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Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland - Hinweise und Abfindungsbestimmungen -

Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland - Hinweise und Abfindungsbestimmungen -
vom 11. August 2005
(ABl./05, [Nr. 37], S.898)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MdFE vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1360)

Aufgrund der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) vom 5. April 2005 sowie der Änderung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG n. F.) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) und im Interesse einer einheitlichen Anwendung im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes werden die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 23. November 2001 (ABl. S. 855) bekannt gegebenen Hinweise und Abfindungsbestimmungen wie folgt neu gefasst.

Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland
- Hinweise und Abfindungsbestimmungen -

Für die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Workshops und anderen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Inland (im Folgenden als Lehrgänge bezeichnet) bei Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen Dienststellen des Landes Brandenburg oder anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist wie folgt zu verfahren:

1 Die dienstlich angeordnete Teilnahme an Lehrgängen bei einer anderen Dienststelle des deutschen öffentlichen Dienstes ist keine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 BRKG n. F., sondern sie wird in Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) als Abordnung im Rahmen der Aus- oder Fortbildung angesehen und - reisekostenrechtlich - als Aus- oder Fortbildungsabordnung bezeichnet (vergleiche Textziffer 4.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz - BUKGVwV - und Textziffer 1.2.6.4 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg - Bbg TG ADH -). Die Teilnehmer sind daher abzuordnen. Zu Stellen außerhalb des deutschen öffentlichen Dienstes sind anstelle von Abordnungen Weisungen/Anordnungen zur Teilnahme zu verfügen (vergleiche hierzu Textziffer 1.2.9 Bbg TG ADH); reisekosten-/trennungsgeldrechtlich werden diese wie Aus- oder Fortbildungsabordnungen behandelt.

2 Die Dauer des Lehrganges ist maßgeblich dafür, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Verbindung mit der Textziffer 4 BUKGVwV erteilt wird. Hinweise zur Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland enthält das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), zuletzt geändert durch Rundschreiben - 45.5 - 2714 - 3.1 - vom 4. August 2005 (ABl. S. 879).

Wie auch bisher schon, ist abweichend von Textziffer 4.1.4 BUKGVwV ledigen Beschäftigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG, die im Rahmen von Lehrgängen für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht, - auch nicht ausnahmsweise - zu erteilen.

Durch die Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung ergeben sich teilweise erhebliche finanzielle Auswirkungen. Der Beauftragte des Haushalts/der Titelverwalter sollte daher vor Erstellen der Personalverfügung beteiligt werden (vergleiche § 9 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung - LHO -).

3 Abfindungsbestimmungen

3.1 Hin- und Rückreisen aus Anlass der Abordnung beziehungsweise der Weisung/Anordnung zur Teilnahme an Lehrgängen sind Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F.); sie bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Anordnung/Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BRKG n. F.). Beschäftigte erhalten auf Antrag eine Vergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG n. F.); daneben besteht für die Dauer des Aufenthalts am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort ein Anspruch auf Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Höhe des Trennungsgeldes bei Anwärtern sind die Sonderbestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in § 3b BbgTGV zu beachten. Auf Reisekostenvergütung und Trennungsgeld können Beschäftigte gemäß § 63 Abs. 2 LBG ganz oder teilweise verzichten (vergleiche Textziffer 3.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz - Bbg BRKGVwV -).

3.2 Bei ein- und zweitägigen Abordnungen wird für die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder der bisherigen Dienststätte Reisekostenvergütung gewährt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BRKG n. F.). Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 BRKG n. F.

3.3 Bei zweitägigen Abordnungen ist in Fällen, in denen die Wohnung der/des Beschäftigten im Einzugsgebiet des Aus-/Fortbildungsortes liegt, gleichzeitig mit der Abordnung die tägliche Rückkehr zum Wohnort anzuordnen (faktisch eintägige Abordnung) mit der Folge, dass für die nunmehr zusätzlichen Dienstreisen Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG n. F. oder Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG n. F. (20 Cent/km) zu gewähren ist. § 11 Abs. 5 BRKG n. F. ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (vergleiche Textziffer 11.1.3 Bbg BRKGVwV).

