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Rundschreiben 10/18 (RS 10/18)

Rundschreiben 10/18 (RS 10/18)
vom 8. August 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 20], S.252)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2023
(Abl. MBJS/18, [Nr. 20], S.252)

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

1. Allgemeines

Auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998 in der Fassung vom 14.09.2017)“ können Schulen im Land Brandenburg auf freiwilliger Basis eine Prüfung mit dem Ziel anbieten, Fremdsprachenkenntnisse unabhängig von der Benotung in Zeugnissen zu zertifizieren. Den Bezugsrahmen für die Prüfung bildet der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen (GER).

Die Prüfung für das KMK-Fremdsprachenzertifikat wird auf den GER-Niveaus A2, B1, B2 oder C1 durchgeführt. Kompetenzbeschreibungen dieser Niveaus sind verbindlich in der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben beschrieben und sind Teil des Zertifikats. Entsprechend dem Bildungsauftrag der beruflichen Schulen weisen die Prüfungen in den verschiedenen Niveaus einen berufsbezogenen Charakter auf. Sie finden grundsätzlich in einem der folgenden beruflichen Bereiche statt:

  • Wirtschaft und Verwaltung
  • Technik und Gestaltung
  • Agrarwirtschaft, Gastgewerbe und Ernährung
  • Erziehung, Gesundheit und Pflege

Innerhalb dieser Berufsbereiche können weitere berufsspezifische Konkretisierungen (zum Beispiel einzelne Berufsgruppen oder Berufe) vorgenommen werden. Die durch das für Schule zuständige Ministerium festgelegten berufsspezifischen Prüfungen (vgl. 3.4) sind im Zertifikat entsprechend der abgelegten Prüfung zu vermerken (Berufsbereich, Berufsgruppe oder Einzelberuf und Niveau).

Die Teilnahme an den Prüfungen ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig und gebührenfrei.

Die Schulen informieren und beraten die Schülerinnen und Schüler über die Zertifizierungsangebote im laufenden Schuljahr und die Prüfungsmodalitäten.

2. Geltungsbereich

2.1 Die Zertifizierung ist in den Fremdsprachen möglich, die in beruflichen Bildungsgängen im Pflicht- oder Wahlunterricht/Arbeitsgemeinschaft, unterrichtet werden.

2.2 Teilnahmeberechtigt sind Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem aktiven Schulverhältnis an der die Prüfung anbietenden Schule befinden. Ein Anspruch auf eine Nach- oder Wiederholungsprüfung im jeweiligen Prüfungszeitraum bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme oder Nichtbestehen der Prüfung besteht nicht. Sollte aus nicht vertretbaren Gründen der Prüfungstermin versäumt worden sein, kann die Schule einmalig eine Teilnahme am nächsten Prüfungstermin im Folgeschuljahr anbieten. Das gilt auch, wenn mit den Schülerinnen und Schülern dann kein Schulverhältnis mehr besteht oder diese vorzeitig den Bildungsgang verlassen haben und die erste Gelegenheit zur Prüfung erst nach Verlassen des Bildungsgangs möglich ist.

2.3 Schulen in freier Trägerschaft können als Ersatzschulen in anerkannten beruflichen Bildungsgängen nach diesem Rundschreiben verfahren und ihren Schülerinnen und Schülern eine Zertifikatsprüfung anbieten. Die Teilnahme der Schulen  an den Prüfungen ist bis zum 01. Oktober des jeweiligen Schuljahres dem zuständigen staatlichen Schulamt anzuzeigen.

3. Allgemeine Prüfungsbestimmungen

3.1 Das Verfahren zur Anmeldung zur Prüfung regelt die Schulleitung in eigener Verantwortung. Die Schulleitung ist für die Durchführung der Zertifikatsprüfungen verantwortlich. Die Schulleitung benennt eine Lehrkraft, die die Prüfung koordiniert sowie die Lehrkräfte, die die Prüfungen durchführen. Für die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind mindestens zwei Lehrkräfte erforderlich.

3.2 Die prüfenden Lehrkräfte und Protokoll führenden Lehrkräfte müssen in der Regel das Lehramt für die Fremdsprache an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt für die Fremdsprache an Gymnasien besitzen.

3.3 Die Aufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung werden zentral erstellt und den Schulen vom für Schule zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt.

3.4 Das für Schule zuständige Ministerium teilt den Schulen jeweils zu Beginn des Schuljahres mit, für welche Berufsbereiche, Berufsgruppen oder Einzelberufe und Niveaus zentrale Prüfungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden und gibt die verbindlichen Prüfungstermine für die schriftlichen Prüfungen bekannt.

3.5 Die Aufgabenerstellung für die mündlichen Prüfungen erfolgt durch die Prüferinnen und Prüfer an der Schule. Den Termin für die mündlichen Prüfungen bestimmt die Schulleitung. Die mündlichen Prüfungen finden zeitnah zu den schriftlichen Prüfungen statt.

4. Prüfungsanmeldung

4.1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler gemäß dem durch die Schulleitung festgelegten Verfahren.

4.2 Mit der Anmeldung hat ein Prüfling der Schulleitung anzuzeigen, ob die Gewährung eines Nachteilsausgleichs beim Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gelten die Regelungen zum Nachteilsausgleich gemäß der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV). Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben gelten die Regelungen zum Nachteilsausgleich gemäß der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung (LRSRV).

