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Rundschreiben 12/18 (RS 12/18)
Rundschreiben 12/18 (RS 12/18)
vom 30. August 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 23], S.290)
Beschäftigung von Lehrkräften ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger) ab dem 01. August 2018
hier: Qualifizierungsvoraussetzungen und Verfahrenshinweise zur Entfristung
Anlagen
1. Leitlinien zur Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern1
2. Arbeitsvertragsmuster - sachgrundlose Befristung
3. Arbeitsvertragsmuster - Sachgrundbefristung
4. Musterformular Bewährungsfeststellung
1. Vorbemerkungen
Das Land Brandenburg hat seinen Lehrkräftebedarf - anders als andere Bundesländer - sowohl in den letzten Jahren als auch für das laufende Schuljahr decken können. Dazu haben die nachhaltigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte beigetragen, wozu in erster Linie die konsequente Verbeamtung, die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, die Erhöhung der Anrechnungsstunden, die Hebungen der Eingangsämter zum 01. August 2017 für Lehrkräfte mit auf die Sek. I bezogenen Lehrbefähigungen und die Hebungen der Beförderungsämter der Schulleitungen an den Grundschulen gehören.
Im Rahmen der sog. Attraktivitätsgespräche der Landesregierung mit den Gewerkschaften und Verbänden vom 21. November 2017 konnten weitere Hebungen für die Grundschullehrkräfte und Lehrkräfte mit einer Befähigung nach dem Recht der DDR beginnend ab dem 01. Januar 2019 vereinbart werden; das dazu erforderliche Gesetzgebungsverfahren ist bereits eingeleitet.
Trotz dieser Maßnahmen bereitet es inzwischen allen Bundesländern zunehmend Schwierigkeiten, den Lehrkräftebedarf mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften, d. h. mit Lehrkräften, die über eine entsprechende Lehramtsbefähigung verfügen, zu gewinnen.
Daher muss zur Abdeckung des dringend benötigten Lehrkräftebedarfs auch im Land Brandenburg auf Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung (Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger) zurückgegriffen werden. Wegen der herausgehobenen Bedeutung haben sich auch hier die Landesregierung mit den Gewerkschaften und Verbänden in den o. g. Attraktivitätsgesprächen verständigt und Leitlinien vereinbart, die eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Unterrichtsversorgung für Schülerinnen und Schüler und eine fachgerechte Qualifizierung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger sicherstellen sollen (vgl. Anlage 1).
Die nachstehenden Hinweise beschränken sich auf die sich aus den Leitlinien ergebenden dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen bei Einstellungen von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern ab dem 01. August 2018. Die organisatorischen Maßnahmen zur Qualifizierung für diesen Personenkreis werden vom Referat 35 gesteuert.
2. Einstellung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
2.1 Auswahlgrundsätze
Nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SchulLVO sind bei Einstellungen die Bewerberinnen und Bewerber mit Ausnahme der Laufbahnen des Schuldienstes durch öffentliche Stellenausschreibungen zu ermitteln. Nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, vgl. Art. 33 Absatz 2 GG, § 9 BeamtStG) sind zunächst aus der Bewerberdatenbank Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung und gewünschten Fächern, beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen2 oder Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR für die zu besetzende Stelle herauszufiltern.
Erst wenn diese Maßnahmen oder andere steuernde schulaufsichtliche Maßnahmen (z. B. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigten, Umsetzung etc.) nicht zum Erfolg geführt haben, dürfen die zu besetzenden Stellen mit Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern besetzt werden.
Die Erfahrungen und Fertigkeiten aus anderen Berufen, die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mitbringen, werden auch eine Bereicherung für die Schulen sein. Damit wird ihnen auf dem Lehrerarbeitsmarkt eine Perspektive geboten sowie Planungssicherheit für ihr weiteres Berufsleben von Anfang ihrer Beschäftigung an gewährleistet. Durch die strukturierten Qualifizierungsmaßnahmen werden sie in der gebotenen Weise für ihre künftige Tätigkeit als Lehrkraft vorbereitet und die Schulen erhalten dadurch gleichzeitig ein Mindestmaß an Qualitätssicherung.