3.4 Bei mehr als zweitägigen Abordnungen wird das Tagegeld nach § 6 BRKG n. F. nur für die Tage der Dienstantrittsreise und der Dienstrückreise gewährt. Der hierfür maßgebende Zeitumfang wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG n. F. bestimmt und ist somit Bemessungsgrundlage für die Höhe des Tagegeldes nach § 6 BRKG n. F. Für die übrigen zwischen Dienstantritts- und Dienstrückreise liegenden Tage wird Trennungsgeld gewährt. In Fällen tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort wird auf nachstehende Nummer 3.5 verwiesen.

3.5 Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TGV) bestimmt sich bei mehr als zweitägigen Abordnungen die Höhe des Tagegeldes nach § 6 BRKG n. F. nach der Dauer der Dienstantrittsreise und - getrennt hiervon - nach der Dauer der Dienstrückreise, weil Trennungsgeld für das Verbleiben am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort nicht zusteht (§ 11 Abs. 1 BRKG n. F.). Eine Zusammenrechnung der Reisezeiträume ist hier unzulässig.

Für die zwischen der Dienstantrittsreise und der Dienstrückreise liegenden Fahrten von der Aus-/Fortbildungsstätte zur Wohnung und zurück wird anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 BbgTGV gewährt. § 6 der Trennungsgeldverordnung des Bundes ist nicht anzuwenden (§ 3 Abs. 6 BbgTGV).

Bei der Berechnung des Eigenanteils im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgTGV und des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 5 BbgTGV wird auf die Ausführungen in den Textziffern 6.1.3 bis 6.1.5 und 6.5.3 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg verwiesen.

4 Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BRKG n. F.).

Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses wird Wegstreckenentschädigung ausschließlich nach § 5 Abs. 1 BRKG n. F. gewährt, sofern Sachverhalte des § 5 Abs. 4 BRKG n. F. nicht vorliegen (vergleiche auch Textziffer 5.1 BbgBRKGVwV).

5 Wird während der Dauer des Lehrganges unentgeltliche Verpflegung und/oder Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen bereitgestellt, ist der Beschäftigte vorher zu hören, ob er am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort verbleiben oder täglich an seinen Wohnort zurückkehren will. Er ist für die Dauer der Abordnung an seine Entscheidung gebunden (vergleiche hierzu auch Verzichtsregelung des § 63 Abs. 2 LBG).

Hinweis:

Die unentgeltliche Bereitstellung von Verpflegung oder Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen (= des Amtes wegen) ist im Regelfall nur für Beschäftigte mit Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV und für Dienstreisende zulässig; allen anderen Beschäftigten darf Verpflegung oder Unterkunft nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anders bestimmt ist (§ 52 LHO).

Bei Verbleiben am auswärtigen Aus-/Fortbildungsort sind die Einbehaltungssätze des § 6 Abs. 2 BRKG n. F. beziehungsweise die Nichtgewährung des Übernachtungsgeldes gemäß § 7 Abs. 2 BRKG n. F. und die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 TGV in Verbindung mit § 8 BRKG zu beachten. Eine höhere Abfindung kommt nur in Betracht, wenn für die Nichtinanspruchnahme der bereitgestellten Leistungen triftige Gründe ausdrücklich anerkannt werden. Die Notwendigkeit der Einnahme von Schonkost rechtfertigt regelmäßig nicht die Anerkennung triftiger Gründe.

Kehrt der Beschäftigte täglich an den Wohnort zurück, ist hinsichtlich der Bemessung des Höchstbetrages nach § 3 Abs. 5 BbgTGV die unentgeltliche Bereitstellung der Sachleistungen hierfür ohne Belang; sie führt somit nicht zu einer Reduzierung des Höchstbetrages.

6 Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der Beschäftigten wird empfohlen, in den Personalverfügungen auf die vorstehenden Abfindungsbestimmungen hinzuweisen sowie eine Aussage zur Zusage bzw. Nichtzusage der Umzugskostenvergütung und zum Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld zu treffen.

Die Hinweise und Abfindungsbestimmungen treten am 1. September 2005 in Kraft. Soweit vor dem In-Kraft-Treten Hinweise und Abfindungsbestimmungen auf Bestimmungen der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung Bezug nehmen, gelten diese ab 1. Mai 2005.