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Rundschreiben 19/06 (RS 19/06)

Rundschreiben 19/06 (RS 19/06)
vom 21. November 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 12], S.728)

Aufhebung des Beschäftigungsverbots für Schülerinnen und Schüler an Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen

Gemäß Nummer 6 Abs. 3 der VV-Aufsicht ist der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern, den Fächern Wirtschaft-Arbeit-Technik und Kunst unter Einhaltung der Empfehlung für Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. September 1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen. Die aktuelle Fassung dieser KMK-Empfehlung (GUV-SI 8070) ist vom 28. März 2003 und berücksichtigt den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsstand der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften.

Die KMK-Empfehlungen enthalten in Nummer I - 10.1.2 (S. 47) ein Verbot der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren an Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen, das auf Grund der Unfallverhütungsvorschrift “Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen“ (GUV-V7j vom Oktober 1976 in der Fassung vom Januar 1997) aufgenommen wurde.

Die Unfallverhütungsvorschrift “Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen“ (GUV-V7j vom Oktober 1976 in der Fassung vom Januar 1997) wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgehoben. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtlichen Anzeiger Nr. 9/2005 (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 9/2005) vom 9. März 2005.

Auf Grund der Aufhebung dieser Unfallverhütungsvorschrift dürfen abweichend von Nummer 6 Abs. 3 der VV-Aufsicht i. V. m. mit Nummer I - 10.1.2 der KMK-Empfehlungen Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsfach Wirtschaft-Arbeit-Technik in Schulen unter folgenden Voraussetzungen an Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen beschäftigt werden:

  1. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen ist Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 9, die mindestens 14 Jahre alt sind, gestattet.
  2. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen ist Schülerinnen und Schülern nur unter Aufsicht einer fachkundigen Lehrkraft gestattet.
  3. Lehrkräfte sind fachkundig, wenn sie die Teilnahme an einem entsprechenden Sicherheitskurs der Universität Potsdam, Institut für Arbeitslehre/Technik, oder an einer gleichwertigen Ausbildung nachweisen. Für Lehrkräfte, die bereits im Besitz einer Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterweisung zur Arbeitssicherheit bei Arbeiten an Holzverarbeitungsmaschinen sind, ist die Teilnahme an einem entsprechenden Aufbaukurs ausreichend, der ebenfalls von der Universität Potsdam angeboten wird.
  4. Die Einrichtung, Einstellung, Wartung, Instandhaltung und Pflege der o. g. Maschinen darf nur von fachkundigen Lehrkräften vorgenommen werden.

Dies gilt entsprechend für den Umgang von Schülerinnen und Schülern mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen außerhalb von Schulen beim Praxislernen nach den VV-Praxislernen und bei Praktika nach den Verordnungen über die beruflichen Bildungsgänge in schulischer Form, wenn die Aufsicht durch eine Fachkraft des Praxislernortes oder der Praktikumsstätte erfolgt, die eine dem Sicherheitskurs für Lehrkräfte gleichwertige Ausbildung absolviert hat.