Im Gegensatz zum bisherigen Einstellungsverfahren von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern erfolgt nicht mehr die endgültige Besetzungsentscheidung beim Befristungsende, sondern faktisch bereits bei der Auswahl und Einstellung wie bei Lehrkräften mit einer Lehramtsbefähigung. Damit wird nach der Intention der Leitlinien den Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern bereits mit der Einstellung in Aussicht gestellt, dass sie bei Nachweis der Teilnahme an den geforderten Qualifizierungsmaßnahmen und der Feststellung der Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden.
Die Auswahlentscheidungen für die Einstellungen treffen nach § 132 Absatz 1 BbgSchulG i. V. m. § 2 Absatz 2 LBG die jeweils zuständigen staatlichen Schulämter. Gemäß § 67 Absatz 1 Satz 2 BbgSchulG sind vor den Einstellungen der Lehrkräfte die betroffenen Schulleitungen anzuhören.
Die Selbstständigen Schulen nach Nummer 9 VV - Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung (DAÜVV) treffen die Auswahlentscheidungen für ihre Einstellungen in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe der hier beschriebenen Grundsätze.
2.2 Dienstrechtliche und schulfachliche Einstellungskriterien
- Die Einstellung der Lehrkräfte im Land Brandenburg erfolgt im Rahmen einer Auswahlentscheidung aufgrund der vorhandenen Bewerbungen in der online-Bewerberdatenbank. Trotz noch vorhandener Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung können diese erfahrungsgemäß nicht für alle zu besetzenden Stellen insbesondere im peripheren Raum gewonnen werden. In der Bewerberdatenbank sind zudem inzwischen zunehmend Bewerberinnen und Bewerber erfasst, die über keine Lehramtsbefähigung verfügen. Diese Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger werden dann nach den vorgenannten Grundsätzen in die Auswahlverfahren einbezogen, wobei folgende Abstufungen zu beachten sind:
- Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung
- Lehrkräfte mit einer auf die gewünschte Laufbahn und Fächerkombination bezogenen Lehramtsbefähigung,
- Lehrkräfte mit einer auf die gewünschte Laufbahn bezogenen Lehramtsbefähigung und einem gewünschten Fach sowie einem weiteren Fach ,
- Lehrkräfte mit einer nicht auf die gewünschte Laufbahn bezogenen Lehramtsbefähigung mit der gewünschten Fächerkombination oder mindestens einem affinen Fach,
- Lehrkräfte mit einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation gemäß § 5 Absatz 1 der Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung (LQAV), die als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg anerkannt wurde (die vorgenannten bedarfsbedingten Abstufungen gelten entsprechend),
- Lehrkräfte, deren im Ausland erworbene Lehrerqualifikation gemäß § 5 Absatz 4 LQAV in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und mit der Befähigung für ein Lehramt nach dem jeweiligen Landesrecht gleichgestellt wurde (die vorgenannten bedarfsbedingten Abstufungen gelten entsprechend).
Zu dieser Gruppe gehören auch- Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR (diese Lehrkräfte sind abschließend im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B – Künftig wegfallende Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes aufgeführt; eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist aber nicht mehr möglich),
- Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, insbesondere
- Erzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung
- Freundschaftspionierleiter mit mindestens einer Lehrbefähigung,
- Horterzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung,
- sonstiger Fachschulabschluss mit pädagogischem Zusatzstudium und Lehrbefähigung,
- Heimerzieher mit mindestens einer Lehrbefähigung.
- Lehrkräfte ohne vollständig abgeschlossene Lehramtsbefähigung
- Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium mit 1. Staatsprüfung oder Master of Education (ohne Vorbereitungsdienst). Die in Buchstabe a. beschriebenen Abstufungen nach gesuchten Laufbahnen und Fächerkombinationen und Fächern gelten entsprechend,
- Lehrkräfte mit einer im Ausland erworbenen Lehrerqualifikation oder Lehrbefähigung, die nicht als Befähigung für ein Lehramt an Schulen im Land Brandenburg nach § 5 Absatz 1 LQAV anerkannt wurde,
- Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung mit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach vorliegen,
- Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach vorliegen,
- Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Fach vorliegen.
- Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung mit einer abgeschlossenen Bachelor-, Fachschul-, Meister- oder berufsqualifizierenden Abschlüssen, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach vorliegen.
- Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung mit einem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife und einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxiserfahrung, aufgrund dessen die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Fach vorliegen.
Die in Nummer 2.1 beschriebenen Auswahlgrundsätze (Bestenauslese) sind auch innerhalb der Auswahl einer der vorgenannten Gruppen zu beachten. Die Auswahlentscheidungen sind hierbei in geeigneter Weise zu begründen und dokumentieren.
