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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 2020 unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige
vom 31. März 2020
(ABl./20, [Nr. 14S], S.312-3)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MWAE vom 31. März 2020
(ABl./20, [Nr. 14S], S.312-3)

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg erlässt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) - unter Berücksichtigung der Vollzugshinweise Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (ausschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduk-
tion) folgende Regelungen:

I.
Beschreibung der Soforthilfe

1 Zweck der Soforthilfe

Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 Eckpunkte für „Corona-Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbständige“ beschlossen. Diese Soforthilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Leistungsempfänger, Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (ausschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 100 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent1), die

  1. wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen2
    oder
    im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind
    und in beiden Fällen
  2. ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen (Betriebs- oder Arbeitsstätte im Land Brandenburg) und
  3. bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigter“).

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet.

Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

(2) Der Antragsberechtigte muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).3

(3) Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung4.

3 Art und Umfang der Soforthilfen

(1) Antragsberechtigte mit einschließlich

  • bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 9 000 Euro,
  • bis zu 15 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 15 000 Euro,
  • bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 30 000 Euro,
  • bis zu 100 Beschäftigten (VZÄ) können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 60 000 Euro erhalten.

Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.

(2) Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragstellers, unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, bezogen auf die drei in Absatz 1 bezeichneten Monate.

(3) Für den Fall, dass dem Antragsberechtigten im Antragszeitraum ein Miet- beziehungsweise Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

4 Kumulierung mit anderen Hilfen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Das Land kann seine bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen.

Einmalige Soforthilfen für Anträge mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) werden (soweit möglich) aus den vom Bund hierfür aus dem Bundeshaushalt 2020 zur Verfügung zu stellenden Mitteln gewährt.

II.
Verfahren

1 Antragstellung

Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu richten. Antragsformulare sind bei der ILB erhältlich.

2 Auszahlungsfrist

Auszahlungen sollen unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Juli 2020 erfolgen.

3 Bewilligung, Auszahlung

Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe ist die ILB als Bewilligungsstelle. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden der Bewilligungsstelle von der Landesregierung zugewiesen. Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen höchstens fünf Werktage liegen.

4 Prüfung der Verwendung der Leistung

Die ILB als Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung.

5 Sonstige Regelungen

Die Bewilligung durch die ILB als zuständige Stelle muss beihilfekonform im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ erfolgen. Das betreffende Unternehmen hat der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach jener Bundes-regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. Die im Zusammenhang mit der Bundessofort-
hilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Soforthilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne der §§ 91 (Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung) und 93 (Gemeinsame Prüfung) LHO durchzuführen. Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

III.
Strafrechtliche Hinweise

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen, sind - soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung - subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306). Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

IV.
Steuerrechtliche Hinweise

Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.

V.
Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise 2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe vom 24. März 2020 (ABl. S. 276/2) außer Kraft.


1 Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende berücksichtigen will.

2 Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst.

3 Siehe im Bundeskabinett am 23. März 2020 verabschiedetes Eckpunktepapier.

4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1 sowie § 2 Absatz 6 der Bundesregelung Kleinbeihilfen.