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Rundschreiben 3/18 (RS 3/18)

Rundschreiben 3/18 (RS 3/18)
vom 19. Februar 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 5], S.58)

Außer Kraft getreten am 30. Oktober 2020 durch Rundschreiben 20/20 vom 8. Oktober 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 38], S.380)

Rundschreiben zur Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV)

1 Zusammenarbeit der Lehrkräfte

Mit der Erteilung von Unterricht in Vorbereitungsgruppen und Förderkursen beauftragte Lehrkräfte sind im Fall der Entscheidung über

  1. den Wechsel der Schülerinnen und Schüler in eine höhere Jahrgangsstufe,
  2. die Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe sowie
  3. die Integration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse einzubeziehen.

2 Aufnahme in die Schule

Alle fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter und Vorbildung entsprechenden Jahrgangsstufe unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden.

Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen schulische Förderung gemäß der §§ 5 und 6 EinglSchuruV.

2.1 Einzureichende Dokumente bei Schulaufnahme

Grundlagen für die Aufnahme in die Schule sind:

  1. in der Regel Zeugnisse aus dem Herkunftsland,
  2. der Nachweis einer schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 im Vergleich mit § 45 Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) und § 4 Absatz 4 Grundschulverordnung (GV) sowie
  3. falls vorhanden das Portfolio aus der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE).

Für die Anerkennung schulischer Abschlüsse, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, ist landesweit das Staatliche Schulamt Cottbus zuständig.

Kontakt:

Staatliches Schulamt Cottbus
Blechenstraße 1
03046 Cottbus
Tel.: 0355 48660

Die Aufnahme in die Schule erfolgt gemäß den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die in der Erstaufnahmeeinrichtung an einem Sprachförderkurs teilgenommen haben, ist auch das Portfolio einzubeziehen.

2.2 Aufnahme in die Primarstufe

Unzureichende oder geringe Deutschkenntnisse stellen keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule dar.

Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 1 aufgenommen werden, nehmen grundsätzlich vollumfänglich am Unterricht ihrer Regelklasse gemäß Kontingentstundentafel teil. Wenn die deutschen Sprachkenntnisse fehlen oder so gering sind, dass sie für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse nicht ausreichen, nehmen sie an den Sprachfördermaßnahmen gemäß § 6 EinglSchuruV teil.

2.3 Aufnahme in die Sekundarstufe I

In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Näheres regelt die Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I.

Eine Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen bereits erworbenen Hauptschulabschluss/eine bereits erworbene Berufsbildungsreife nachgewiesen werden. Das ist der Fall, wenn bei außerhalb des Landes Brandenburg/der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschlüssen die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife durch die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus festgestellt wurde.

2.4 Verfahren zur Antragstellung auf Höherstufung

Wenn die deutschen Sprachkenntnisse der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe erwarten lassen, kann auf Antrag der Eltern der Wechsel in eine höhere Jahrgangsstufe durch die Klassenkonferenz beschlossen werden.

Die Eltern sind im Vorfeld der Antragstellung durch die unterrichtende Klassenlehrkraft über die Lernentwicklung sowie über die Aussicht auf eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in einer höheren Jahrgangsstufe zu informieren. Hierzu stimmt sich die unterrichtende Lehrkraft mit der Klassenlehrkraft der aufnehmenden Klasse ab.

Nach Abschluss des Antragverfahrens und Beschluss der Klassenkonferenz teilt die Klassenlehrkraft der aufnehmenden Klasse den antragstellenden Eltern die Entscheidung zum Übergang in die höhere Jahrgangsstufe mit.

3 Sprachfördermaßnahme Vorbereitungsgruppe

3.1 Einrichtung von Vorbereitungsgruppen im Primarstufenbereich

In den Jahrgangsstufen 2 und 3 ist die Einrichtung von Vorbereitungsgruppen nachrangig zu denen von Förderkursen vorzunehmen.

3.2 Teilnahme am Regelunterricht

Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 2 und 3 nehmen bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule am Deutschunterricht teil.

3.3 Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe

Bei den in § 5 Absatz 2 EinglSchuruV sowie § 6 Absatz 2 EinglSchuruV formulierten Regelungen zur Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in einer Vorbereitungsgruppe sowie in einem Förderkurs handelt es sich um die Angabe einer Höchstverweildauer. Die Verweildauer kann entsprechend dem Stand der Deutschkenntnisse und dem Bildungsstand der Schülerin oder des Schülers jederzeit verkürzt werden und muss keineswegs voll ausgeschöpft werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die den Unterricht in der Vorbereitungsgruppe erteilen.

Die Schülerinnen und Schüler nehmen während der zeitweiligen Förderung in einer Vorbereitungsgruppe von Beginn ihrer Aufnahme in die Schule und der Zuordnung zu einer Klasse (teilintegriert) am Unterricht in ihrer Regelklasse teil. Die Teilnahme in der Vorbereitungsgruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme am Unterricht möglichst schrittweise verringert werden.

3.4 Verfahren zur Antragstellung zur Abweichung von der Stundentafel

Die Entscheidung des regional zuständigen staatlichen Schulamts über ein zeitlich befristetes Abweichen von der Regelung in § 5 Absatz 5 EinglSchuruV ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu treffen.

4 Sprachfördermaßnahme Förderkurse

Der Unterricht in Förderkursen kann in enger Verzahnung mit den fachlichen Anforderungen in der Regelklasse oder unabhängig vom Fachunterricht gestaltet werden. Den Schülerinnen und Schülern wird somit die Möglichkeit gegeben, Schwierigkeiten im bildungssprachlichen Bereich systematisch und sprachdidaktisch zu behandeln.

Die Sprachförderung in den Abschlussjahrgängen ist gezielt dazu zu nutzen, um auf die sprachlichen Anforderungen des jeweiligen Schulabschlusses vorzubereiten.

5 Curriculare Materialien

Der Unterricht in der Vorbereitungsgruppe und/oder Förderkursen konzentriert sich vorrangig auf den Spracherwerb. Die sprachliche Handlungsfähigkeit ist darüber hinaus Gegenstand in allen Fachbereichen.

Die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erfolgt auf der Grundlage der Curricularen Grundlagen DaZ. Diese sind schulstufen- als auch jahrgangsstufenübergreifend von allen Lehrkräften an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen anzuwenden.

6 Sprachfeststellungsprüfung

Für die Organisation der Sprachfeststellungsprüfung ist das regional zuständige staatliche Schulamt verantwortlich.

In Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl kann die Prüfung in der jeweiligen Sprache zentral oder dezentral durchgeführt werden.

7 Integration in den Regelunterricht

Um die (vollständige) Integration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse erfolgreich zu gestalten sind folgende Voraussetzungen bzw. Handlungsschritte notwendig:

  • Zusammenarbeit der abgebenden und der aufnehmenden Klassenlehrkraft insbesondere in Hinblick auf den Unterricht in der Regelklasse und die Planung und Fortsetzung der Sprachförderung
  • Dokumentation der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung in Deutsch als Zweitsprache und in Bezug auf die sprachliche Handlungsfähigkeit in allen Fächern durch die unterrichtende Lehrkraft der Vorbereitungsgruppe und
  • Übergabe an die Klassenlehrkraft der aufnehmenden Regelklasse.

Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsgruppe besucht haben, sollten bei Bedarf anschließend an einem Förderkurs gemäß § 6 EinglSchuruV oder am Förderunterricht teilnehmen.

8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2018 in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 12/17 (RS 12/17) vom 10. August 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 24], S.312) außer Kraft.