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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms "Projekte Schule/Jugendhilfe 2020" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms "Projekte Schule/Jugendhilfe 2020" in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 22. Februar 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 7], S.66)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 7], S.104)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2021 durch Bekanntmachung vom 8. April 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 11], S.155)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für das Programm „Projekte Schule/Jugendhilfe 2020“. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, für eine begrenzte Zahl von Kindern und Jugendlichen mit erheblichen schulischen und sozialen Problemlagen zusätzliche Unterstützungsangebote in der Schule in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe vorzuhalten, um zu verhindern, dass diese jungen Menschen in der Schule und an ihrer außerschulischen/familiären Lebenswirklichkeit scheitern. Für diese jungen Menschen besteht ansonsten die Gefahr, dass sie die Schule abbrechen bzw. ohne Abschluss verlassen und in der Folge auch ihre gesellschaftliche Teilhabe bis ins Erwachsenenalter hinein erschwert ist oder dauerhaft misslingt. Die Zahl der Schulentlassenen ohne Schulabschluss an Oberschulen und Gesamtschulen soll weiter gesenkt werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Die pädagogischen Konzepte sind geschlechtssensibel auf die besonderen Bedürfnisse und Förderbedarfe von Jungen und Mädchen auszurichten und müssen erkennen lassen, dass sowohl die unterrichtliche Förderung als auch die sozialpädagogischen Angebote die Lebenswirklichkeit von Mädchen und Jungen berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. Konzeptionell ist gezielt der gegenseitigen Verstärkung von individueller und/oder sozialer Benachteiligung und gesellschaftlicher Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale entgegenzuwirken. Das pädagogische Instrument ist dabei der individuelle Lern- und Förderplan, der die Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler (SuS) zum Ausgangspunkt nimmt, negative Kreisläufe durchbricht und auf positive Erfahrungen als Motiv für Veränderung setzt.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms, jedoch nicht zwingend im Rahmen dieser Richtlinie umzusetzen. Wenn das Prinzip der ökologischen Nachhaltigkeit in den Projekten in unterrichtsbezogenen oder in praxisbezogenen Lernangeboten Berücksichtigung findet, ist der vorgesehene Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Förderantrag darzustellen. Die erzielten Ergebnisse sind dann in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Lerngruppen Schule/Jugendhilfe (Modell A nach 2.1.1 und Modell B nach 2.1.2) für

  • verhaltensauffällige SuS, 
  • SuS mit schulverweigerndem Verhalten und
  • einzugliedernde, geflüchtete SuS mit zusätzlichem schulischen und sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf 

in der Sekundarstufe I an ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen in öffentlicher Trägerschaft. Die ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen werden mit einem gesonderten Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über ihre Teilnahmemöglichkeit am Programm informiert. Dieses Schreiben wird über die zuständigen staatlichen Schulämter jeweils zum Ende des Kalenderjahres vor der nächsten Antragsrunde versandt. Zeitgleich mit Veröffentlichung der Richtlinie im Jahr 2017 spätestens jedoch im März 2017 und im März 2019 wird die Liste der ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen zur Information potentieller Antragsteller im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht.

Die Teilnahme von SuS an Lerngruppen Schule/Jugendhilfe erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag ist an einer der projektdurchführenden Schulen zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Aufnahme ins Projekt kann erfolgen, wenn die Befürwortung der Schule zur Aufnahme ins Projekt dem örtlich zuständigen Jugendamt vorgelegt und der Aufnahmeantrag durch das Jugendamt befürwortend bestätigt wird. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt über eine alternative Förderung der einzelnen SuS.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in das Projekt erklären die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis zur Erhebung und Auswertung notwendiger Daten entsprechend der Ziffer 6.8 der Richtlinie.

