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Rundschreiben 15/12 (RS 15/12)
Rundschreiben 15/12 (RS 15/12)
vom 15. Oktober 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 9], S.438)
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf vom 15. Oktober 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 9], S.438)
Umsetzung der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) in den Bildungsgängen der Berufsschule zur Vertiefung der Allgemeinbildung und Berufsorientierung oder Berufsvorbereitung
1. Allgemeines
1.1 Ziel und Aufgabe der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist es, den berufsschulpflichtigen Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, ihre Berufs-wahlentscheidung zu treffen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich einer bereits getroffenen Berufswahl zu überprüfen, auszutesten, zu beurteilen und sie dauerhaft beruflich in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt zu integrieren. Die erfolgreiche Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Ergänzungsunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik kann zum Erwerb eines der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses führen.
1.2 Alle berufsschulpflichtigen Jugendlichen, die keinen Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, melden sich am ersten Tag des Schuljahres an der beruflichen Schule, die ihrer Wohnung am nächsten gelegen ist.
2. Klassen- bzw. Kursbildung und Unterricht
2.1 Der Berufsschulunterricht kann in Klassen oder Kursen erfolgen.
2.2 Entsprechend der Eingangsanalyse durch den Ausbildungsträger werden Klassen oder Kurse gebildet, die die verschiedenen Qualifikationsebenen (Grundstufe, Förderstufe, Übergangsqualifizierung) berücksichtigen.
2.2 Die Schulleitung der beruflichen Schule berät jeweils in Vorbereitung des Schuljahrs inhaltliche und organisatorische Sachverhalte mit den jeweiligen Trägern von Lehrgängen der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern von Jugendhilfemaßnahmen (Bildungsträgern) insbesondere zur Klassen- und/oder Kursbildung sowie die Unterrichtsorganisation betreffend.
2.3 Die Inhalte des Unterrichts im berufsvorbereitenden Bereich sind mit dem Bildungsträger abzustimmen. Lebens- und arbeitsweltbezogene Lerneinheiten werden fachübergreifend und fächerverbindend neben beruflichen oder berufsfeldbezogenen Qualifizierungseinheiten vermittelt. Projektunterricht zu den Qualifizierungseinheiten wird ausdrücklich empfohlen.
3. Ergänzungsunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik
3.1 Schülerinnen und Schüler können am Ergänzungsunterricht mit dem Ziel des Erwerbs eines der Berufsbildungsreife gleichstellten Abschlusses teilnehmen, wenn sie erfolgreich eine zentrale Leistungsfeststellung in diesen Fächern auf der Basis der Anforderungen der Jahrgangsstufe 8 absolviert haben.
3.2 Die Leistungsfeststellung findet vier Wochen nach Schuljahresbeginn statt.
3.3 Die Leistungsfeststellung ist erfolgreich, wenn in beiden Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Wurde in einem Fach nur eine mangelhafte Leistung erbracht, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz im Einzelfall, ob eine Aufnahme in den Ergänzungsunterricht erfolgt.
3.4 Bei nicht erfolgreicher Leistungsfeststellung informiert die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen auch deren Eltern, über die Nichtaufnahme in den Ergänzungsunterricht.
3.5 Schülerinnen und Schüler ohne bisher erworbenen schulischen Abschluss können durch die erfolgreiche Teilnahme am Ergänzungsunterricht und einen verbindlichen Abschlusstest auf dem Abschlussniveau der Jahrgangsstufe 9 einen der Berufsbildungsreife gleichstellten Abschluss erwerben. Die erreichten Noten des Abschlusstestes gehen doppelwertig in die Gesamtleistungsbewertung der Fächer des Ergänzungsunterrichts ein.
3.6 Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler mehr als acht Stunden unentschuldigt im Schuljahr, entscheidet die Fach- oder Lernbereichskonferenz über den möglichen Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses.
3.7 Schülerinnen und Schüler, die bereits über einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II verfügen oder die Leistungsfeststellung nicht erfolgreich absolviert haben, können ihre allgemeinbildenden Kenntnisse durch die Teilnahme an Förderkursen vertiefen und erweitern.
4. Zeugnisse
4.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Halbjahreszeugnis.
4.2 Mit dem Abschlusszeugnis kann den Schülerinnen und Schülern ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss entsprechend § 21 der Berufsschulverordnung zuerkannt werden, wenn sie am Ergänzungsunterricht teilgenommen, in den Fächern Deutsch und Mathematik des Ergänzungsunterrichts sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stundentafel mit Ausnahme des Faches Sport erreicht haben.
4.3 Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der Bildungsgänge einen Lehrgang der Bundesagentur für Arbeit abbrechen, erhalten ein Abgangszeugnis.
5. Festlegungen für den Unterricht in den Qualifikationsebenen “Grundstufe“ und “Förderstufe“
5.1 Für den Unterricht in den Qualifikationsebenen gilt die Stundentafel gemäß Anlage 1.
5.2 Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß § 20 Absatz 1 der Berufsschulverordnung. Wer die “Grundstufe“ verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
6. Festlegungen für den Unterricht in der Qualifikationsebene “Übergangsqualifizierung“
6.1 Schülerinnen und Schüler, die nach § 2, § 4, § 33 und § 35 SGB IX wegen der Art und Schwere der Behinderung und der Notwendigkeit besonderer Hilfen eingestuft sind, werden im Umfang von 12 - 16 Wochenstunden nach der Stundentafel gemäß Anlage 1 unterrichtet.
6.2 Für benachteiligte Schülerinnen und Schüler nach SGB III gilt die Stundentafel der Anlage 2.
6.3 Schülerinnen und Schüler, die die “Übergangsqualifizierung“ beenden, erhalten ein Zeugnis gemäß § 20 Absatz 2 der Berufsschulverordnung.
6.4 Schülerinnen und Schüler in Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg erhalten Unterricht nach der Stundentafel gemäß Anlage 1. Bei Abbruch der Maßnahme verbleiben sie im dort bereit gestellten Bildungsangebot.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1 Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Es tritt am 31. Juli 2017 außer Kraft.
7.2 Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 12/06 vom 16. Mai 2006 (ABl. MBJS S. 307) außer Kraft.