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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Nr. 2/2006
Verwaltungsvorschrift des Ministerium des Innern vom 2. März 2006
Zuständigkeit für die Überprüfung der Nutzung des Elektronischen Grundbuches durch Kommunen (§§ 83, 84 GBV) (Runderlass Nr. 2/2006)

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Nr. 2/2006
Verwaltungsvorschrift des Ministerium des Innern vom 2. März 2006
Zuständigkeit für die Überprüfung der Nutzung des Elektronischen Grundbuches durch Kommunen (§§ 83, 84 GBV) (Runderlass Nr. 2/2006)

vom 2. März 2006

Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 Grundbuchverfügung (GBV) wird im automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch für jeden Abrufberechtigten (§ 133 GBO, § 80 GBV) mindestens einmal im Jahr ein seine Abrufe auflistender Ausdruck des Protokolls erstellt. Dieser Ausdruck ist der für die Aufsicht über den Abrufberechtigten zuständigen Behörde, im Übrigen der genehmigenden Stelle zum Zweck der Stichprobenkontrolle zuzuleiten.

Nach Abstimmung zwischen dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium des Innern wird die Aufsichtsfunktion gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 GBV für abrufberechtigte Kommunen im Land Brandenburg durch die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ausgeübt.

Gemäß § 84 Satz 1 GBV muss sich die zum automatisierten Abrufverfahren berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt, schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlass dafür hat. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die in § 83 Abs. 3 S. 1 GBV genannte für die Aufsicht über die Person oder Stelle zuständige Behörde eine allgemeine Aufsicht über diese ausüben muss. Die Kommunalaufsicht im Land Brandenburg ist die allgemeine Aufsicht der Kommunen. Sie hat als allgemeine Rechtsaufsicht gemäß § 120 GO sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Die Funktion der Kommunalaufsicht entspricht damit dem Regelungszweck des § 83 Abs. 3 S. 1 GBV.

Vor diesem Hintergrund wurde der Präsident des Oberlandesgerichts als genehmigende Stelle im Land Brandenburg aufgefordert, zeitgleich mit der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren aus dem elektronischen Grundbuch an eine Kommune die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend zu informieren und damit über das Einsetzen ihrer Verpflichtung zur stichprobenartigen Überprüfung nach § 83 GBV überhaupt erst in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Kommune ihre Teilnahme am automatisieren Abrufverfahren aus dem elektronischen Grundbuch beendet.

Im Auftrag

gez. Hoffmann