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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen
vom 19. August 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 22], S.285)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Zeitablauf vom 19. August 2018
(Abl. MBJS/18, [Nr. 22], S.285)

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV/VG-LHO) Zuwendungen zur Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch.

2.2 Einführende Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen.

2.3 Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Sprachangebote für Flüchtlinge durchführen.

2.4 Weiterbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildung zu Fragen der Integration und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Alphabetisierungs- und Sprachkursen.

Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 sind innerhalb eines Haushaltsjahres durchzuführen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen der Weiterbildung, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind.

3.2 Die Weiterleitung der Mittel an Mitgliedsorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg durch Landesorganisationen, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind, ist für einzelne Vorhaben auf Antrag möglich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.1 ist der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Das Lehrwerk und die Lektionen, auf deren Grundlage der Alphabetisierungskurs durchgeführt wird, sind bei Antragstellung zu benennen. Die Veranstaltungsplanung ist darzulegen. Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sind Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben.

Die Kurse bereiten auf die Teilnahme an umfangreicheren Sprachkursen, insbesondere an Integrationskursen, vor.

4.2 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.2 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. In den Kursen sollen sich Personen mit als auch ohne Fluchterfahrung begegnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. Jeder Kurs beinhaltet eine gemeinsame Teilnahme beider Zielgruppen, mindestens ein Drittel der Teilnehmenden sollen Flüchtlinge sein.

Die Kurse gemäß Nummer 2.2 behandeln insbesondere die folgenden Bereiche:

  • interkulturelles Wissen wie landesspezifisches Wissen, kulturspezifisches Wissen (im Vergleich zwischen dem Land Brandenburg und insbesondere den Herkunftsländern der Flüchtlinge)
  • interkulturelle Fähigkeiten wie Selbst- und Fremdreflexion in Bezug auf Interkulturalität, Empathiefähigkeit, Akzeptanz unvertrauter Denk- und Verhaltensweisen
  • interkulturelle Handlungskompetenzen wie Kommunikation, Strategien zum Umgang mit Kulturschock und Konfliktbewältigung.

4.3 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg ehrenamtlich tätig sind oder tätig werden wollen.

Die Fortbildungen behandeln insbesondere die folgenden Themen:

  • Grundlagen der Bildungsarbeit mit Flüchtlingen
  • fachliche, didaktische und methodische Grundlagen der Alphabetisierung und Sprachvermittlung
  • Moderation von Lerngruppen
  • Einführung in Lehr- und Lernmaterialien
  • interkulturelle Kompetenz in Bildungsprozessen

4.4 Voraussetzung für die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Nummer 2.4 ist die Vorlage eines Konzeptes, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg leben oder arbeiten.

Gefördert werden insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen zu Themen

  • der Integration von Flüchtlingen durch Alphabetisierung, Sprach- und Kompetenzerwerb
  • der Zusammenarbeit zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen
  • der interkulturellen Kompetenz

4.5 Die fachliche Qualifikation der Kursleitungen wird insbesondere durch einschlägige Hochschul- und Berufsabschlüsse, einschlägige Fortbildungen sowie einschlägige Lehrerfahrung dargelegt. Dabei ist sowohl die pädagogische als auch jeweilige fachliche Qualifikation nachzuweisen.

4.6 Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.4 ist kostenfrei anzubieten. Die Lernmittel sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4 1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 beträgt bei einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 4.000 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnehmerzahl je Kurs und Unterrichtsstunde beträgt mindestens fünf Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.2 beträgt bei einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.275 Euro (Höchstumfang).

Werden weniger als 30 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als 10 Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens 10 Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.3 beträgt bei einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.350 Euro (Höchstumfang). Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Werden weniger als 16 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als acht Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens sechs Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 beträgt pro Veranstaltungstag bei 8 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 675 Euro. Je Maßnahme werden höchstens 40 Unterrichtsstunden gefördert. Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung beträgt 10. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.5 In den Festbeträgen gemäß 5.4 sind die Ausgaben für Honorare, Verwaltung, Miete und Lehr- und Lernmittel pauschal enthalten. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen 8 % der Ausgaben für Honorare nicht überschreiten.

6. Verfahren

6.1 Anträge auf Projektförderung sind beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare (veröffentlicht unter https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/zuwendungsantrag20161213.doc) zu stellen.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Für die Weiterleitung von Mitteln gemäß Nummer 3 gelten die Bestimmungen zu § 44 Nummer 12 LHO.

6.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO). Vorbereitungen (z. B. Werbung und Teilnehmerakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.

6.4 Der Verwendungsnachweis, sofern im Zuwendungsbescheid nicht anders festgelegt, besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden und den Original-Teilnehmerlisten. Für Projektförderungen gelten die Bestimmungen der Nummern 10 und 11 der VV zu § 44 LHO und in den ANBest-P Nummer 6 und 7 bzw. ANBest-G Nummer 7 und 8.

6.5 Die Veranstaltungen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 sind öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben. Nachweise für die Bewerbung der Kurse und Veranstaltungen sind mit der ersten Mittelanforderung einzureichen.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Potsdam, den 19. August 2018

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst