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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Kostenerstattung nach § 13 des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Richtlinie Kostenerstattung Brandenburgisches Vergabegesetz - RLKoBbgVergG)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Kostenerstattung nach § 13 des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Richtlinie Kostenerstattung Brandenburgisches Vergabegesetz - RLKoBbgVergG)
vom 7. August 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.772)

Außer Kraft getreten am 22. April 2020 durch Richtlinie des MWAE vom 2. April 2020
(ABl./20, [Nr. 16], S.335)

1 Grundlagen

Gemäß § 13 Absatz 1 des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21) gewährt das Land den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) für den mit der Anwendung des Teiles 3 BbgVergG verbundenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich. Für die Kostenerstattung an die Kommunen ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1 000 000 Euro für jedes Kalenderjahr vorgesehen. Die Verteilung der Mittel erfolgt pauschal jeweils zu drei Vierteln nach der Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche der Kommunen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr. Dieses jeweils zurückliegende Kalenderjahr wird im Folgenden als Ausgleichsjahr bezeichnet.

§ 13 Absatz 1 BbgVergG ist nicht anwendbar, wenn das im Mindestlohngesetz bestimmte Mindestentgelt die Höhe des Mindestentgelts gemäß § 6 Absatz 2 BbgVergG erreicht oder übersteigt.

Sollte die Anwendbarkeit von § 13 Absatz 1 BbgVergG während eines laufenden Kalenderjahres enden, so endet der Ausgleichsanspruch am gleichen Kalendertag. Die Höhe des Ausgleichs ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Kalendertage, an denen § 13 Absatz 1 BbgVergG anwendbar war, im Vergleich zu den Tagen, an denen dieser nicht anwendbar war, zu bemessen.

2 Kostenerstattung

2.1 Festlegung der statistischen Grundlagen

Die Festlegung der statistischen Faktoren erfolgt in Anlehnung an § 20 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 10).

  1. Als Einwohnerzahl im Sinne des Brandenburgischen Vergabegesetzes gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung (Zensus) auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres fortgeschriebene und veröffentlichte Bevölkerungszahl. Ist der Durchschnitt der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl der amtlichen Statistik zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und der vorhergehenden vier Jahre höher als die Bevölkerungszahl nach Satz 1, ist diese durchschnittliche fortgeschriebene Bevölkerungszahl als Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Maßgebend sind die fortgeschriebenen und veröffentlichten Bevölkerungszahlen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Kostenerstattung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz in Verbindung mit dieser Richtlinie. Nachträgliche Änderungen der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bleiben außer Betracht.
  2. Als Fläche der Kommune nach § 13 BbgVergG ist die jeweilige Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres des Ausgleichsjahres zugrunde zu legen.
  3. Für die Kostenerstattung nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz in Verbindung mit dieser Richtlinie ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

2.2 Berechnung

2.2.1 Berechnung des Erstattungsanteils pro Einwohner beziehungsweise des Erstattungsanteils pro Fläche

Drei Viertel der gesamten Erstattungssumme entfallen auf die Pauschale nach der Einwohnerzahl (PEw) und ein Viertel auf die Pauschale nach der Fläche (PF). Die jeweilige Pauschale ist durch die Einwohnerzahl beziehungsweise Fläche Brandenburgs zu teilen, um den Erstattungsanteil pro Einwohner (EpEw) und pro Flächeneinheit (EpF) zu erhalten. Eine Flächeneinheit entspricht einem Quadratkilometer.

Da die Landkreise sich die Aufgaben mit den Ämtern und amtsfreien Gemeinden pro Einwohner und Flächeneinheit teilen, werden die einzelnen Einwohner sowie die Flächeneinheiten sowohl bei den Landkreisen als auch bei den Ämtern beziehungsweise amtsfreien Gemeinden berücksichtigt. Um diesen Umstand auszugleichen und die Doppelfunktion der kreisfreien Städte zu berücksichtigen, wird die jeweilige Einwohnerzahl und die jeweilige Fläche der kreisfreien Städte verdoppelt.