Verbindliche Bestandteile einer Lerngruppe sind:

  1. die schulische Förderung der teilnehmenden SuS im Umfang von 25 Lehrerwochenstunden durch Lehrkräfte der Schule. Der Unterricht in der Lerngruppe erfolgt in Kleingruppen oder als Einzelunterricht und wird beispielsweise fächerübergreifend, als Projektarbeit mit hohem Praxisbezug oder an außerschulischen Lernorten organisiert,
  2. die sozialpädagogische Unterstützung und Förderung beispielsweise im erlebnispädagogischen, werkpädagogischen, freizeitpädagogischen und therapeutischen Bereich.

Für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Buchstaben b) sowie für die Projektorganisation und Verwaltung sind mindestens 1,5 Personalstellen für pädagogische Fachkräfte vorzusehen.

2.1.1 Lerngruppen Schule/Jugendhilfe in den Jahrgangsstufen 7 und 8 (Modell A)

Im Modell A wird die Lerngruppe am Schulstandort eingerichtet. Auffällige SuS, SuS mit gravierenden schulischen und sozialen Problemen sowie SuS in akuten Krisensituationen in den Jahrgangsstufen 7 und/oder 8 werden in der Lerngruppe unterrichtet und sozialpädagogisch begleitet. Die teilnehmenden SuS in der Lerngruppe sind weiterhin SuS ihrer Klasse und sollen soweit wie möglich im regulären Unterricht im Klassenverband verbleiben. Das Ziel ist, dass die teilnehmenden SuS im Anschluss an die Maßnahme die Schullaufbahn im Klassenverband erfolgreich fortsetzen. Die Verweildauer der teilnehmenden SuS richtet sich nach ihrem individuellen Bedarf und soll grundsätzlich 6 Monate nicht überschreiten. Ist im Einzelfall ein längerer Verbleib in der Lerngruppe erforderlich, ist der weiterhin bestehende zusätzliche Unterstützungsbedarf von der Schule und dem Jugendamt erneut zu prüfen und zu bestätigen.

2.1.2 Lerngruppen Schule/Jugendhilfe in der Jahrgangsstufe 9 (Modell B)

Im Modell B wird die Lerngruppe außerhalb des Schulstandortes an einem anderen Lernort eingerichtet. SuS mit verfestigtem schulverweigerndem Verhalten ab dem 9. Schulbesuchsjahr, die durch Regelangebote der Schule nicht mehr erreicht werden, sollen in der Lerngruppe unterrichtet und sozialpädagogisch unterstützt und gefördert werden. Der Unterricht in der Lerngruppe erfolgt nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufe 9. Die teilnehmenden SuS werden aus ihrem Klassenverband herausgelöst und ganztägig in der Lerngruppe betreut. Die SuS verbleiben bis zur Beendigung ihrer Vollzeitschulpflicht in der Lerngruppe. Ziel ist der Erwerb der Berufsbildungsreife und die Einmündung in weiterführende Bildungsmaßnahmen bzw. in berufliche Ausbildung. Die Lerngruppe ist konzeptionell grundsätzlich auf ein Schuljahr auszurichten. Bei Bedarf können SuS für ein zweites Schuljahr erneut ins Projekt aufgenommen werden. Die Übergangsbegleitung in Ausbildung bzw. in weiterführende Bildungsmaßnahmen durch Maßnahmen anderer Träger wie z. B. Maßnahmen zur Berufseinstiegsbegleitung durch die Bundesagentur für Arbeit ist bei Bedarf vor Beendigung der Maßnahme sicherzustellen.

2.2 Supervision und Beratung

Supervision und Beratung haben sich als besonders wirksame Instrumente zur Reflexion der pädagogischen Arbeit mit SuS mit erheblichen schulischen und sozialen Problemlagen erwiesen. Dabei dienen die Supervision und/oder die Beratung der Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit in den Projekten. Supervision und/oder Beratung sollen regelmäßig und grundsätzlich berufsgruppenübergreifend stattfinden. Die Teilnahme an Supervision und/oder Beratung ist grundsätzlich freiwillig. Sie richten sich an die Projektmitarbeiter/innen des Zuwendungsempfängers und die im Projekt eingebundenen Lehrkräfte. Bei Bedarf können auch Mitglieder des Projektbeirates an dem Beratungsangebot teilnehmen. Der Zuwendungsempfänger wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Pädagogen-Teams geeignete Angebote von Dritten auf dem Supervisions- und Beratungsmarkt aus.