Alle unter diesem Qualifikationsniveau liegenden Einzelfälle bitte ich mit dem Referat 35 abzustimmen.
2.3 Verfahrensschritte
2.3.1 Bewerberdatenbank
Nach der Bedarfsidentifizierung (konkrete Schule, gesuchtes Lehramt und benötigte Unterrichtsfächer) wird den in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerbern mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung aus der onlinegeführten Bewerberdatenbank per E-Mail ein Einstellungsangebot unterbreitet. Sofern mehrere Zusagen vorliegen, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Die Bewerberidentifizierung und die Auswahlentscheidung sind zu begründen und aktenkundig zu machen. Den unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Absage hinsichtlich dieser Beschäftigungsposition mit dem Hinweis zu übermitteln, dass sie weiterhin in der Bewerberdatenbank geführt bleiben.
Es bestehen keine Bedenken, wenn je nach sich abzeichnender Bewerberlage die Bewerberinnen und Bewerber der gesamten Gruppe a einbezogen werden oder übergreifende Gruppierungen bis zur Gruppe d gebildet werden, um unnötige Prüfkaskaden zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren.
2.3.2 Aktuelle Stellenangebote im Bewerbungsportal Schuldienst
Sofern im vorgenannten Verfahrensschritt keine Einstellung realisiert werden konnte, erfolgt in diesem Schritt die Veröffentlichung der sog. schulscharfen Bedarfe durch aktuelle Stellenangebote auf den Internetseiten des MBJS im Bewerberportal Schuldienst und den Internetseiten der staatlichen Schulämter.
Aus den vorgenannten Gründen können nach sich abzeichnender Bewerberlage die Bewerberinnen und Bewerber aller Gruppen sofort einbezogen werden.
In Fällen einer Auswahlentscheidung gelten die im ersten Verfahrensschritt beschriebenen Begründungs- und Dokumentationspflichten gleichermaßen.
2.4 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
Aufgrund der besonderen Verpflichtung der öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen in die Einstellungsverfahren einzubeziehen und nach den §§ 164, 165 SGB IX jeden freien Platz den Arbeitsagenturen zu melden, verweise ich auf meine dazu gegebenen und weiterhin anzuwendenden Verfahrenshinweise in der Mitteilung 28/17 zum Zeichen 13.4 – 30200 vom 04. April 2017.
Liegen Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber vor bzw. gehen solche nach der Anfrage bei der Arbeitsagentur in der online-Bewerberdatenbank ein, werden diese in das Auswahlverfahren einbezogen und bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt (vgl. Nummer 7.2 der Schwerbehinderten-Richtlinien des Landes Brandenburg).
2.5 Arbeitsrechtliche Grundlagen - Arbeitsvertrag, Vertragsdauer, Entfristung
Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die mit dem Ziel der dauerhaften Besetzung einer Stelle eingestellt werden sollen, erhalten zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer von fünfzehn Monaten. Es bestehern keine Bedenken, wenn im ausdrücklichen Einvernehmen oder gar auf Wunsch der Lehrkraft der befristete Arbeitsvertrag für die Dauer von vierundzwanzig Monaten vereinbart wird.
Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Lehrkraft an der vom Arbeitgeber angebotenen pädagogischen Grundqualifizierung sowie der weiteren Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen hat und eine Bewährungsfeststellung durch das zuständige staatliche Schulamt getroffen wurde.
Die Arbeitsverhältnisse werden in der Regel gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG sachgrundlos befristet. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass sachgrundlose Befristungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig sind, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (BVerfG vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14).
Aufgrund dieses Vorbeschäftigungsverbotes sind in diesen möglichen Einzelfällen ausnahmsweise sachgrundbefristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 5 (Befristungsgrund Erprobung) grundsätzlich für die Dauer von 15 Monaten abzuschließen. Ich bitte zu beachten, dass sich eventuelle Vorbeschäftigungen - insbesondere längerfristige - für Lehrkräfte nicht nachteilig auswirken dürfen. Sollte hier bereits ein mindestens sechsmonatiges hauptberufliches Arbeitsverhältnis bestanden haben (mindestens mit der Hälfte der Pflichtstunden), bestehen keine Bedenken, der Lehrkraft anzubieten, dass die Befristungsdauer entsprechend verkürzt werden kann, sofern die noch offenen Qualifizierungsmaßnahmen unmittelbar im Anschluss abgeschlossen werden, dann insgesamt ein fünfzehnmonatiges Arbeitsverhältnis bestanden haben wird und die erforderliche Bewährungsfeststellung getroffen wurde.
