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Rundschreiben 13/16 (RS 13/16)

Rundschreiben 13/16 (RS 13/16)
vom 6. Dezember 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 34], S.523)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022
(Abl. MBJS/16, [Nr. 34], S.523)

Dienstreisen von Lehrkräften im Bereich der sportlichen Begabungsförderung an den Spezialklassen/Spezialschulen Sport (Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer)

Mit diesem Rundschreiben werden die wesentlichen Grundsätze und Zuständigkeiten für Dienstreisen der Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer zur Umsetzung der schulinternen Lehrpläne im Rahmen der sportlichen Begabungsförderung bekannt gegeben sowie das Antragsverfahren, die Reisekostenerstattung und das Abrechnungsverfahren geregelt.

Rechtsgrundlagen für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen sind das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nachfolgenden Regelungen:

1. Dienstreisen

1.1 Die Dienstreisen einer Lehrertrainerin oder eines Lehrertrainers dienen der Umsetzung der schulinternen Lehrpläne (SILP) und beziehen sich auf die Begleitung von Schülerinnen und Schülern zu Wettkämpfen und die Durchführung von Trainingslagern. Die Genehmigung einer Dienstreise muss grundsätzlich vor deren Antritt vorliegen.

1.2 Die Dienstreisen einer Lehrertrainerin oder eines Lehrertrainers dürfen nur genehmigt werden, wenn sie dienstlich notwendig sind, das heißt der konkrete Wettkampf oder das konkrete Trainingslager wurde zu Beginn des Kalenderjahres mit dem schriftlichen Votum des Lenkungsstableiters in der Jahresplanung schriftlich vermerkt. Der Jahresplan der Spezialschule oder Spezialklasse Sport muss bis zum 1.12 des Vorjahres dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegen.

1.3 Zusätzliche - von der Jahresplanung abweichende - Maßnahmen können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden, sofern hierzu ein positives Votum durch den Olympiastützpunkt vorliegt und dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen.

1.4 Die Kosten für Dienstreisen müssen so niedrig wie möglich gehalten und die Dauer der Dienstreise auf das zur Ausführung des Dienstgeschäfts unumgängliche Maß beschränkt werden. Dienstreisende sind verpflichtet, sich vor Antritt über die zweckmäßigsten Beförderungs- und Übernachtungsmöglichkeiten zu informieren und dabei den Ablauf des Dienstgeschäfts im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten und des Zumutbaren so zu gestalten, dass zusätzliche Reisetage vermieden werden.

1.5 Sofern die Dienstreise infolge einer Schulfahrt durchgeführt wird, findet die VV-Schulfahrten und das Rundschreiben 11/13 -13.12-30101- Anwendung.

2. Antragstellung bei Dienstreisen

2.1 Die Dienstreise einer Lehrertrainerin oder eines Lehrertrainers muss rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor Reiseantritt bei dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt beantragt werden. In Punkt 1.16 des Dienstreiseantrages bestätigt, neben dem Sichtvermerk der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator die sachliche Richtigkeit des Antrages.

2.2 Dem Antrag soll eine Planung der Gesamtfinanzierung des Wettkampfes oder des Trainingslagers beigefügt sein.

2.3 Die Beantragung der Verwendung eines eigenen Privat-Kfz muss in Hinsicht der Einhaltung der VV Fürsorge- und Aufsichtspflicht und der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit begründet dargelegt werden. Dies gilt bei der Führung von Kleinbussen gemäß Nummer 3.5 entsprechend.

3. Reisekostenerstattung bei Dienstreisen

3.1 Für eintägige Dienstreisen erfolgt keine Erstattung von Tagegeld oder einer Aufwandsentschädigung.

3.2 Für Dienstreisen im Rahmen eines mehrtägigen Trainingslagers erfolgt die Erstattung von Tage- und Übernachtungsgeld in analoger Anwendung der Regelungen in Nr. 3, 4 und 7 des Rundschreibens 11/13, d. h. es wird für die Verpflegungsmehraufwendungen eine Aufwandsvergütung in Höhe von 6/10 des jeweils zustehenden Tagegeldes und für jede Nacht werden 6/10 des jeweils zustehenden Übernachtungsgeldes nach den Regelsätzen des BRKG gewährt. Der § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG wird nicht angewendet. Für die Dauer der Benutzung eines Beförderungsmittels wird kein Übernachtungsgeld gewährt. Eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze des BRKG kann aber erfolgen, wenn keine kostenreduzierenden Konditionen durch Gemeinschaftsunterkünfte oder -verpflegung genutzt werden können. Hierzu ist eine schriftliche Begründung der Sportkoordinatorin oder des Sportkoordinators erforderlich. Über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung entscheidet das jeweils zuständige staatliche Schulamt im Rahmen der Antragstellung.

3.3 Für Dienstreisen im Rahmen von mehrtägigen sportlichen Wettkämpfen werden die Regelungen des BRKG zum Tage- und Übernachtungsgeld angewendet.

3.4 Erhält eine Lehrertrainerin oder ein Lehrertrainer des Amtes wegen einer Zuwendung von dritter Seite, so werden diese gem. § 3 Abs. 2 BRKG auf die erstattbaren Kosten angerechnet. Bei ganz oder teilweise unentgeltlicher Verpflegung oder Unterkunft wird die Aufwandsvergütung entsprechend dem in § 6 Abs. 2 BRKG genannten vom Hundertsatz, mindestens jedoch in Höhe des Sachbezugswertes, gekürzt.

3.5 Notwendige Fahrkosten werden im Rahmen des § 4 BRKG, jedoch nur in Höhe des auf die Lehrertrainerin oder den Lehrertrainer entfallenden Kostenanteils erstattet. Bei Führung eines Kleinbusses durch eine Lehrertrainerin oder einen Lehrertrainer müssen die Fahrtkosten im Rahmen der Gesamtfinanzierung des Wettkampfes oder des Trainingslagers dargestellt werden. Bei Bahnfahrten werden nur die Kosten der zweiten Wagenklasse erstattet. Erstattet werden maximal die tatsächlich entstandenen Kosten.

3.6 Bei der genehmigten Benutzung eines eigenen Privat-Kfz wird der oder dem Dienstreisenden als Auslagenersatz für jeden gefahrenen Kilometer eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Die Wegstreckenentschädigung beträgt nach § 5 Abs. 1 BRKG 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro je Dienstreise. Eine Sachschadenhaftung des Landes Brandenburg ist in den Fällen des § 5 Abs.1 BRKG grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Dienstreise in alleiniger Entscheidung der/des Dienstreisenden liegt.

4. Abrechnungsverfahren bei Dienstreisen

4.1 Dienstreisen sollen umgehend nach Beendigung unter Vorlage der entsprechenden Einzelnachweise abgerechnet werden. Der Antrag auf Reisekostenvergütung wird der Reisekostenstelle zugeleitet. Für die Beantragung der Reisekostenvergütung besteht eine Ausschlussfrist von sechs Monaten.

4.2 Der Abrechnungsvordruck soll von der oder dem Dienstreisenden sorgfältig und vollständig ausgefüllt und von der Sportkoordinatorin oder dem Sportkoordinator sachlich richtig gezeichnet werden. Alle Ausgaben müssen belegt, Veränderungen bei den Reisetagen und beim Reisemittel schriftlich begründet werden. Die Abrechnungen der Dienstreisen können nur die tatsächlich entstanden Kosten der Lehrertrainerin oder des Lehrertrainers enthalten. Eine Abrechnung von schüler- oder materialbezogenen Ansätzen über Dienstreisekosten ist ausgeschlossen.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.