Somit ist zur Berechnung des Erstattungsanteils pro Einwohner sowie zur Berechnung des Erstattungsanteils pro Flächeneinheit eine fiktive Gesamteinwohnerzahl sowie eine fiktive Gesamtfläche Brandenburgs zugrunde zu legen, die sich aus der Summe der jeweiligen Einwohnerzahl beziehungsweise jeweiligen Fläche der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden sowie der jeweils doppelten Einwohnerzahl beziehungsweise der jeweils doppelten Fläche der kreisfreien Städte ergibt.

EpEw = PEw : GesEw

GesEw = EwLK + EwÄaG + EwkfS x 2
PEw = 750 000 Euro
EwLK = Einwohnerzahl aller Landkreise im Land Brandenburg
EwÄaG = Einwohnerzahl aller Ämter und amtsfreien Gemeinden im Land Brandenburg
EwkfS = Einwohnerzahl aller kreisfreien Städte im Land Brandenburg

EpF = PF : GesF

GesF = FLK + FÄaG + FkfS x 2
PF = 250 000 Euro
FLK = Fläche aller Landkreise im Land Brandenburg in km²
FÄaG = Fläche aller Ämter und amtsfreien Gemeinden im Land Brandenburg in km²
FkfS = Fläche aller kreisfreien Städte im Land Brandenburg in km²

2.2.2 Berechnung des Erstattungsbetrages der jeweiligen Gebietskörperschaft

Für die Berechnung des Erstattungsbetrages des jeweiligen Landkreises, Amtes oder der jeweiligen amtsfreien Gemeinde (EB1) wird die Summe aus dem Produkt der jeweiligen Einwohnerzahl mit dem Erstattungsanteil pro Einwohner und dem Produkt der jeweiligen Fläche mit dem Erstattungsanteil pro Flächeneinheit gebildet. Um eine mögliche unterjährige Nichtanwendbarkeit des § 13 Absatz 1 BbgVergG zu berücksichtigen, wird die Summe mit dem Faktor T multipliziert.

EB1 = (EpEw x JEwLKAaG + EpF x JFLKAaG) x T

JEwLKAaG = Jeweilige Einwohnerzahl des Landkreises, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde
JFLKAaG = Jeweilige Fläche des Landkreises, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde in km²
T = Tage im entsprechenden Jahr, an denen § 13 Absatz 1 BbgVergG anwendbar war/Gesamttage im entsprechenden Jahr

Für die Berechnung des Erstattungsbetrages der jeweiligen kreisfreien Stadt (EB2) wird die Summe aus dem Produkt der jeweiligen verdoppelten Einwohnerzahl mit dem Erstattungsanteil pro Einwohner und dem Produkt der jeweiligen verdoppelten Fläche mit dem Erstattungsanteil pro Flächeneinheit gebildet. Um eine mögliche unterjährige Nichtanwendbarkeit des § 13 Absatz 1 BbgVergG zu berücksichtigen, wird die Summe mit dem Faktor T multipliziert.

EB2 = (EpEw x JEwkfS x 2 + EpF x JFLkfS x 2) x T

JEwkfS = Jeweilige Einwohnerzahl der kreisfreien Städte
JFLkfS = Jeweilige Fläche der kreisfreien Städte in km²
T = Tage im entsprechenden Jahr, an denen § 13 Absatz 1 BbgVergG anwendbar war/Gesamttage im entsprechenden Jahr

3 Verfahren

Die auf die Kommunen nach § 13 BbgVergG in Verbindung mit dieser Richtlinie entfallenden Kostenerstattungsbeträge werden durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg berechnet und durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium festgesetzt. Die technische Zahlbarmachung erfolgt über die SAP-Schnittstelle „kommunaler Finanzausgleich“ im Ministerium der Finanzen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt jährlich im zweiten Quartal für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr. Eine Erstattung erfolgt erstmalig im Jahr 2018 für das Jahr 2017. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht.

4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.