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Rundschreiben 3/16 (RS 3/16)

Rundschreiben 3/16 (RS 3/16)
vom 18. Februar 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 4], S.78)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2021
(Abl. MBJS/16, [Nr. 4], S.78)

Benennung von Lehrkräften zur Berufung in einen Prüfungsausschuss der landesweit zuständigen Stellen gemäß § 40 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerkskammern gemäß § 34 Absatz 4 Handwerksordnung (HwO)

  1. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bestimmt gemäß § 40 Absatz 3 BBiG oder gemäß § 34 Absatz 4 HwO, dass die Oberstufenzentren Lehrkräfte entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stellen gemäß § 71 BBiG benennen.

    Die Abteilungskonferenzen der Lehrkräfte in den Oberstufenzentren beschließen gemäß § 94 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern  gemäß BBiG oder HwO und benennen diese den zuständigen Stellen. Grundlage dafür ist die Landesschulbezirksverordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlage.
  2. Sind mehrere Oberstufenzentren im Bezirk der zuständigen Stelle zu beteiligen, erfolgt zwischen diesen nach Maßgabe der Anzahl der zu berufenden Lehrkräfte eine einvernehmliche Abstimmung über die zu benennenden Lehrkräfte. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das staatliche Schulamt.
  3. Werden Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder  nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 40 Absatz 3 BBiG.
  4. Dieses Rundschreiben tritt am 1. März 2016 in Kraft und am 28. Februar 2021 außer Kraft.