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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren in den Jahren 2017 und 2018 auf Grund des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2017/2018 - RLSPF FAG 2017/2018)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren in den Jahren 2017 und 2018 auf Grund des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2017/2018 - RLSPF FAG 2017/2018)
vom 2. September 2016
(ABl./16, [Nr. 44], S.1383)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Richtlinie des MIK vom 2. September 2016
(ABl./16, [Nr. 44], S.1383)

Auf Grund des § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), die zuletzt durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden sind, erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), genannten Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung bei der Ausstattung der Stützpunktfeuerwehren zur Erfüllung ihrer örtlichen und überörtlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Das Land gewährt nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Ausstattung von Stützpunktfeuerwehren mit Einsatzfahrzeugen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Der Ausstattungsbedarf der Stützpunktfeuerwehren ist von den in Nummer 1 genannten Aufgabenträgern zu ermitteln und von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Nummer 8.3 zu bestätigen.

3.2 Gefördert werden folgende Fahrzeugtypen mit einer Standardbeladung (Grundausstattung) nach der jeweils gültigen DIN-Norm beziehungsweise in Anlehnung an die jeweils gültige DIN-Norm und den Stand der Technik sowie der Leistungsbeschreibung:

  1. Hubrettungsfahrzeug DLA (K) 23/12 nach DIN EN 14043,
  2. Rüstwagen nach DIN 14555-1 und DIN 14555-3,
  3. Tanklöschfahrzeug 4000 St in Anlehnung an DIN 14530-21,
  4. Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg nach Mindestanforderung DIN EN 1846 Teil 1-3,
  5. Löschgruppenfahrzeug 10 nach DIN 14530-5,
  6. Löschgruppenfahrzeug 20 nach DIN 14530-11,
  7. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 nach DIN 14530-27,
  8. Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser nach DIN 14530-17.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung:

  1. die Träger einer durch das Ministerium des Innern und für Kommunales bestätigten Stützpunktfeuerwehr oder
  2. die Träger einer Feuerwehr sind, die einer Stützpunktfeuerwehr zugeordnet ist.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Der Antragsteller hat die in der „Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren“ vom 2. September 2016 definierten Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die kommunale Zusammenarbeit, die Verwendung für den planmäßigen überörtlichen Einsatz und den überörtlichen Brandschutz sowie die überörtliche Hilfeleistung. Der Bedarf für die Ersatzbeschaffung sowie der besondere Bedarf im Falle einer Neubeschaffung sind zu begründen und nachzuweisen.

5.2 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.3 Der Antragsteller hat grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummern 6.2 und 6.3 zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahme zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.4 Der Antragsteller ermächtigt mit der Antragstellung die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme in dessen Namen durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, mit dieser Aufgabe nachgeordnete Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen zu betrauen. Die Durchführung der Beschaffungsmaßnahmen erfolgt nach den Bestimmungen der „Konzeption des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung von Stützpunktfeuerwehren“ vom 2. September 2016.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird pro Einsatzfahrzeug auf 50 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt. Abweichend hiervon wird für den Fahrzeugtyp Hubrettungsfahrzeug eine Zuwendungsquote von 60 Prozent sowie für den Fahrzeugtyp Waldbrandtanklöschfahrzeug Typ Brandenburg und den Fahrzeugtyp Rüstwagen eine Zuwendungsquote von 70 Prozent festgelegt. Für die Zuwendungsquoten gilt der jeweils aktuelle Beschaffungspreis.

6.3 Die genannten Zuwendungsquoten können durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern die Gemeinde im Bezugsjahr nach § 16 Absatz 1 BbgFAG als Not leidend beziehungsweise nach anderen Landes- beziehungsweise Bundesprogrammen als finanzschwach eingestuft wurden.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschafften Fahrzeuge/Ausstattungen für eine Regelnutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend dem Zuwendungszweck einzusetzen.

7.3 Feuerwehreinsatzfahrzeuge sind vor der Inbetriebnahme durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz technisch abzunehmen.

7.4 Kann der Zuwendungszweck vor Ablauf der Zweckbindung nicht mehr erfüllt werden, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für jedes angefangene Jahr, in dem der Zuwendungszweck nicht erfüllt wird, ist ein Zwanzigstel der erhaltenen Zuwendung zurückzuzahlen. Die Bewilligungsbehörde erlässt einen Änderungsbescheid. Der überzahlte Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft des Änderungsbescheides zurückzuerstatten.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg.

8.2 Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind gemäß Nummern 8.3, 8.4 und 8.5 bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der Anlage schriftlich einzureichen. Nummer 5.1 ist zu beachten.

8.3 Für die Beschaffung der in Nummer 3.2 genannten Fahrzeugtypen legen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter ihre Anträge dem zuständigen Landrat vor. Dieser stellt die von ihm geprüften Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste zusammen und reicht diese mit seiner Stel-lungnahme und den Anträgen bei der Bewilligungsbehörde ein. In der Stellungnahme sind die Beschaffungsmaßnahmen einzeln zu bewerten und die Reihenfolge in der Prioritätenliste zu begründen.

Die kreisfreien Städte reichen ihre Anträge nach Priorität geordnet in einer Sammelliste bei der Bewilligungsbehörde ein.

8.4 Bei Bedarf und unter der Maßgabe der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen werden die in Nummer 3.2 genannten Fahrzeuge - oder einzelne davon - im Jahr 2016 für die Jahre 2017 und 2018 ausgeschrieben. Die Anträge für 2017 und für 2018 sind bis zum 31. Oktober 2016 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.5 Mit dem Antrag ist durch den Antragsteller eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag für das Jahr 2017 im Falle der Nichtberücksichtigung auch für das Jahr 2018 gelten soll. Mit Vorlage des Antrages verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen und das Fahrzeug nach erfolgter technischer Abnahme gemäß Nummer 7.3 zu übernehmen.

8.6 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung bei der Wahrnehmung kommunaler Aufgaben der Stützpunktfeuerwehren in den Jahren 2015 und 2016 auf Grund des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Richtlinie Stützpunktfeuerwehren FAG 2015/2016 - RLSPF FAG 2015/2016) vom 31. Juli 2014 (ABl. S. 1307) außer Kraft. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossene Beschaffungsmaßnahmen aus der Beschaffungsperiode 2015/2016 sind von dem Außerkrafttreten nicht betroffen.

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Anlagen