5. Prüfungsdurchführung

5.1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in denen die folgenden Kompetenzbereiche geprüft werden:

  • Rezeption (gesprochenen und geschriebenen fremdsprachigen Texten Informationen entnehmen),
  • Produktion (fremdsprachige Texte erstellen),
  • Mediation (Textinhalte in die jeweils andere Sprache übertragen und in zweisprachigen Situationen vermitteln),
  • Interaktion (Gespräche in der Fremdsprache führen).

5.2 Für die schriftliche Prüfung (Rezeption, Produktion und Mediation) in den einzelnen Niveaus gelten die folgenden Zeiten:

  • A2: 75 Minuten
  • B1: 90 Minuten
  • B2: 120 Minuten
  • C1: 150 Minuten

5.3 Mit der mündlichen Prüfung wird der Kompetenzbereich Interaktion überprüft. Sie soll als Gruppenprüfung mit zwei Prüflingen (bis maximal drei) durchgeführt werden. Es gelten folgende Zeitrichtwerte für eine Prüfung mit zwei Prüflingen:

  • A2: 15 Minuten pro Gruppenprüfung
  • B1: 20 Minuten pro Gruppenprüfung
  • B2: 25 Minuten pro Gruppenprüfung
  • C1: 30 Minuten pro Gruppenprüfung

Bei mehr als zwei Prüflingen ist der Zeitrichtwert entsprechend anzupassen. Einzelprüfungen sind in der Regel nicht vorgesehen, es sei denn, nur ein Prüfling hat sich zur Prüfung angemeldet. Für die mündliche Prüfung kann eine unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung angemessene Vorbereitungszeit von 5 bis 15 Minuten eingeräumt werden.

5.4 Für beide Teile der Prüfung können allgemeinsprachliche zweisprachige Wörterbücher, in der Regel Fremdsprache/Deutsch, verwendet werden. Falls Deutsch nicht die Muttersprache des Prüflings ist, können auch andere zweisprachige Wörterbücher verwendet werden.

5.5 Über die mündliche und schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Vorbereitungszeit sowie über besondere Vorkommnisse enthält.

5.6 Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung ist durch die Schulleitung eine zweite im Fach unterrichtende Lehrkraft zu bestellen, wenn keine ausreichende Prüfungsleistung festgesetzt wurde. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der beiden Lehrkräfte über das endgültige Ergebnis.

5.7 Das Protokoll der mündlichen Prüfung enthält Angaben über die Prüfungsaufgaben, die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge und das jeweilige Prüfungsergebnis. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird von der prüfenden Lehrkraft im Benehmen mit der protokollierenden Lehrkraft festgelegt. Im Zweifel entscheidet die prüfende Lehrkraft. Den Prüflingen ist das Ergebnis unmittelbar nach der Prüfung durch die prüfende Lehrkraft mitzuteilen.

5.8 Bei Täuschungen und Störungen ist analog der Nummer 7 Absatz 3 und 4 der VV-Leistungsbewertung zu verfahren.

6. Prüfungsbewertung und Zertifikat

6.1 Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt für die schriftliche und mündliche Prüfung getrennt nach der Maßgabe, dass jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Punktzahl erbracht werden muss, um den Prüfungsteil erfolgreich abzuschließen. Die Prüfung besteht nur, wer beide Prüfungsteile erfolgreich absolviert hat.

6.2 Unter Beachtung der Anforderungen des jeweiligen Niveaus werden die Prüfungen auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:

  • schriftliche Prüfung: 100 Punkte
  • mündliche Prüfung: 30 Punkte

6.3 Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Kompetenzbereichen Rezeption, Produktion und Mediation. Dabei sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:

  • Rezeption: 40 %
  • Produktion: 30 %
  • Mediation: 30 %

Eine Abweichung zwischen den Kompetenzbereichen von jeweils bis zu 10 Prozent-Punkten ist möglich.

6.4 Für die Bewertungen der Prüfungsleistungen werden gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung auf der Grundlage der Kompetenzbeschreibungen (Anlage 1) Punkteschlüssel und Deskriptorentabellen für die Prüfungsbereiche Produktion, Mediation und Interaktion vorgegeben (Anlage 2). Für den Prüfungsbereich Rezeption wird ein Erwartungshorizont bei den jeweiligen Aufgabenstellungen vorgelegt, da die Bewertung anhand von Einzelpunkten erfolgt.

6.5 Das Gesamtergebnis der Prüfung wird durch die koordinierende Lehrkraft festgestellt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat, das von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder seiner Stellvertretung unterschrieben wird.

6.6 Das Zertifikat (inkl. Kompetenzbeschreibungen) ist nach dem als Anlage beigefügten Muster (Anlage 3) von der Schule zu fertigen. Das Zertifikat erhält das Datum des Ausgabetages. Das Zertifikat ist in Urschrift auszuhändigen. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Nach Beendigung der Prüfungen informieren die Schulen das für Schule zuständige Ministerium über die Teilnehmerzahlen und Prüfungsergebnisse im Rahmen des für die Datenerhebung vorgesehenen Online-Verfahrens.

7.2 Die Schulen sind verpflichtet, sich an Evaluierungsprogrammen, die im Rahmen der Fremdsprachenzertifizierung durchgeführt werden, zu beteiligen und prüfende Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen freizustellen.

7.3 Die Prüfungsunterlagen gelten als Prüfungsunterlagen gemäß der Anlage 1 Nummer 4 der Datenschutzverordnung Schulwesen (DSV) und sind gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 DSV zehn Jahre aufzubewahren.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft und am 31. Juli 2023 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 9/15 vom 30. November 2015 (ABl.MBJS S. 358) mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.

Anlagen