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Rundschreiben 13/17 (RS 13/17)

Rundschreiben 13/17 (RS 13/17)
vom 11. August 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 25], S.330)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022
(Abl. MBJS/17, [Nr. 25], S.330)

Förderung von Schülerwettbewerben

1. Allgemeines

1.1 Bedeutung der Schülerwettbewerbe

Schülerwettbewerbe sind besonders geeignet, Kinder und Jugendliche zur intensiven Beschäftigung mit speziellen Fragestellungen und Inhalten aus allen Lebensbereichen anzuregen. In der Auseinandersetzung mit den Wettbewerbsaufgaben werden die selbstständige Arbeit gefördert, Energie, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Kreativität entwickelt. Schülerwettbewerbe unterstützen die Schülerinnen und Schüler auch bei der Entwicklung kooperativer Arbeitsformen und sozialer Verhaltensweisen.

Schülerwettbewerbe sind vorzügliche Instrumente und eine Möglichkeit zur Weckung, Findung und Förderung besonders interessierter, befähigter und begabter Schülerinnen und Schüler. Sie sind fester Bestandteil des Brandenburgischen Konzeptes zur Förderung besonders begabter Kinder und Jugendlicher.

Schülerwettbewerbe haben im Leben jeder Schule eine wichtige pädagogische Funktion. Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel im oder durch den Unterricht zur Teilnahme an Wettbewerben angeregt und setzen sich dann in vielfältigen Arbeitsformen außerhalb des Unterrichts mit der jeweiligen Wettbewerbsaufgabe auseinander. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen von Schülerwettbewerben gewonnen und in die schulische Arbeit einbezogen werden, tragen wesentlich zur Weiterentwicklung des Unterrichts bei. Darüber hinaus kann die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an Wettbewerben eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Schullebens und von Schulprogrammen spielen.

1.2 Schülerwettbewerbe

Zur Austragung im Land Brandenburg gelangen sowohl Schülerwettbewerbe, die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) befürwortet und unterstützt werden, als auch solche, die ohne Kenntnis der obersten Schulbehörde von unterschiedlichen Veranstaltern ausgeschrieben werden. Die Lehrkräfte entscheiden in eigener Verantwortung, welche Wettbewerbe für ihre Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme geeignet sind.

Zu den vom MBJS befürworteten Schülerwettbewerben gehören die Wettbe-werbe, die

  1. nach den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe der Kultusministerkonferenz ausgetragen werden und durch diese empfohlenen sind (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.09.2009).
  2. auf internationale Verträge der Bundesrepublik zurückgehen oder über Buchstabe a hinausgehend von der Kultusministerkonferenz empfohlen werden,
  3. auf Initiative des Brandenburgischen Landtages oder einer obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg durchgeführt werden und
  4. von freien Trägern ausgeschrieben und vom MBJS als pädagogisch bedeutsam anerkannt werden.

Die Wettbewerbe, die jährlich oder jedes zweite Jahr ausgetragen und vom MBJS befürwortet werden, sind in der Anlage 1 aufgeführt. Zu diesen kontinuierlich stattfindenden Schülerwettbewerben gelangen jährlich weitere, von der obersten Schulbehörde unterstützte Wettbewerbe zur Austragung. Sie haben einmaligen Charakter oder werden anlässlich bestimmter Ereignisse ausgeschrieben.

1.3 Für die Teilnahme von Schulen an Wettbewerben gibt es keine Genehmigungspflicht durch die Schulbehörden. Die Schulen entscheiden selbst darüber, ob und an welchen Wettbewerben sie teilnehmen. Dabei haben sie die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Die Teilnahme an Wettbewerben hat insbesondere dann zu unterbleiben, wenn dadurch über den eigentlichen Wettbewerb hinaus Bindungen zu Firmen angestrebt werden und das wirtschaftliche Interesse an einer Firmenbindung als vordringliches Ziel erkennbar ist. Ausgehend von § 47 Absatz 2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist das Nähere zu Werbung und Sponsoring in Nummer 17 (Werbung, gewerbliche Tätigkeit) und Nummer 19 (Spenden, Sponsoring) der Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb) geregelt.

2. Förderung von Schülerwettbewerben

2.1 Förderung durch die Schule

Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über bestehende Schülerwettbewerbe und regt sie zur Teilnahme an. Dabei sollte bei den Teilnehmenden Schülerinnen und Schülern an den Wettbewerben ein ausgewogener Mädchen- und Jungenanteil angestrebt werden.

