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Rundschreiben 2/17 (RS 2/17)

Rundschreiben 2/17 (RS 2/17)
vom 31. Januar 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 4], S.34)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/17, [Nr. 4], S.34)

Einsatz von Lehrkräften als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport

1. Grundsätze

1.1 Lehrkräfte können gemäß § 132 Absatz 2 Brandenburgisches Schulgesetz zur fachlichen Unterstützung für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und Schulberatung eingesetzt werden, soweit es der Erfahrungen und Kenntnisse aus der Unterrichtstätigkeit bedarf.

1.2 Die eingesetzten Lehrkräfte werden als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Der Einsatzzeitraum beträgt in der Regel drei Jahre.

1.3 Hinsichtlich der Arbeitszeit gelten die allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften (insb. § 4 Absatz 1 Arbeitszeitverordnung, § 44 Nummer 2 TV-L und die VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) sowie die dazu erlassenen ergänzenden Regelungen und Hinweise.

2. Verfahren

2.1 Anträge auf Genehmigung eines Einsatzes sind durch die Organisationseinheiten des für Schule zuständigen Ministeriums mit dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu stellen.

2.2 Nach Vorliegen der Genehmigung veranlassen die Organisationseinheiten des für Schule zuständigen Ministeriums die Bekanntgabe der einzelnen Einsatzpositionen in den staatlichen Schulämtern und führen das fachliche Auswahlverfahren eigenverantwortlich durch. Die Auswahl von Lehrkräften erfolgt regelmäßig auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens in den staatlichen Schulämtern.

2.3 Die eingegangenen Bewerbungen für die jeweiligen Interessenbekundungsverfahren werden von den staatlichen Schulämtern mit einer Stellungnahme zur Abkömmlichkeit der Lehrkräfte versehen und bis spätestens am ersten Werktag eines jeden Jahres den entsprechenden Organisationseinheiten des für Schule zuständigen Ministeriums zugeleitet.

2.4 Die jeweilige Organisationseinheit des für Schule zuständigen Ministeriums trifft unter Berücksichtigung der Stellungnahme des staatlichen Schulamtes eine Auswahlentscheidung, die der zuständigen Stelle unter Verwendung der Anlage 2 zur Bestätigung vorzulegen ist. Bei der Auswahl sind nach Möglichkeit auch Lehrkräfte einzubeziehen, die vorübergehend für einen schulischen Einsatz nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann ein  Einsatz  der Personalentwicklung dienen.

2.5 Dem betreffenden staatlichen Schulamt wird unter Verwendung des Vordruckes gemäß Anlage 3 die Bitte um Abordnung/Teilabordnung oder Umsetzung/Teilumsetzung mitgeteilt. Das staatliche Schulamt leitet dann die Beteiligung des Personalrates ein. Gleichzeitig leitet das für Schule zuständigen Ministerium die Beteiligung seines Personalrates ein.

3. Verfahren des Einsatzes im nachgeordneten Bereich

3.1 Anträge auf Genehmigung eines Einsatzes sind mit dem als Anlage 1 beigefügten Vordruck bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beim für Schule zuständigen Ministerium zu stellen.

3.2 Die Auswahlentscheidung zum Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den staatlichen Schulämtern ist  dem für Schule zuständigen Ministerium unter Verwendung der Anlage 4 zur Bestätigung vorzulegen.

3.3 Bei einem Einsatz bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft  oder bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern -Zuweisung-, erfolgt die Beteiligung der Personalvertretung nach § 63 Abs.1 Nr. 14 PersVG.

3.4 Das Landesinstitut für Schule und Medien (LISUM) führt die vorgenannten Verfahrensschritte eigenverantwortlich durch und informiert das für Schule zuständige Ministerium über die in Folge der abgeschlossenen Interessenbekundungsverfahren vorgenommenen Abordnungen bis zum 1. März eines jeden Jahres.

4. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 01.01.2017 in Kraft und am 31.12.2021 außer Kraft.

Anlagen