Während sich die Verpflichtung zur Ableistung der Qualifizierungsmaßnahmen aus dem mit der Lehrkraft geschlossenen Arbeitsvertrag ergibt, mit der Folge, dass im Falle einer Weigerung oder eines Abbruchs das Arbeitsverhältnis nicht entfristet werden darf, bitte ich die von diesen Anrechnungsfällen begünstigten Lehrkräfte ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Ableistung dieser Qualifizierungsmaßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Weigerungsfalle hinzuweisen.
Die beiden entsprechenden Arbeitsvertragsmuster füge ich bei (vgl. Anlagen 2 und 3). In § 1 Absatz 3 dieser Arbeitsverträge sind sowohl die Zusage der unbefristeten Weiterbeschäftigung als auch die dafür erforderlichen Voraussetzungen vereinbart.
Die Verwendung der beigefügten Vertragsmuster erfolgt nur, wenn zur Bedarfsdeckung die Einstellung von grundständig ausgebildeten Lehrkräften nicht realisiert werden konnte.
Diese Muster sind nicht zu verwenden, wenn die Einstellung zur Vertretung einer anderen Lehrkraft erfolgt (z. B. Erkrankung, Elternzeit, Sonderurlaub etc.).
2.6 Kompaktqualifizierung - Berufsbegleitende Qualifizierung
Nach I. Nummer 1 der Leitlinien werden die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger innerhalb des befristeten Arbeitsvertrages von fünfzehn Monaten vor Aufnahme ihrer selbständigen Unterrichtstätigkeit im Rahmen eines dreimonatigen Grundkurses qualifiziert (Kompaktqualifizierung). Der Grundkurs soll vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit nach Möglichkeit abgeschlossen sein. Parallel zu Unterrichtstätigkeit sind dann weitere Qualifizierungsmaßnahmen abzuleisten.
Nach dem jetzigem Stand werden für die Kompaktqualifizierung pro Jahr zwei Durchgänge durchgeführt, beginnend für die Einstellungen zum 01.02.2019 (ab 01.11.2018 Dreimonatskurs) und zum 01.08.2019 (ab 01.04.2019 Dreimonatskurs unter Berücksichtigung der Ferien).
Künftig wird es sich schon allein aus unterrichtsorganisatorischen Gründen nicht vermeiden lassen, dass neben den beiden Eckterminen parallel berufsbegleitende Maßnahmen in gleicher Weise angeboten werden, um auch die Einstellungen und Qualifizierungen dieser Lehrkräfte „zwischen“ den Terminen zu gewährleisten.
Für die bereits vor dem oder zum 01.08.2018 eingestellten und noch einzustellenden Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger wird die Qualifizierung berufsbegleitend in sinngemäßer Anwendung der Leitlinien durchgeführt, d. h. ohne den dreimonatigen Grundkurs vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit.
2.7 Anrechnungsstunden
2.7.1 Anrechnungsstunden für die Schulen
Für die Qualifizierung erhält jede Schule eine Anrechnungsstunde pro Seiteneinsteigerin und Seiteneinsteiger für die Dauer von zwölf Monaten. Über die Zuordnung der Anrechnungsstunde entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2.7.2 Anrechnungsstunden für die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger
Für die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen werden die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in dem erforderlichen Umfang freigestellt.
Die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die in der Kompaktqualifizierung ausgebildet werden, sind für die ersten drei Monate von der Verpflichtung zur Erteilung selbständigen Unterrichts befreit und erhalten während der verbleibenden zwölfmonatigen berufsbegleitenden Qualifizierung zwei Anrechnungsstunden.
Die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die in der berufsbegleitenden pädagogischen Qualifizierung ausgebildet werden, erhalten im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sechs Anrechnungsstunden, darunter vier um die Teilnahme an Seminartagen mit Präsenzpflicht abzusichern.
Einzelfragen bitte ich die staatlichen Schulämter mit dem für die Qualifizierung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger zuständigen Referat 35 abzustimmen.
