der Dienstreisende persönlich benutzt. Als maßgebliche Strecke ist im Regelfall nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung/Dienststätte und auswärtiger Dienststelle/Dienststätte anzusehen. Längere Strecken können berücksichtigt werden, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (beispielsweise Stau, Straßenbaumaßnahmen, offensichtlich verkehrsgünstiger, etc.) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden, wenn hierdurch eine - im Verhältnis zur kürzesten Straßenverbindung - erhebliche Fahrzeitverkürzung erzielt wird. 

Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug von der Wohnung zum Geschäftsort steht Dienstreisenden nicht zu, wenn sie, um ihren regelmäßigen dienstlichen Verpflichtungen nachkommen zu können, täglich wechselnd zu einer von mehreren im Dienstort liegenden Dienststellen/Dienststätten bzw. anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes fahren müssen und von dort nach Erledigung des Dienstgeschäftes - ohne dass die (Beschäftigungs-) Dienststätte aufgesucht wird - zu ihrer Wohnung zurückkehren. Erstattungsfähig sind in diesen Fällen nur die für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden zusätzlichen Kosten entsprechend den §§ 4 und 5 BRKG; die Gewährung des Tagegeldes nach § 6 BRKG bleibt unberührt. Als täglich wechselnd wird ein Dienstgeschäft auch angesehen, wenn es mindestens einmal wöchentlich zu erledigen ist. Entsprechendes gilt für Dienstreisende, die am Dienstort wohnen und für Dienstreisen aus Anlass einer Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung.

4.2.1 Die Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 5 Abs. 1 BRKG 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro je Dienstreise.

Eine Sachschadenhaftung des Landes Brandenburg ist in den Fällen des § 5 Abs. 1 BRKG grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Dienstreise in alleiniger Entscheidung des Dienstreisenden liegt. Die Dienstreisenden sind vor Antritt der Dienstreise hierauf hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

Abweichend von diesem Grundsatz kann den Bediensteten der nachfolgend genannten Personenkreise im Rahmen ihrer regelmäßig durchzuführenden Dienstreisen, bei denen die Zeit und der Anlass im Vorhinein festgeschrieben ist, Sachschadenersatz nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden:

  • Lehrkräfte mit Unterrichtsverpflichtungen an verschiedenen Schulen,
  • Seminarleiterinnen und Seminarleiter in Ausübung ihrer Seminartätigkeit,
  • Lehramtskandidaten.

4.2.2 Entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 BRKG kann auf Antrag an der Nutzung eines privaten Kraftwagens (keine anderen motorgetriebene Fahrzeuge wie bspw. Motorräder) ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt werden. In diesem Fall wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer erstattet. Das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges muss vor Antritt der Dienstreise im Rahmen der Genehmigung oder Anordnung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Zuständig hierfür sind die in den Nummern 2.2.1 - 2.2.3 genannten Personen, sofern die entsprechenden Dienstreisen innerhalb der eigenen Zuständigkeit bzw. des Zuständigkeitsstranges (z. B. Schule - Staatliches Schulamt) abgerechnet werden. Für Dienstreisen die bei anderen Stellen abgerechnet werden (zum Beispiel Fahrten im Rahmen der Schulvisitation im LISUM oder Fahrten der Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter im LaLeb) muss die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses bei der für die Abrechnung zuständigen Stelle erfolgen.

Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftwagens im Sinne des § 5 Abs. 2 BRKG kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn einer der nachfolgenden Gründe zutrifft:

  • Eine dienstliche Jahresfahrleistung, für die Wegstreckenentschädigung gewährt wird, von mindestens 6.000 Kilometer zu erwarten ist und auch erbracht wird. Wird keine entsprechende Jahresfahrleistung erwartet, kann eine entsprechende Anerkennung auch dann erfolgen, wenn aufgrund der Arbeitssituation vermehrt Fahrten mit einem privaten Kraftwagen in einzelnen Monaten durchgeführt werden müssen und eine monatliche Fahrleistung von 500 km zu erwarten ist und auch erbracht wird. In beiden vorgenannten Fällen ist die Führung und Kontrolle eines Fahrtenbuches notwendig. Alternativ kann bei der Benutzung eines IT unterstützen Abrechnungsverfahrens als Nachweis für die Fahrleistungen eine prüfbare Auflistung der erstattbaren Wegstrecken heran gezogen werden. Die Zahlung einer entsprechenden erhöhten Wegstreckenentschädigung erfolgt in diesen Fällen unter Vorbehalt einer evtl. Rückforderung, falls die entsprechende Fahrleistung nicht erreicht wird. Sofern die notwendigen Fahrleistungen nur aufgrund der Fahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit in versch. Funktionen (beispielsweise Lehrkraft mit Unterrichtsverpflichtungen an verschiedenen Schulen und Mitglied im Hauptpersonalrat) erreicht werden kann, hat die/der Dienstreisende das erhebliche dienstl. Interesse bei einer der für die Abrechnung zuständigen Stellen zu beantragen. Diese Stelle muss durch Zusendung einer Kopie des Anerkennungsbescheides die andere/anderen für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller maßgebliche/maßgeblichen Abrechnungsstelle/Abrechnungsstellen entsprechend informieren. Darüber hinaus muss durch Addition der in den einzelnen Funktionen zurückgelegten Kilometern sichergestellt werden, dass die für die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses notwendigen “Gesamtfahrleistungen“ erbracht worden sind.
  • Das Dienstgeschäft bei der Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht.
  • Schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck - kein persönliches Reisegepäck - mitzuführen ist.
  • Nur die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht in dieser Zeit erledigt werden könnten.  
  • Eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen -aG- vorliegt.

