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Rundschreiben 10/16 (RS 10/16)

Rundschreiben 10/16 (RS 10/16)
vom 25. Juli 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 19], S.338)

Zahlung von Entgeltgruppenzulagen nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder

hier: Übertarifliche Zahlung einer Entgeltgruppenzulage nach der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung (BbgLZV) für Lehrkräfte, deren Eigruppierung sich nach Abschnitt 2 Ziffer 2 ff. der Entgeltordnung Lehrkräfte richtet

Nach Abschnitt 1 Absatz 4 und Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 der Entgeltordnung für Lehrkräfte erhalten ausschließlich Lehrkräfte, die über die Befähigung für ein Lehramt verfügen bzw. die ein abgeschlossenes Lehramtsstudium nachweisen und aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben, eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünden sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätten. Daher wird den vorstehend beschriebenen Lehrkräften eine Zulage in Höhe von maximal 100,00 € als Entgeltgruppenzulage gewährt, wenn sie mit ständigen Aufgaben in der Lehreraus- und -fortbildung oder in der Schulvisitation eingesetzt sind oder als Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer an Spezialschulen für Sport bzw. in Spezialklassen für Sport eingesetzt sind und über eine Trainer-A-Lizenz in der jeweiligen Sportart verfügen.

Für Lehrkräfte, die in Abschnitt 2 Ziffer 2 ff. der Entgeltordnung für Lehrkräfte beschrieben sind, sieht die Entgeltordnung für Lehrkräfte die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage nicht vor. Insofern wäre es aufgrund des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder nicht möglich, an diesen Personenkreis eine entsprechende Zulage zu zahlen, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen, die in der BbgLZV bestimmt sind, erfüllt sind.

Im Einvernehmen mit dem für Tariffragen zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales wird nachfolgende übertarifliche Regelung getroffen:

Für Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 ff. findet Abschnitt 2 Ziffer 1 Absatz 4 in folgender Fassung Anwendung:

  1. Lehrkräfte im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 2, 3 und 4 Satz 1 der Entgeltordnung für Lehrkräfte erhalten eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie - stünden sie im Beamtenverhältnis - nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage nach der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung (BbgLZV) hätten. Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung. Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.
  2. Für in den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,
    • deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht,
      und
    • die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen,
    und denen eine widerrufliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gewährt wurde,

    sowie für Lehrkräfte,
    • die ab dem 01.08.2015 neu eingestellt wurden und denen eine widerrufliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gewährt wurde,
    wird die Zulage nach der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung als Entgeltgruppenzulage ab dem Monat, der auf den Widerruf der Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L folgt, gezahlt.
  3. Für ab 01. August 2015 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften, denen keine widerrufliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gewährt wurde, wird die Zulage nach der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung als Entgeltgruppenzulage auf Antrag frühestens ab dem 01.11.2015 gewährt. Der Antrag auf Entgeltgruppenzulage ist innerhalb der Ausschlussfrist nach § 37 TV-L vom Tage dieser Regelung an gerechnet zu stellen.
  4. Die an Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrertrainerinnen bzw. Lehrertrainer an Spezialschulen für Sport bzw. an Spezialklassen für Sport bislang gewährte widerrufliche Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L ist mit Ablauf des Monats August 2016 zu widerrufen.

Anlagen