3. Feststellung der Bewährung
3.1 Grundsätze
Lehrkräfte werden üblicherweise mit abgeschlossener Lehramtsbefähigung, die in der Regel ein zehnsemestriges Lehramtsstudium, Vorbereitungsdienst und erfolgreich bestandene Staatsprüfung umfasst, eingestellt und können in ein Beamtenverhältnis auf Probe in einer der Schullaufbahnen übernommen werden. Nach Ableistung einer mindestens dreijährigen Probezeit können sie bei entsprechender Bewährung, die durch Feststellung im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nach den VV-Dienstliche Beurteilungen-Lehrkräfte (BeurtVV-L) vom 25. November 2016 (ABl. Nummer 33) erfolgt, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden.
Nach Nummer 1 Absatz 1 BeurtVV-L gelten diese Verwaltungsvorschriften auch für die tariflich beschäftigten Lehrkräfte und darunter fallen auch die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger. Gemäß Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 BeurtVV-L sind die Beurteilungsanlässe in § 46 Absatz 1 Nummer 1 – 10 SchulLVO abschließend aufgeführt. § 46 Absatz 1 Nummer 1 SchulLVO erfordert eine dienstliche Beurteilung vor der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit. Auch hier regelt die Nummer 2 Absatz 2 Satz 2 BeurtVV-L, dass die vorgenannten Regelungen für tariflich beschäftigte Lehrkräfte sinngemäß anzuwenden sind.
Dennoch habe ich für die für die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger erforderliche Feststellung der Bewährung weitere Erleichterungen zugelassen und bitte daher das beiliegende Beurteilungsformular zur Feststellung der Bewährung zu verwenden (vgl. Anlage 4).
Dabei ist vorgesehen, dass zunächst das jeweilige staatliche Schulamt rechtzeitig vor Ende der Befristung die Anforderung des Beurteilungsvordrucks vorbereitet, an die Schulen versendet und dass die zuständige Schulleiterin oder der Schulleiter die Beurteilung vornimmt und mit einem Gesamturteil abschließt.
Danach trifft das zuständige staatliche Schulamt die Entscheidung zur Feststellung der Bewährung und veranlasst die weiteren Schritte (Entfristung des Arbeitsverhältnisses etc.).
3.2 Folgen bei nicht abgeleisteter Qualifizierung und negativer Bewährungsfeststellung
Sofern die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Qualifizierungsmaßnahmen nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder eine positive Bewährungsfeststellung nicht getroffen werden kann, endet das befristete Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt.
Bei Lehrkräften, insbesondere bei denen, deren Arbeitsverträge aufgrund vorliegender Vorbeschäftigungsverhältnisse entfristet wurden und die danach die angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen trotz Weisung verweigert haben sollten, sind die entsprechenden arbeitsrechtlichen Sanktionen zu prüfen (Abmahnung, Kündigung).
Unbenommen bleibt die Kündigung innerhalb der Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L, sofern sich bereits in den ersten Monaten des Beschäftigungsverhältnisses herausstellt, dass die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger aller Voraussicht nach nicht den Anforderungen für den Lehrerberuf gewachsen sein wird.
4. Sonstige Hinweise, Inkrafttreten
Die vorstehenden Hinweise gelten für alle Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens und der Leitlinien zum 01. August 2018 eingestellt wurden oder danach eingestellt werden. Sie gelten ohne die Entfristungsbeschränkungen auch für die davor eingestellten Lehrkräfte unabhängig, ob befristet oder unbefristet beschäftigt, hinsichtlich der Qualifizierungsverpflichtungen und deren Folgen bei Nichtteilnahme nach Nr. 3.2.
Ich behalte mir vor, neben diesen arbeitsrechtlichen Hinweisen noch schulaufsichtliche Beschränkungshinweise in schulaufsichtlichen Fragen (z. B. bestimmte Einsatzbeschränkungen im Anfangsunterricht oder in Abschlussklassen) zu geben.
Ich bitte um Beachtung.
1 Anlage 1 zur Ergebnisniederschrift über die Fortsetzung der Gespräche zu aktuellen Fragen des öffentlichen Dienst- und Arbeitsrechts (sog. Attraktivitätsgespräche) vom 21. November 2017.
2 Aus Darstellungsgründen werden im Folgenden die Unterrichtsfächer als Fächer benannt ohne die beruflichen und sonderpädagogischen Fachrichtungen aufzuführen.