Die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftwagens in den zuletzt genannten Fällen, die nicht vom Erreichen eines bestimmten Fahrleistung abhängig ist, kann für den Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte getroffen werden. Ein Fahrtenbuch muss in diesen Fällen nicht geführt werden; die geltend gemachten Gründe für die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses sind von der/dem Dienstreisenden bzw. dem Dienstreisenden nachzuweisen.

Bei Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftwagens kann im Schadensfall Sachschadenersatz nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden. Sofern die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses vom Erreichen einer Jahresfahrleistung von 6.000 Kilometern oder einer monatlichen Fahrleistung von 500 Kilometern abhängig ist, erfolgt die Zahlung eines Sachschadenersatzes ebenfalls unter einem entsprechenden Rückforderungsbehalts, falls die entsprechende Fahrleistung nicht erbracht wird und bei einer Fahrt, bei der ein Sachschaden eingetreten ist, auch kein anderer Grund, der die Anerkennung eines erheblichen dienstl. Interesses rechtfertigen würde, vorgelegen hat. 

Für Zu- und Abgänge zu den Hauptverkehrsmitteln und für Dienstreisen aus Anlass der Abordnung, insbesondere im Rahmen der Aus- und Fortbildung, ist ein erhebliches dienstliches Interesse grundsätzlich nicht anzuerkennen. Sofern hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen wird, sind die Gründe aktenkundig zu machen.           

4.3 Die Inanspruchnahme von Dienstkraftfahrzeugen geht der Benutzung privater Kraftfahrzeuge vor und bestimmt sich insbesondere nach der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Ministeriums der Finanzen und den Verfahrensregelungen der Behörden und Einrichtungen bzw. für die liegenschafts- oder dienstortbezogenen Kraftfahrzeugpools. Die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung kommt daher nur in Betracht, wenn ein Dienstkraftfahrzeug nachweisbar für die Durchführung einer Dienstreise nicht zur Verfügung gestanden hat, die Dienstreise nicht innerhalb der Regelarbeitszeit von der Dienststelle aus realisiert werden konnte oder die Inanspruchnahme eines Dienstkraftfahrzeuges nachweislich unwirtschaftlich wäre.

4.4 Fahrkosten für Strecken, die mit anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (Taxi, Mietwagen) zurückgelegt werden, sind nur dann erstattungsfähig, wenn für deren Benutzung triftige Gründe vorliegen. Die Benutzung dieser Beförderungsmittel ist in der Reisekostenabrechnung zu begründen. Liegt ein triftiger Grund nicht vor, wird nur eine Wegstreckenentschädigung gemäß Nummer 4.2.1 gewährt.

4.4.1 Triftige Gründe liegen unter anderem vor, wenn

  1. regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht verkehren und dem Dienstreisenden das Zurücklegen einer Fußstrecke von mehr als zwei Kilometer nicht zugemutet werden kann,
  2. die/der Dienstreisende ein Dienstgeschäft an einem Ort erledigen muss, den sie/er mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel nicht zeitgerecht erreichen kann,
  3. der/dem Dienstreisenden die Mitnahme des notwendigen persönlichen oder dienstlichen Gepäcks nach Gewicht (grundsätzlich über 25 kg) und Umfang nicht zugemutet werden kann, oder
  4. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der Beginn oder das Ende der Dienstreise außerhalb der zumutbaren Abfahrts- und Ankunftszeiten (Nummer 1.5) läge.