2.3 Angestrebt wird eine gleichmäßige Verteilung von Lerngruppen auf die Modelle A und B.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, die freie Träger der Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe oder Bildungsträger sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller erarbeitet auf der Grundlage eines schulischen Lernkonzeptes ein Fachkonzept entsprechend der in der Anlage 1 beigefügten Gliederung.

4.2 Der Antragsteller muss folgende Stellungnahmen bzw. Unterlagen beibringen:

  • Eine Erklärung der Schule, dass das Fachkonzept von der Schulkonferenz mitgetragen, ein Mitglied der Schule in den Projektbeirat entsendet und dieses Fachkonzept vorbehaltlich einer ESF-Förderung in der Schule umgesetzt wird.
  • Eine befürwortende Stellungnahme des Schulträgers zum Fachkonzept.
  • Eine befürwortende Stellungnahme zum Fachkonzept, eine fachliche Begründung zur Geeignetheit des Trägers sowie die Zusage, ein Mitglied in den Projektbeirat zu entsenden, durch das örtlich zuständige Jugendamt.
  • Den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung mit der Schule.
  • Qualifikationsnachweise für das einzusetzende pädagogische Personal.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Modell A

Die förderfähigen Gesamtausgaben für Lerngruppen Schule/Jugendhilfe im Modell A werden pro Schuljahr veranschlagt und setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen:

  1. die direkten Personalausgaben
    • für insgesamt bis zu 1,5 Personalstellen für
      • pädagogische Fachkräfte für pädagogische Aufgaben mit einer an der Entgeltgruppe E 11 TVL orientierten Eingruppierung und
      • Projektverwaltung für z. B. statistische Erhebungen der Teilnehmerdaten, Verwaltungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit Schule, Jugendamt, Eltern.
    • sowie für Lehrkräfte des Landes Brandenburg in einem Umfang von einer Vollzeiteinheit (VZE)
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 19 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a). In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten, einschließlich der Ausgaben für Supervision/Beratung der im Projekt eingesetzten pädagogischen Fach- und Lehrkräfte.

5.4.2 Modell B

Die förderfähigen Gesamtausgaben für Lerngruppen Schule/Jugendhilfe im Modell B werden pro Schuljahr veranschlagt und setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen:

  1. die direkten Personalausgaben
    • für insgesamt bis zu 1,5 Personalstellen für
      • pädagogische Fachkräfte für pädagogische Aufgaben mit einer an der Entgeltgruppe E 11 TVL orientierten Eingruppierung und
      • Projektverwaltung für z. B. statistische Erhebungen der Teilnehmerdaten, Verwaltungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit Schule, Jugendamt, Eltern.
    • sowie für Lehrkräfte des Landes Brandenburg in einem Umfang von einer Vollzeiteinheit (VZE)
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a). In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten, einschließlich der Ausgaben für Supervision/Beratung der im Projekt eingesetzten pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie der Ausgaben für Unterrichtsräume und Werkstätten außerhalb der Schule.

5.4.3 Lehrkräfteeinsatz

Die durch den Lehrkräfteeinsatz entstehenden förderfähigen Ausgaben sind durch eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu bemessen. Je VZE werden 62.000,00 Euro pro Schuljahr veranschlagt. Das entspricht den pauschalierten Ausgaben des Landes Brandenburg für eine Lehrkraft, die jeweils 25 Lehrerwochenstunden (LWS) in den durchschnittlich 40 Unterrichtswochen leistet. Jeder LWS im Schuljahr ist ein Betrag von 2.480,00 Euro zugeordnet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.3 Die Durchführungszeiträume für die Förderung sind:

  • 01.08.2017 bis 31.07.2019
  • 01.08.2019 bis 31.07.2021.