Die Schulen sollen ihre an Wettbewerben teilnehmenden Schülerinnen und Schüler fachlich beraten, ihnen die Benutzung der Bibliotheken, Fachräume und der technischen Ausrüstungen ermöglichen sowie sie bei der Kontaktaufnahme mit anderen Schulen und Hochschulen, mit Wirtschaft und Industrie sowie mit Verbänden, Vereinen und anderen Institutionen unterstützen.

Für die Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf die Teilnahme an den vom MBJS befürworteten Wettbewerben können die Schulen Schülerzentren, ständige oder zeitweilige Arbeitsgemeinschaften oder Projektgruppen einrichten. Diese Schülerzentren, Arbeitsgemeinschaften oder Projektgruppen sind schulische Veranstaltungen, die von den Lehrkräften im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung durchgeführt werden. Sie sind in der Regel jahrgangsübergreifend und können auch schulübergreifend organisiert werden. Wegen der Einrichtung solcher Arbeitsgemeinschaften darf kein Unterricht ausfallen.

Veranstaltungen im Rahmen von Wettbewerben sind für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schulische Veranstaltungen gemäß den Bestimmungen der VV-Schulfahrten vom 13. Januar 2014. Lehrkräfte, die mit der Betreuung von Schülerinnen und Schülern oder mit Aufgaben bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Wettbewerbs beauftragt sind, können für die Fahrten zu den jeweiligen Veranstaltungen beim staatlichen Schulamt Anträge zur Erstattung von Reisekosten nach den einschlägigen Bestimmungen stellen.

2.2 Förderung durch die Schulaufsicht

Die Ausschreibungen der vom Land geförderten Wettbewerbe werden vom MBJS im nichtamtlichen Teil seines Amtsblattes und/oder im Brandenburgischen Bildungsserver (www.bildung-brandenburg.de) bekannt gegeben sowie von ihm auf dem Dienstweg oder vom Veranstalter den Schulen direkt zugeleitet.

Das Land beauftragt Wettbewerbsleiterinnen und Wettbewerbsleiter, die mit den Trägern der Wettbewerbe kooperieren und für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der landesweiten Wettbewerbsrunden verantwortlich sind. Dafür können diesen Lehrkräften Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden.

Das MBJS stellt nach Maßgabe des Haushalts auch finanzielle Mittel zur Förderung der befürworteten Schülerwettbewerbe zur Verfügung.

Die Staatlichen Schulämter des Landes Brandenburg sind verantwortlich für die Durchsetzung der im Rahmen von Bundes- und Landeswettbewerben sowie internationalen Wettbewerben und Olympiaden notwendigen Maßnahmen, aber auch für die Förderung schulinterner und regionaler Wettbewerbe in der Schulamtsregion.

Die Anschriften der Staatlichen Schulämter  sind der Anlage 2 zu entnehmen.

3. Anerkennung besonderer Leistungen in Wettbewerben

Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich an Wettbewerben teilgenommen haben, erfahren durch die jeweilige Schule eine angemessene Würdigung. Die besondere Leistung kann ihnen als Bemerkung im Zeugnis bescheinigt werden.

Jene Schülerinnen und Schüler, die Herausragendes geleistet haben, erfahren durch das staatliche Schulamt oder das MBJS eine gebührende Anerkennung.

Das Engagement bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Wettbewerben kann in die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern eingehen.

Schulen und Lehrkräfte, die sich über mehrere Jahre überdurchschnittlich stark und erfolgreich an Wettbewerben beteiligt haben, werden mit einer Urkunde des MBJS ausgezeichnet.

Die Leitung des MBJS empfängt einmal im Jahr die Preisträgerinnen und Preisträger von Landes-, Bundes- und internationalen Wettbewerben und Olympiaden sowie engagierte Betreuungslehrkräfte und Wettbewerbsleiterinnen und Wettbewerbsleiter.

Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass sowohl Einzelleistungen als auch Gruppenleistungen, die bei Wettbewerben erbracht worden sind, gemäß § 10 Absatz 4 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung i. d. F. vom 21. Juli 2015 und Nummer 8 VV zur Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung i. d. F. vom 19. November 2016 als „Besondere Lernleistung“ in die Abiturprüfung eingebracht werden können.

4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und am 31. Juli 2022 außer Kraft.

Anlagen