4.4.2 Die Unkenntnis der/des Dienstreisenden über die örtlichen Verkehrsverhältnisse ist wie die Wetterverhältnisse für sich allein kein triftiger Grund für die Benutzung eines anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

5. Tage- und Übernachtungsgeld

5.1.1 Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 BRKG. Die Höhe des Tagegeldes ist nach Stundensätzen gestaffelt und beträgt zur Zeit bei der Dauer einer Dienstreise

von mehr als 8 Std. bis unter 24 Std. 12,- Euro
von 24 Std. 24,- Euro

5.1.2 Dienstreisenden, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein entstehen, erhalten anstelle der unter 5.1.1 genannten Regelsätze unter Anwendung von § 9 Abs. 1 BRKG eine reduzierte Aufwandsvergütung. Geringere Aufwendungen entstehen im Regelfall dann, wenn der Dienstreisende nicht auf die Einnahme der Verpflegung in einer Gaststätte angewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Einnahme der Mahlzeiten zu einem gegenüber der Gaststättenverpflegung verbilligten Preis (z. B. in einer Kantine) möglich ist. Die Möglichkeit einer Kantinenverpflegung im Geschäftsbereich ist zumindest beim MBJS und im LISUM gegeben. Sofern die Nutzung einer Kantine auch an anderen auswärtigen Geschäftsorten möglich ist, muss dies in der Reisekostenabrechnung angegeben werden.

Die Höhe der reduzierten Aufwandsvergütung ist ebenfalls nach Stundensätzen gestaffelt und beträgt zur Zeit bei der Dauer einer Dienstreise

von mehr als 8 Std. bis unter 14 Std. 6,- Euro
von 14 Std. bis unter 24 Std. 9,- Euro
von 24 Std. 12,- Euro.

5.2 Für eine notwendige Übernachtung während der Dienstreise erhalten die Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BRKG. Pauschal wird hierfür ein Betrag in Höhe von 20.- Euro je Nacht erstattet. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind und nachgewiesen werden.

6. Abrechnungsverfahren bei Dienst- und Fortbildungsreisen

6.1 Dienst- und Fortbildungsreisen sind zeitgerecht nach deren Beendigung abzurechnen. Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist der zuständigen mittelbewirtschaftenden Stelle schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Für die Beantragung der Reisekostenvergütung besteht eine Ausschlussfrist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienst- bzw. Fortbildungsreise.

6.1.1 Der Abrechnungsvordruck ist von den Dienst- oder Fortbildungsreisenden sorgfältig und vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Die mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Angaben einzusetzen, zu verändern oder zu ergänzen.

6.1.2 Die maßgeblichen Kostenbelege sind von den Dienst- oder Fortbildungsreisenden der Abrechnung beizufügen, sofern die Ausgaben den Betrag von 10 Euro je Tag übersteigen.

6.1.3 Nach Berechnung der Reisekostenvergütung durch die Reisekostenstelle erhält die/der Dienstreisende eine schriftliche oder elektronische Kopie der Reisekostenabrechnung, wenn ein IT unterstütztes Abrechnungsprogramm genutzt wird. Wird ein solches Abrechnungsprogramm nicht genutzt, ist eine entsprechende Kopie der/dem Dienstreisenden nur auf dessen Antrag zur Verfügung zu stellen.

6.2 Angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerbern innerhalb des Geschäftsbereichs des MBJS sind Dienstreisen und werden in der Dienststelle abgerechnet, bei der der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung tätig war.

Externen Bewerbern gegenüber ist entsprechend dem Rundschreiben des MdF vom 23. August 2005 (Gesch-Z: 45.5 -2704 - 11.3-) die Erstattung der Kosten der Vorstellungsreise in der Regel auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Erstattung der Kosten für die Vorstellungsreise durch die Dienststelle der zu besetzenden Stelle entsprechend den Bestimmungen des v. g. MdF-Rundschreibens möglich.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie Zweifelsfälle, in denen keine bedenkensfreie Entscheidung möglich ist, sind dem MBJS mit einer Stellungnahme und den Unterlagen - bei Abrechnungen mit allen Belegen - auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen.

7.2 Für die Beantragung, Genehmigung und Erstattung von Schulfahrten gelten die gesondert vom MBJS erlassenen Regelungen.

7.3 Innerhalb der jeweiligen Dienststellen können die in dieser Regelung genannten Zuständigkeiten mit Zustimmung des MBJS ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und zum 31. Dezember 2018 außer Kraft.


1 vgl. Nummer 2 VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV).

2 gemäß Nummer 8 Buchst. f DAÜVV ist dies in den genannten Schulen die Schulleiterin/der Schulleiter