Unter dem Vorbehalt verfügbarer Fördermittel können Projekte, die für den Durchführungszeitraum vom 01.08. 2019 bis 31.07.2021 bewilligt worden sind, verlängert werden. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die dazu erforderlichen Informationen auf ihrer Website.

6.4 Der Nachweis über den Einsatz der LWS ist zum Geltendmachen der entsprechenden Ausgaben durch die Zuwendungsempfänger zu führen.

6.5 Im Verlauf der Projektdurchführung soll jede Lerngruppe eine Mindestauslastung von 6 Teilnahmetagen pro Schultag erreichen. Ein Teilnahmetag entspricht der Projektteilnahme einer Schülerin/eines Schülers an einem Schultag.

Die Auslastung des Projektes ist jeweils vom 01.11. bis zum 31.07. eines Schuljahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Pro Projekt sind maximal 15 Teilnahmetage pro Schultag zu berücksichtigen. Wenn ein/e Schüler/in mehr als fünf Schultage pro Kalendermonat im Projekt unentschuldigt fehlt, wird die/der Schüler/in am 6. unentschuldigten Tag aus dem Projekt entlassen. Beginnend ab diesem Zeitpunkt wird die Schülerin/der Schüler in der Teilnahmeabrechnung nicht mehr berücksichtigt. Bei einer Projektaufnahme im laufenden Kalendermonat verringert sich die Zahl der möglichen unentschuldigten Fehltage für diesen Monat anteilig. Von den Eltern/Personensorgeberechtigen entschuldigte Fehltage gelten dabei als Anwesenheitstage. Ferientage einschließlich der Feiertage zählen hierbei als Schultage mit Anwesenheit. Nicht abrechnungsfähig sind Samstage und Sonntage.

Jeweils zum Schuljahresende muss der Zuwendungsempfänger die durchschnittliche Anzahl der Teilnahmetage pro Schultag ermitteln. Dafür sind die Schultage im Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.07. eines jeden Schuljahres heranzuziehen.

Ein Durchschnitt von 12 Teilnahmetagen pro Schultag wird erwartet. Wird ein geringerer Durchschnitt  erreicht, sind die Gründe dafür vom Zuwendungsempfänger darzustellen. Wenn die Gründe für eine unterdurchschnittliche Auslastung des Projekts dem Zuwendungsempfänger selbst anzulasten sind, soll die Zuwendung reduziert werden. Über die Reduzierung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Einbeziehung einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Einzelfall.

Zum Stichtag 31.07. ist bis spätestens zum 31.08. eines jeden Jahres zusätzlich ein Bericht zur pädagogischen Umsetzung des Projektes mit Erläuterungen zu dessen Auslastung zu erarbeiten.

6.6 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums  für Bildung, Jugend und Sport aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF Öffentlichkeitsarbeit 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.7 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmenden).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31.12. eines jeden Jahres bzw. zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.9 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen gemäß Ziffer 4 sind in einem bestimmten Zeitraum (Portalöffnung) über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Zeitraum der Portalöffnung für die Einreichung der Anträge bekanntgegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Einbeziehung des fachlichen Votums des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung der Förderung. Das Votum enthält für jeden Schulamtsbereich eine Rangliste (Punktebewertung entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Gliederung) zu den eingereichten Projekten einschließlich einer verbindlichen Zusage der jeweils zuständigen staatlichen Schulämter zur Bereitstellung der für die Projektdurchführung erforderlichen VZE.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist vom Zuwendungsempfänger die Kooperationsvereinbarung mit der Schule vorzulegen und die erfolgte Bildung des Projektbeirates einschließlich der namentlichen Benennung seiner Mitglieder zu bestätigen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.03.2017 in Kraft und am 31.07.2022 außer Kraft.

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen